Hessische Verordnung zur Festsetzung von Vergütungsstufen für die Arbeit der Gefangenen (Hessische Strafvollzugsvergütungsverordnung - HStVollzVergVO) Vom 23. November 2011
Hessische Verordnung zur Festsetzung von Vergütungsstufen für die Arbeit der Gefangenen (Hessische Strafvollzugsvergütungsverordnung - HStVollzVergVO) Vom 23. November 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GVBl. S. 277) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessische Verordnung zur Festsetzung von Vergütungsstufen für die Arbeit der Gefangenen (Hessische Strafvollzugsvergütungsverordnung - HStVollzVergVO) vom 23. November 2011 | 09.12.2011 |
Eingangsformel | 09.12.2011 |
§ 1 - Grundlohn und Eingruppierung | 29.05.2021 |
§ 2 - Leistungslohn, Zeitlohn | 09.12.2011 |
§ 3 - Zulagen | 09.12.2011 |
§ 4 - Inkrafttreten | 29.05.2021 |
Aufgrund des
1.
§ 38 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185),
2.
§ 37 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), und
3.
§ 21 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208)
verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa:
§ 1 Grundlohn und Eingruppierung
(1) Für die Bemessung des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach § 38 Abs. 1 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes, § 21 Abs. 1 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, § 37 Abs. 1 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und § 38 Abs. 1 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe I | Arbeiten einfachster Art, bei denen die Arbeitsabläufe lediglich vorgeführt werden müssen und danach unmittelbar nachvollzogen werden können |
Vergütungsstufe II | Einfache Arbeiten, die jedoch durch die Vielfalt der Ausführungsmöglichkeiten oder höhere Anforderungen an die Arbeitsgenauigkeit von Tätigkeiten der Vergütungsstufe I abgegrenzt werden können |
Vergütungsstufe III | Tätigkeiten im Bereich der Qualitätskontrolle oder als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter in Unternehmerbetrieben oder als ungelernte Arbeitskraft nach vorheriger mindestens dreimonatiger Eingruppierung in die Vergütungsstufe II bei der Erbringung von Leistungen, die denen einer Fachkraft der Vergütungsstufe IV vergleichbar sind |
Vergütungsstufe IV | Tätigkeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten von Facharbeitern erfordern, was einen Berufsabschluss in dem Beruf voraussetzt, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll |
Vergütungsstufe V | Tätigkeiten, die an das Fachwissen besonders hohe Anforderungen stellen, was einen Meisterbrief oder einen vergleichbaren Berufsabschluss voraussetzt |
Ungelernte oder berufsfremd eingesetzte Gefangene oder Untergebrachte können höchstens in die Vergütungsstufe III eingruppiert werden. Eine Höhergruppierung am gleichen Arbeitsplatz ist nur in Hilfs- und Eigenbetrieben von der Vergütungsstufe II in die Vergütungsstufe III möglich. Für die Dauer einer höchstens einmonatigen Einarbeitung kann eine Eingruppierung in die nächst niedrigere Vergütungsstufe vorgenommen werden.
(2) Der Grundlohn beträgt in der
1. | Vergütungsstufe I | 75 Prozent, |
2. | Vergütungsstufe II | 88 Prozent, |
3. | Vergütungsstufe III | 100 Prozent, |
4. | Vergütungsstufe IV | 112 Prozent, |
5. | Vergütungsstufe V | 125 Prozent |
der Eckvergütung nach § 38 Abs. 2 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes, § 21 Abs. 2 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, § 37 Abs. 2 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und § 38 Abs. 3 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes.
(3) Eine arbeitstherapeutische Beschäftigung ist mit 75 Prozent des Grundlohns in der Vergütungsstufe I zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für die Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung; diesen ist eine arbeitstherapeutische Beschäftigung mit 100 Prozent des Grundlohns der Vergütungsstufe I zu vergüten.
§ 2 Leistungslohn, Zeitlohn
(1) Die Tätigkeiten nach § 1 werden vorbehaltlich des Abs. 2 durch Zeitlohn vergütet.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden Tätigkeiten in Unternehmerbetrieben, ausgenommen solche im Bereich der Qualitätskontrolle oder als Vorarbeiterin oder als Vorarbeiter, sowie solche im Jugendvollzug, durch Leistungslohn vergütet. Hierzu ist durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, ansonsten durch die Anstalt, ein Leistungssoll vorzugeben, das an einem Arbeitstag mit sieben Arbeitsstunden zu erfüllen ist. Wird das Leistungssoll nicht erfüllt oder übererfüllt, ist der Grundlohn nach § 1 Abs. 2 entsprechend zu mindern oder zu erhöhen.
§ 3 Zulagen
(1) Für Schweißtätigkeiten, das Beseitigen von Verstopfungen in Kanalisations- und Toilettenanlagen sowie andere Tätigkeiten, die besondere Erschwernisse durch Geruch oder Schmutz mit sich bringen, wird eine Erschwerniszulage in Höhe von 5 Prozent des Grundlohns nach § 1 Abs. 2 für jeden Arbeitstag, an dem eine solche Tätigkeit verrichtet wird, gewährt.
(2) Für Leistungen, die durch Zeitlohn vergütet werden und nach Arbeitsqualität oder -menge über dem Durchschnitt liegen, kann nach Maßgabe des Abs. 3 eine Leistungszulage gewährt werden; dies ist ausgeschlossen bei
1.
schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen,
2.
arbeitstherapeutischer Beschäftigung oder
3.
selbstverschuldeten Fehlzeiten im Abrechnungszeitraum.
(3) Die Leistungszulage nach Abs. 2 beträgt je nach dem Grad der Überdurchschnittlichkeit der Leistung
1.
5 Prozent,
2.
10 Prozent,
3.
15 Prozent oder
4.
20 Prozent
des Grundlohns nach § 1 Abs. 2.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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