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Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rheinauen Vom 22. November 2013

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rheinauen Vom 22. November 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 51 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rheinauen vom 22. November 201330.11.2013
Eingangsformel30.11.2013
§ 130.11.2013
§ 201.01.2016
§ 301.01.2023
§ 430.11.2013
§ 530.11.2013
§ 630.11.2013
§ 730.11.2013
§ 830.11.2013
§ 930.11.2013
§ 1030.11.2013
§ 1130.11.2013
§ 1230.11.2013
§ 1330.11.2013
§ 1430.11.2013
§ 1530.11.2013
§ 1630.11.2013
§ 1730.11.2013
§ 1830.11.2013
§ 1930.11.2013
§ 2030.11.2013
§ 2130.11.2013
§ 2201.07.2014
§ 2330.11.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Verbandsgemeinde Waldsee wird zum 1. Juli 2014 aufgelöst. Gleichzeitig wird aus ihren Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee sowie den bisherigen verbandsfreien Gemeinden Altrip und Neuhofen eine neue Verbandsgemeinde gebildet.

§ 2

(1) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Rheinauen”.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat ihren Sitz in Waldsee. Sie kann auch in Altrip, Neuhofen und Otterstadt jeweils eine Verwaltungsstelle einrichten.

§ 3

Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Gemeinden Altrip und Neuhofen als Grundzentren und für die Gemeinde Waldsee als Grundzentrum und deren Verflechtungsbereich, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Gemeinden Altrip, Neuhofen und Waldsee erhalten für ihre Verflechtungsbereiche als Grundzentren, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.

§ 4

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten der Gemeinderäte der bisherigen verbandsfreien Gemeinden Altrip und Neuhofen und des Verbandsgemeinderates der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee enden am 30. Juni 2014.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Gebiet der verbandsfreien Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee maßgebend.
(3) Die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises kann auf schriftlichen Antrag der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der Verbandsgemeinde Waldsee für die am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 stattfindende Wahl zum Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 4 des Kommunalwahlgesetzes die Einteilung des Gebietes der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der Verbandsgemeinde Waldsee in Wahlbereiche zulassen. Der Antrag erfordert vorherige entsprechende übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte Altrip und Neuhofen und des Verbandsgemeinderates Waldsee jeweils mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
(4) Wahlleiter für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist der Bürgermeister der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Ihm obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde.
(5) Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Gemeinden Altrip und Neuhofen können in diesen Ämtern bis zum Ablauf ihrer Amtszeiten hauptamtlich tätig bleiben.
(6) Die Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Waldsee endet vorzeitig am 30. Juni 2014. Er hat dann für den restlichen Ernennungszeitraum einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 LBeamtVG erhöht sich um die Zeit, in der der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldsee Versorgung nach Satz 4 erhält; das Höchstruhegehalt nach § 83 Abs. 2 LBeamtVG darf nicht überschritten werden. Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldsee in das Amt des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt sein Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 5

Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 GemO und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldsee als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde Verwendung findet, entsprechend erhöht. In dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldsee als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde Verwendung findet, kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde dieser Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 Abs. 4 Nr. 2, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet im Hinblick auf den am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldsee keine Anwendung.

§ 6

Die Gemeinden Altrip, Neuhofen, Otterstadt und Waldsee können für die dortigen Grundschulen auch nach der Gebietsänderung Schulträger bleiben. Einer Zustimmung der neuen Verbandsgemeinde und der Schulbehörde dazu bedarf es nicht.

§ 7

Spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters gewählt, auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrleiter der Gemeinden Altrip und Neuhofen und durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee. Die Wehrleiter und die Vertreter der Wehrleiter der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der aufgelösten Verbandsgemeinde Waldsee bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterin oder des Vertreters der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde in ihren Funktionen für die bisherigen Gebiete zuständig.

§ 8

(1) Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die von den Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee betriebenen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung in einem Zeitraum bis zum 1. Januar 2025 als getrennte Einrichtungen behandeln.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der Verbandsgemeinde Waldsee gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam wird.
(3) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Gemeinden Altrip und Neuhofen in den Aufgabenbereichen, die mit der Gebietsänderung auf die neue Verbandsgemeinde übergehen, und das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee gelten in deren Gebieten fort, bis sie aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt werden. Das bestehende Ortsrecht der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee für die Abwasserbeseitigung ist bis zum 1. Januar 2025 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der Verbandsgemeinde Waldsee im Sinne des Satzes 1 bis zum 1. Januar 2018 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.

§ 9

(1) Mit der Gebietsänderung und den Aufgaben und Einrichtungen gehen die betroffenen Beamtinnen und Beamten, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Gemeinden Altrip und Neuhofen auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Mit der Gebietsänderung gehen die Beamtinnen und Beamten, die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee auf die neue Verbandsgemeinde über.
(3) Die neue Verbandsgemeinde trägt für die auf sie übergehenden Bediensteten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungslasten und gewährt die Beihilfen und sonstigen gesetzlichen Leistungen.
(4) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne der Absätze 1 und 2 richtet sich nach § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG. Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte der neuen Verbandsgemeinde nach § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt dreißig Monate ab der Gebietsänderung.
(5) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden und mit der Gebietsänderung auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 10

(1) Mit der Gebietsänderung und den Aufgaben und Einrichtungen geht das dafür weiterhin ganz oder überwiegend notwendige unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinden Altrip und Neuhofen mit Ausnahme der Verwaltungsgebäude und der zugehörigen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Mit der Gebietsänderung geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über.
(3) Zu den Wertansätzen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den Gemeinden Altrip und Neuhofen und der Verbandsgemeinde Waldsee gewährt worden sind.

§ 11

(1) Die am 30. Juni 2014 vorhandenen Zahlungsmittelbestände der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee werden zum 1. Juli 2014 anteilig den Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee übertragen. Die Aufteilung der Zahlungsmittelbestände erfolgt entsprechend dem Verhältnis der auf die Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee entfallenden jahresdurchschnittlichen Umlagegrundlagen für die Verbandsgemeindeumlagen der Jahre 2008 bis 2013. Die am 30. Juni 2014 vorhandenen Zahlungsmittelbestände der Gemeinden Altrip, Neuhofen, Otterstadt und Waldsee verbleiben bei ihnen.
(2) Mit der Gebietsänderung gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee, die Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinden Altrip und Neuhofen im Bereich der Abwasserbeseitigung und die Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinde Altrip im Bereich der Wasserversorgung auf die neue Verbandsgemeinde über. Im Übrigen gehen Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinden Altrip und Neuhofen mit der Gebietsänderung nicht auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 12

Die Gemeinden Altrip und Neuhofen und die bisherige Verbandsgemeinde Waldsee legen in einer schriftlichen Vereinbarung fest, welche Beamtinnen und Beamten und Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und welches unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinden Altrip und Neuhofen auf die neue Verbandsgemeinde übergehen. Ferner können die Gemeinden Altrip und Neuhofen und die bisherige Verbandsgemeinde Waldsee Abweichendes von § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 schriftlich vereinbaren. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises. Soweit eine Vereinbarung zwischen den Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee nach Satz 1 zum Übergang von Beamtinnen und Beamten und Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum 31. März 2014 und im Übrigen bis zum 30. Juni 2014 nicht zu Stande gekommen ist, trifft die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises anschließend die dazu erforderlichen Entscheidungen.

§ 13

Für die bisherige Verbandsgemeinde Waldsee ist eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 14

(1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee für das Haushaltsjahr 2014 gilt bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die neue Verbandsgemeinde für die bisherige Verbandsgemeinde Waldsee eine Nachtragshaushaltssatzung mit einem Nachtragshaushaltsplan erlassen.
(2) Die in den Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee bestehenden Kassen können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Gemeindekassen und der Verbandsgemeindekasse sind die Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekasse für die Forderungen und Verbindlichkeiten einer Ortsgemeinde. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde einen einheitlichen Zinssatz.

§ 15

(1) Die Verwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Abschlüsse der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee gemäß den §§ 108 und 109 GemO für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für den Jahresabschluss der neuen Verbandsgemeinde zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse für die bisherige Verbandsgemeinde Waldsee und die neue Verbandsgemeinde zur Prüfung vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des Bürgermeisters der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde sowie über die Entlastung der Beigeordneten der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee und der neuen Verbandsgemeinde, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.

§ 16

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die neue Verbandsgemeinde kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der Verbandsgemeinde Waldsee zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 17

Die Aufwendungen und Erträge sowie die Einzahlungen und Auszahlungen der neuen Verbandsgemeinde sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee aufgeteilt zu buchen. Die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 18

Nach der Bildung der neuen Verbandsgemeinde aus den verbandsfreien Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 31. Januar 2015, gemeinsam fort.

§ 19

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee und in den mit der Gebietsänderung auf sie übergehenden Aufgabenbereichen Rechtsnachfolgerin der verbandsfreien Gemeinden Altrip und Neuhofen.

§ 20

(1) Das Land gewährt der neuen Verbandsgemeinde eine einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 926 300 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2009 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Gemeinde Altrip.
(2) Darüber hinaus gewährt das Land der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 700 000 Euro. Die Zuweisung ist für einen Disparitätenausgleich bestimmt und wird vom Land im Jahr 2014 mit einem Betrag von 250 000 Euro, im Jahr 2015 mit einem Betrag von 250 000 Euro und im Jahr 2016 mit einem Betrag von 200 000 Euro ausgezahlt.
(3) Des Weiteren gewährt das Land der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Altrip in Höhe von 400 000 Euro, eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Waldsee in Höhe von 616 300 Euro, eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Otterstadt in Höhe von 383 700 Euro und eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Neuhofen in Höhe von 500 000 Euro. Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden Altrip und Neuhofen sind zur Reduzierung ihrer zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen zu verwenden. Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden Waldsee und Otterstadt sind für einen Disparitätenausgleich bestimmt. Das Land zahlt die Zuweisungen für die Ortsgemeinden Altrip und Neuhofen entsprechend den von der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplänen und die Zuweisungen für die Ortsgemeinde Waldsee in den Jahren 2014 und 2015 jeweils mit einem Betrag von 308 150 Euro und für die Ortsgemeinde Otterstadt in den Jahren 2014 und 2015 jeweils mit einem Betrag von 191 850 Euro aus.

§ 21

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 22

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 132) und § 24 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 135), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
der Bezirk des Amtsgerichts Ludwighafen am Rhein die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die Gemeinden Limburgerhof und Mutterstadt, die Verbandsgemeinden Dannstadt-Schauernheim und Maxdorf sowie die Ortsgemeinden Altrip und Neuhofen,“.
2.
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f)
der Bezirk des Amtsgerichts Speyer
die Städte Schifferstadt und Speyer, die Gemeinde Böhl-Iggelheim, die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen sowie die Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee,“.

§ 23

Es treten in Kraft:
1.
§ 22 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 22. November 2013
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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