GrBerG HE 1979
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Gesetz über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz) Vom 13. Juni 1979

Gesetz über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz) Vom 13. Juni 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.10.2021 bis 31.12.2030
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz) vom 13. Juni 197901.01.2004 bis 31.12.2030
§ 1 - Geltungsbereich09.10.2021 bis 31.12.2030
§ 2 - Grenzbereinigungsverfahren09.10.2021 bis 31.12.2030
§ 3 - Zuständigkeit09.10.2021 bis 31.12.2030
§ 4 - Einleitung des Grenzbereinigungsverfahrens01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 5 - Beteiligte09.10.2021 bis 31.12.2030
§ 6 - Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 7 - Verfügungssperre10.10.2012 bis 31.12.2030
§ 8 - Benachrichtigung des Grundbuchamtes und des Vollstreckungsgerichts, Grenzbereinigungsvermerk01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 9 - Ausgleich der Vermögensvor- und -nachteile, Entschädigungsfestsetzungsverfahren01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 10 - Feststellung und Inhalt des Grenzbereinigungsplanes09.10.2021 bis 31.12.2030
§ 11 - Bekanntmachung des Grenzbereinigungsplanes01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 12 - Inkrafttreten des Grenzbereinigungsplanes01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 13 - Änderung des Grenzbereinigungsplanes01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 14 - Berichtigung der öffentlichen Bücher09.10.2021 bis 31.12.2030
§ 15 - Änderung von Gemeinde- und Kreisgrenzen01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 16 - Verfahrenskosten01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 17 - Betreten der Grundstücke09.10.2021 bis 31.12.2030
§ 18 - Übergangsvorschriften09.10.2021 bis 31.12.2030
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten09.10.2021 bis 31.12.2030

§ 1 Geltungsbereich

(1) Werden Grundstücke von Baumaßnahmen für öffentliche Straßen betroffen, so kann mit Zustimmung der beteiligten Grundstückseigentümer das Eigentum an diesen Grundstücken nach den Vorschriften dieses Gesetzes übertragen werden (Grenzbereinigung). Mit Zustimmung der betroffenen Rechtsinhaber können nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 auch sonstige Rechte geändert oder aufgehoben werden.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens oder zur Regelung der eigentumsrechtlichen Veränderungen nach Abs. 1 die Durchführung eines Enteignungsverfahrens, einer Umlegung nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), oder eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Verfahrens geboten ist.
(3) Die Erklärung der Zustimmung nach Abs. 1 muß den Erfordernissen der Teileinigung nach den für die Baumaßnahmen geltenden Enteignungsvorschriften entsprechen. Auf die rechtlichen Folgen nach den §§ 7 und 9 Abs. 4 ist ausdrücklich hinzuweisen.

§ 2 Grenzbereinigungsverfahren

(1) Das Grenzbereinigungsverfahren kann zur Durchführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses, einer vollziehbaren Plangenehmigung oder eines vollziehbaren Bebauungsplanes eingeleitet werden, zur Durchführung eines Bebauungsplanes jedoch nur bezüglich der Festsetzung von Verkehrsflächen.
(2) Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Grenzbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn in Fällen von unwesentlicher Bedeutung die Planfeststellung oder die Plangenehmigung unterbleibt oder der festgestellte oder genehmigte Plan noch nicht vollziehbar ist.
(3) Das Verfahrensgebiet ist so zu begrenzen, daß sich das Verfahren zweckmäßig durchführen läßt. Mit Zustimmung der Beteiligten können in das Verfahren auch nicht unmittelbar von der Baumaßnahme betroffene Grundstücke einbezogen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Entstehung von Splittergrundstücken zu vermeiden.
(4) Unwesentliche Änderungen des Verfahrensgebietes können mit Zustimmung der von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer bis zur Feststellung des Grenzbereinigungsplanes von der zuständigen Behörde ohne förmliche Änderung des Einleitungsbeschlusses vorgenommen werden. Die Änderungen werden mit der schriftlichen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen Grundstücke gegenüber wirksam. Im übrigen gelten § 1 Abs. 3 und § 6 entsprechend.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Durchführung der Grenzbereinigung sind
1.
die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602),
2.
die Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.
Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Behörden sind für die Durchführung nur zuständig, wenn die Grenzbereinigung der Erfüllung eigener Aufgaben dient.
(2) Erstreckt sich eine Grenzbereinigung über die Bezirke mehrerer der in Abs. 1 Satz 1 genannten Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der größere Teil der Baumaßnahme liegt. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 4 Einleitung des Grenzbereinigungsverfahrens

(1) Das Grenzbereinigungsverfahren wird durch Beschluß der zuständigen Behörde eingeleitet.
(2) Im Einleitungsbeschluß sind die in die Grenzbereinigung einbezogenen zusammenhängenden oder räumlich getrennten Grundstücke (Verfahrensgebiet) aufzuführen und in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster zu bezeichnen.

§ 5 Beteiligte

(1) Beteiligte am Grenzbereinigungsverfahren sind
1.
die Eigentümer der im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke,
2.
die Träger der Baumaßnahme, durch die das Verfahren veranlaßt wird,
3.
die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
4.
die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
5.
unter den Voraussetzungen des § 15 die Gemeinde oder die sonst betroffene Gebietskörperschaft.
(2) Die in Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechtes der zuständigen Behörde zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Grenzbereinigungsplan erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die zuständige Behörde dem Anmeldenden eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechtes zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der Grenzbereinigung anordnen, dass
1.
im Grundbuch eingetragene Gläubigerinnen und Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jede ihrer Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger eine Erklärung darüber abgeben, ob andere Personen die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben haben; gegebenenfalls sind diese zu bezeichnen,
2.
Gläubigerinnen und Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570).
(5) Wer im Verlauf einer Grenzbereinigung Rechtsnachfolger eines Beteiligten wird, tritt in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Überganges des Rechtes befindet.

§ 6 Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses

(1) Der Einleitungsbeschluß ist in den vom Verfahrensgebiet berührten Gemeinden öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigen, bei der zuständigen Behörde anzumelden.
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Abs. 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der nach § 5 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen.
(4) Der Inhaber eines in Abs. 2 bezeichneten Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Abs. 3 und 4 sowie nach § 7 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 7 Verfügungssperre

(1) Von der Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Grenzbereinigungsplanes dürfen im Verfahrensgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde Grundstücke geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben die Durchführung der Grenzbereinigung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. Die hierdurch betroffene Vertragspartei ist berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 8 Benachrichtigung des Grundbuchamtes und des Vollstreckungsgerichts, Grenzbereinigungsvermerk

(1) Die zuständige Behörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Grenzbereinigungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Verfahrensgebietes mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der von der Grenzbereinigung betroffenen Grundstücke einzutragen; daß das Grenzbereinigungsverfahren eingeleitet ist (Grenzbereinigungsvermerk).
(2) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Grenzbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die zuständige Behörde dem Vollstreckungsgericht von dem Einleitungsbeschluß Kenntnis, soweit dieser das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

§ 9 Ausgleich der Vermögensvor- und -nachteile, Entschädigungsfestsetzungsverfahren

(1) Der Träger der Baumaßnahme vereinbart mit den Beteiligten die Ausgleichsleistungen für alle Vermögensvor- und -nachteile, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme eintreten. Ausgleichsleistungen für Vermögensvor- und nachteile, die auf Grund darüber hinausgehender Maßnahmen eintreten, werden im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Beteiligten von der zuständigen Behörde festgesetzt. Sofern die Höhe der Ausgleichsleistungen von der Größe der Grundstücke abhängt, sind dafür die Angaben des Grenzbereinigungsplanes maßgebend.
(2) Die Vereinbarung über die Ausgleichsleistungen bedarf der schriftlichen Form.
(3) Die Ausgleichsleistungen werden mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Grenzbereinigungsplanes fällig. Nach Eintragung des Grenzbereinigungsvermerks im Grundbuch sind angemessene Abschläge auf die zu erwartenden Ausgleichsleistungen durch den Träger der Baumaßnahme auszuzahlen.
(4) Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 nicht zustande, so wird auf Antrag des Trägers der Baumaßnahme oder eines anderen Beteiligten ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach den für die Baumaßnahme geltenden Enteignungsvorschriften durchgeführt.

§ 10 Feststellung und Inhalt des Grenzbereinigungsplanes

(1) Die zuständige Behörde stellt den Grenzbereinigungsplan durch Beschluß fest.
(2) Der Grenzbereinigungsplan besteht aus der Grenzbereinigungskarte und dem Grenzbereinigungsverzeichnis.
(3) Die Grenzbereinigungskarte stellt den neuen Zustand des Verfahrensgebietes dar. Sie weist insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und Grundstücksbezeichnungen nach und bezeichnet die Eigentümer der neuen Grundstücke.
(4) Das Grenzbereinigungsverzeichnis führt auf
1.
die Grundstücke des Verfahrensgebietes nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestandes mit Angabe ihrer Eigentümer,
2.
die Rechte an diesen Grundstücken, soweit sie neu geordnet oder aufgehoben werden,
3.
die dinglichen Belastungen der Grundstücke,
4.
die Ausgleichsleistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2.
(5) Mit Zustimmung der betroffenen Rechtsinhaber kann der Grenzbereinigungsplan vorsehen, daß das Eigentum an Grundstücken und Grundstücksteilen (Trennstücken) lastenfrei auf den Träger der Baumaßnahme oder auf andere am Verfahren beteiligte Grundstückseigentümer übertragen wird. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Durch die Grenzbereinigung betroffene Dienstbarkeiten können neu geordnet oder aufgehoben werden.
(6) Der Grenzbereinigungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. Die Eignung muß von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes bescheinigt sein.

§ 11 Bekanntmachung des Grenzbereinigungsplanes

(1) Die Grenzbereinigungskarte ist für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung in den vom Verfahrensgebiet berührten Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten einverstanden, so kann von der Auslegung abgesehen werden.
(2) Das Grenzbereinigungsverzeichnis kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
(3) Jedem Beteiligten ist ein seine Rechte betreffender Auszug aus dem Grenzbereinigungsplan mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 12 Inkrafttreten des Grenzbereinigungsplanes

(1) Die zuständige Behörde hat in den vom Verfahrensgebiet berührten Gemeinden öffentlich bekanntzumachen, zu welchem Zeitpunkt der Grenzbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist. Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Grenzbereinigungsplan vorgesehenen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
(2) Soweit Rechtsbehelfe nur einzelne Grundstücke betreffen, kann die zuständige Behörde den Grenzbereinigungsplan für die übrigen Grundstücke bereits vor der Entscheidung über die Rechtsbehelfe durch Bekanntmachung insoweit in Kraft setzen, als diese Grundstücke von ihnen nicht berührt werden.
(3) Der Grenzbereinigungsplan ersetzt die nach anderen Vorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Verfahrensgebiet.

§ 13 Änderung des Grenzbereinigungsplanes

(1) Die zuständige Behörde kann den Grenzbereinigungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
1.
der nach § 2 Abs. 1 der Grenzbereinigung zugrunde liegende Plan geändert wird oder
2.
die von der Änderung betroffenen Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
(2) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt auch für solche Fehler, die auf unrichtigen Vermessungs- und Berechnungsunterlagen beruhen.

§ 14 Berichtigung der öffentlichen Bücher

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der zuständigen Behörde zu berichtigen. Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuchs sind eine beglaubigte Abschrift des Grenzbereinigungsplanes und der Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 beizufügen.
(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Grenzbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436). § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) Die Berichtigung der öffentlichen Bücher ist frei von Kosten.

§ 15 Änderung von Gemeinde- und Kreisgrenzen

Mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden und Kreise können Gemeinde- und Kreisgrenzen geändert werden, soweit es für die Grenzbereinigung zweckdienlich ist. Die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden sind rechtzeitig zu verständigen.

§ 16 Verfahrenskosten

Der Träger der Baumaßnahme trägt die Kosten für sämtliche Aufwendungen, die im Grenzbereinigungsverfahren durch die Baumaßnahme verursacht werden. Zu den Kosten einzelner darüber hinausgehender Aufwendungen sind die jeweils betroffenen Grundstückseigentümer anteilig heranzuziehen.

§ 17 Betreten der Grundstücke

(1) Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, daß Beauftragte der zuständigen Behörde zur Vorbereitung und Durchführung der Grenzbereinigung Grundstücke betreten und dort die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten ausführen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Für Vermögensnachteile, die dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach Abs. 1 unmittelbar entstehen, hat der Träger der Baumaßnahme eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die obere Kataster- und Vermessungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3) Der Entschädigungsanspruch nach Abs. 2 verjährt
1.
in drei Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in welchem die geschädigte Person von dem Vermögensnachteil und der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, und
2.
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

§ 18 Übergangsvorschriften

Auf Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen nutzungsberechtigten Personen vor dem 9. Oktober 2021 durch eine Maßnahme nach § 17 Abs. 1 unmittelbar entstanden sind, finden die Entschädigungs- und Verjährungsregelungen nach § 17 Abs. 2 in der bis zum 8. Oktober 2021 geltenden Fassung Anwendung.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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