Hess. RAVG
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Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG - Vom 16. Dezember 1987

Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG - Vom 16. Dezember 1987
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 839)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG - vom 16. Dezember 198701.01.2004
§ 1 - Errichtung, Aufgabe01.01.2004
§ 2 - Mitgliedschaft01.01.2018
§ 3 - Organe21.12.2021
§ 4 - Vertreterversammlung24.12.2020
§ 5 - Vorstand01.01.2004
§ 6 - Pflichten der Mitglieder01.01.2004
§ 7 - Vollstreckungsbehörde01.01.2004
§ 8 - Leistungen des Versorgungswerks01.01.2004
§ 9 - Verjährung01.01.2004
§ 10 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung01.01.2004
§ 11 - Satzung01.01.2004
§ 12 - Auskünfte01.01.2004
§ 13 - Aufsicht01.01.2004
§ 14 - Erste Vertreterversammlung01.01.2004
§ 15 - Amtsdauer01.01.2004
§ 16 - Übergangsregelung01.01.2004
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2004

§ 1 Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen" errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die den Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsbeistände.
(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die
1.
nach Erreichen der nach der Satzung vorgesehenen generellen Altersgrenze für die lebenslange Altersrente Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 werden oder
2.
vor dem 1. Januar 2016 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 geworden sind und zum Zeitpunkt des Eintritts das 45. Lebensjahr vollendet hatten.
(3) Die Satzung kann vorsehen, dass
1.
ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird;
2.
ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird;
3.
ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der einer der Rechtsanwaltskammern nach Abs. 1 angehört, jedoch nach Abs. 2 nicht Mitglied des Versorgungswerkes ist, auf Antrag Mitglied des Versorgungswerkes werden kann;
4.
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen;
5.
ein Mitglied, das in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2017 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 geworden ist und zum Zeitpunkt des Eintritts das 45. Lebensjahr vollendet hatte, auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird.

§ 3 Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Versorgungswerkes wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder können eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

§ 4 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern, von denen fünfundzwanzig der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und fünf der Rechtsanwaltskammer Kassel angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
Erlass und Änderung der Satzung,
2.
Erlass und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,
3.
Wahl der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
4.
Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
5.
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
6.
die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(5) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Vier Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören. Davon muss je ein Mitglied dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und der Rechtsanwaltskammer Kassel angehören. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.
(3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstands.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der einkommensbezogenen satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Beitragspflicht teilweise befreit werden kann.
(3) Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Der Säumniszuschlag wird durch Bescheid festgesetzt.
(4) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

§ 7 Vollstreckungsbehörde

Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen des Versorgungswerkes verpflichtet, Beiträge und Säumniszuschläge gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von dem Versorgungswerk zu zahlen.

§ 8 Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Erstattung von Beiträgen,
5.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
6.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,
7.
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
(3) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 9 Verjährung

(1) Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2) Die Verjährung eines Anspruchs auf Leistungen wird auch durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerks bei dem Mitglied oder Hinterbliebenen fort.

§ 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung

(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.

§ 11 Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1.
die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
2.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
3.
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
4.
die Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
5.
die Bestimmung der nach § 6 Abs. 4 und § 12 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.

§ 12 Auskünfte

Die Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung, die Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer und die Aufhebung seiner Mitgliedschaft mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht oder die Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 13 Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministers der Justiz.
(2) Beschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Ministers der Justiz. Die Beschlüsse werden mit dem Genehmigungsvermerk im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen bekanntgegeben. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.

§ 14 Erste Vertreterversammlung

(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern, die der Minister der Justiz auf Grund von Vorschlagslisten der Rechtsanwaltskammern bestellt. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main erstellt eine Liste mit sechsunddreißig und die Rechtsanwaltskammer Kassel eine Liste mit neun Vorschlägen. Aus der Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main werden fünfundzwanzig ordentliche und fünf Ersatzmitglieder, aus der Liste der Rechtsanwaltskammer Kassel fünf ordentliche und zwei Ersatzmitglieder bestellt. Bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern rücken die Ersatzmitglieder in der vom Minister der Justiz festgelegten Reihenfolge nach. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sein.
(2) Der Minister der Justiz beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein. Er oder ein von ihm Beauftragter leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.
(3) Die erste Vertreterversammlung ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung und die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann der Minister der Justiz eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung selbst erlassen.
(4) Die erste Vertreterversammlung wählt einen vorläufigen Vorstand. Dieser hat die Aufgabe, binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Satzung und der Wahlordnung die Wahl zur ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung durchzuführen. Im übrigen gilt § 5 entsprechend.
(5) Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet mit dem Zusammentreten der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstands endet mit dem Amtsantritt des von der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung gewählten Vorstands.
(6) Die Beschlüsse der ersten Vertreterversammlung bedürfen der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.

§ 15 Amtsdauer

Amtsträger des Versorgungswerkes, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.

§ 16 Übergangsregelung

(1) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen ist und
1.
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
2.
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.
(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen ist, ist nach Maßgabe der Satzung auf seinen Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien, wenn er eine gleichwertige auf Gesetz beruhende Versorgung oder eine ausreichende private Altersversorgung nachweist.
(3) Die Anträge nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.
(4) Die Satzung kann für einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen ist, eine Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, wenn er zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig ist.

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 entstehen jedoch erst in dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt.
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