SchülerBefEinkGrV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung Vom 18. Mai 2009

Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung Vom 18. Mai 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 81 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung vom 18. Mai 200901.08.2009
Eingangsformel01.08.2009
§ 101.08.2009
§ 201.08.2009
§ 301.01.2023
§ 401.08.2009
Aufgrund des § 69 Abs. 4 Satz 4 und des § 69 Abs. 8 Satz 2 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVB1. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVB1. S. 340), BS 223-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

(1) Ein Eigenanteil nach § 69 Abs. 4 Satz 4 des Schulgesetzes (SchulG) darf von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern nur gefordert werden,
1.
falls sie im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieser Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26 500 EUR zuzüglich 3 750 EUR für jedes weitere Kind, für das ein unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
2.
falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22 750 EUR zuzüglich 3 750 EUR für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
3.
falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in der jeweils geltenden Fassung zusammenlebt, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26 500 EUR zuzüglich 3 750 EUR für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte oder seine Partnerin oder sein Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
4.
falls sie nicht im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen des oder der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten, in dessen oder deren Haushalt sie zuletzt gelebt haben, die entsprechenden Einkommen nach Nummer 1 oder Nummer 2
übersteigen oder
5.
falls sie im Rahmen einer Maßnahme nach § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 33 SGB VIII in einer anderen Familie leben oder nach § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben, wenn ihr eigenes Einkommen 19 000 EUR übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Elternteile treten; für verheiratete Schülerinnen und Schüler tritt an die Stelle des oder der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten der Ehegatte, bei Schülerinnen und Schülern, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz befinden, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner.
(3) Als Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten in einzelnen Einkunftsarten oder mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Maßgebend ist jeweils das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Schuljahres, für das Fahrkostenerstattung beantragt wird. Liegt das Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem das Schuljahr beginnt, für das Fahrkostenerstattung beantragt wird, oder in dem vorausgegangenen Kalenderjahr wesentlich niedriger, so ist auf Antrag das niedrigere Einkommen dieses Kalenderjahres maßgebend. Für die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Erhöht sich die Zahl der Kinder bis zum Ende des Schuljahres, für das Fahrkostenerstattung beantragt ist, wird die höhere Zahl zugrunde gelegt. Eine Fahrkostenerstattung erfolgt in diesen Fällen jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Änderung.
(4) Als Einkommen nach Absatz 3 Satz 1 gelten auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist von dem um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag verminderten Bruttobetrag auszugehen. Andere Einkünfte sind entsprechend Absatz 3 zu ermitteln. Beträge in einer ausländischen Währungseinheit, die nicht auf Euro lautet, werden in Euro umgerechnet.
(5) Das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche Einkommen ist durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, kann der Nachweis von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch eine Bescheinigung des Bruttolohns im Erfassungszeitraum, der Nachweis von sonstigen Einkünften durch eine Bescheinigung des Finanzamts oder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters geführt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis von Werbungskosten, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

§ 2

Die Einkommensgrenze für die Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II nach § 69 Abs. 8 Satz 2 SchulG berechnet sich nach den Bestimmungen des § 1.

§ 3

Der Mehrbelastungsausgleich für die kommunalen Träger der Schülerbeförderung durch diese Verordnung wird im Jahr 2009 auf 2 150 000 EUR, im Jahr 2010 auf 5 110 000 EUR, im Jahr 2011 auf 4 980 000 EUR, im Jahr 2012 auf 4 860 000 EUR, im Jahr 2013 auf 4 730 000 EUR und ab dem Jahr 2014 auf 4 650 000 EUR jährlich festgesetzt. Die entsprechenden Mittel verstärken die Zuweisungen zum Ausgleich der Beförderungskosten nach § 18 des Landesfinanzausgleichgesetzes und werden nach dem dort vorgesehenen Schlüssel verteilt.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Fahrkostenübernahme im Schuljahr 2009/2010.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Einkommensgrenze bei der Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II vom 18. Januar 2000 (GVBl. S. 30), geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 223-1-44, außer Kraft.
Mainz, den 18. Mai 2009
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
Ahnen
Markierungen
Leseansicht