Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbGHAG) Vom 15. September 2016
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbGHAG) Vom 15. September 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.12.2021 bis 31.12.2028
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 5 und 11 geändert, § 10 aufgehoben (alter § 11 wird § 10) durch Gesetz vom 9. Dezember 2021 (GVBl. S. 826) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbGHAG) vom 15. September 2016 | 29.09.2016 bis 31.12.2028 |
§ 1 - Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleitern | 01.01.2017 bis 31.12.2028 |
§ 2 - Anerkennung in einem anderen Bundesland | 01.01.2017 bis 31.12.2028 |
§ 3 - Antrag | 16.12.2021 bis 31.12.2028 |
§ 4 - Nebenbestimmungen | 01.01.2017 bis 31.12.2028 |
§ 5 - Mitteilungs- und Nachweispflichten, Widerruf der Anerkennung | 16.12.2021 bis 31.12.2028 |
§ 6 - Pflicht zur Verschwiegenheit und Verpflichtung | 01.01.2017 bis 31.12.2028 |
§ 7 - Verzeichnis | 01.01.2017 bis 31.12.2028 |
§ 8 - Zuständigkeit | 01.01.2017 bis 31.12.2028 |
§ 9 - Verordnungsermächtigung | 29.09.2016 bis 31.12.2028 |
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16.12.2021 bis 31.12.2028 |
§ 1 Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleitern
Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter im Sinne des § 406g der Strafprozessordnung kann anerkannt werden, wer
1.
über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) genannten Qualifikationen verfügt,
2.
eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit in einem der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,
3.
über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und
4.
einer vom Land Hessen oder einer hessischen Gebietskörperschaft geförderten Opferschutzorganisation angehört.
Die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 kann im Einzelfall auch weniger als zwei Jahre betragen, wenn die erforderliche praktische Berufserfahrung gewährleistet ist. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn vergleichbare fachliche und organisatorische Standards gewährleistet sind.
§ 2 Anerkennung in einem anderen Bundesland
(1) Die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in einem anderen Bundesland gilt auch in Hessen.
(2) Die Anerkennung der Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren in einem anderen Bundesland gilt auch in Hessen.
§ 3 Antrag
(1) Die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter ist schriftlich zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die antragstellende Person hat bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420), zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Weitere Nachweise können im Einzelfall verlangt werden.
§ 4 Nebenbestimmungen
(1) Die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine erneute Anerkennung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 möglich. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter auch nach Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren, in welchem die Beiordnung erfolgt ist, fort.
(2) Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
§ 5 Mitteilungs- und Nachweispflichten, Widerruf der Anerkennung
(1) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Umstände mitzuteilen, die zum Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 führen können.
(2) Die zuständige Behörde kann bei begründetem Anlass verlangen, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter Nachweise über das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen vorlegt.
(3) Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 nicht mehr vor, kann die zuständige Behörde die Anerkennung widerrufen. Die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit und Verpflichtung
(1) Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter haben Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten oder sonst im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände zu bewahren. Sie sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes erfolgt durch die nach § 8 Abs. 1 zuständige Stelle.
§ 7 Verzeichnis
Die für die Anerkennung nach § 1 zuständige Behörde führt für das Land Hessen ein Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter.
§ 8 Zuständigkeit
(1) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zuständige Behörde für die Anerkennung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter nach § 1. Es entscheidet im Benehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(2) Das Hessische Ministerium der Justiz ist zuständige Behörde für die Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren.
§ 9 Verordnungsermächtigung
Die Ministerin der Justiz oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die zuständige Behörde abweichend von § 8 zu bestimmen,
2.
hinsichtlich der Aus- oder Weiterbildungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren die Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgestaltung der Anerkennung zu regeln.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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