Rh/MosVerbGemBiG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel Vom 8. Mai 2013

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel Vom 8. Mai 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 48 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 8. Mai 201324.05.2013
Eingangsformel24.05.2013
§ 124.05.2013
§ 224.05.2013
§ 301.01.2023
§ 424.05.2013
§ 524.05.2013
§ 624.05.2013
§ 724.05.2013
§ 824.05.2013
§ 924.05.2013
§ 1024.05.2013
§ 1124.05.2013
§ 1224.05.2013
§ 1324.05.2013
§ 1424.05.2013
§ 1524.05.2013
§ 1624.05.2013
§ 1724.05.2013
§ 1824.05.2013
§ 1924.05.2013
§ 2024.05.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Aus den Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel wird am 1. Juli 2014 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.

§ 2

Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Rhein-Mosel“. Ihr Sitz ist Kobern-Gondorf. Sie hat jeweils eine Verwaltungsstelle in Kobern-Gondorf und in Rhens.

§ 3

Die Ortsgemeinden Kobern-Gondorf und Stadt Rhens bleiben jeweils Grundzentrum. Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel erhält für die Ortsgemeinden Kobern-Gondorf und Stadt Rhens und deren Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinden Kobern-Gondorf und Stadt Rhens erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.

§ 4

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates Rhein-Mosel beginnt am 1. Juli 2014.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel maßgebend.
(3) Wahlleiter für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Untermosel, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete.
(4) Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel haben für den Rest ihrer Amtszeiten einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2032-2, in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) entsprechende Anwendung.
(5) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhens oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Untermosel in das Amt des Bürgermeisters oder für den Rest seiner Amtszeit als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(6) Dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhens wird bei einem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2015 vorübergehend ein erhöhter Ruhegehaltssatz nach Maßgabe des § 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 14 a Abs. 2 bis 4 BeamtVG gewährt.

§ 5

Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel hat eine Beigeordnete, einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete. Sie kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf vier erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhens oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Untermosel als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel Verwendung findet, entsprechend erhöht. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) findet im Hinblick auf die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel keine Anwendung.

§ 6

Spätestens drei Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel. Der Wehrleiter und der Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Rhens bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel in ihren Funktionen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Rhens. Entsprechendes gilt für den Wehrleiter und den Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Untermosel in Bezug auf das Gebiet der Verbandsgemeinde Untermosel.

§ 7

Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 8

(1) Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel hat innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne für die Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan für die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel wirksam wird.
(2) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel gilt in deren Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel für die Abwasserbeseitigung ist bis zum 1. Januar 2021 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel im Sinne des Satzes 1 bis zum 1. Januar 2018 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.

§ 9

(1) Mit der Gebietsänderung gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 richtet sich nach § 1 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG.

§ 10

Nach der Bildung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel aus den Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2014, gemeinsam fort.

§ 11

Für die Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 12

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel für die Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die in den Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel bestehenden Kassen gemäß § 68 Abs. 4 GemO können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Verbandsgemeindekassen sind Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel einen einheitlichen Zinssatz.

§ 13

(1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel hat jeweils die Abschlüsse der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel gemäß den §§ 108 und 109 GemO für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für den Jahresabschluss der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse zur Prüfung vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel beschließt über die Feststellung der geprüften Abschlüsse der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der Bürgermeister der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel und der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.

§ 14

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel.

§ 15

Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 16

Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel.

§ 17

(1) Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine Zuweisung in Höhe von 1 031 300 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2010 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Rhens.
(2) Für die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährten und auf die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel übergehenden Darlehen werden Tilgungsleistungen in Höhe von 191 105,17 Euro pro Jahr im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2019 zinslos gestundet.

§ 18

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 19

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 406), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g werden die Verbandsgemeindenamen „Rhens, Untermosel“ durch den Verbandsgemeindenamen „Rhein-Mosel“ ersetzt.

§ 20

Es treten in Kraft:
1.
§ 19 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 8. Mai 2013 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Markierungen
Leseansicht