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Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Ortsgemeinden Neitersen und Obernau Vom 3. Juni 2020

Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Ortsgemeinden Neitersen und Obernau Vom 3. Juni 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 77 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Ortsgemeinden Neitersen und Obernau vom 3. Juni 202009.06.2020
Eingangsformel09.06.2020
§ 109.06.2020
§ 209.06.2020
§ 309.06.2020
§ 409.06.2020
§ 509.06.2020
§ 609.06.2020
§ 709.06.2020
§ 809.06.2020
§ 909.06.2020
§ 1009.06.2020
§ 1109.06.2020
§ 1209.06.2020
§ 1309.06.2020
§ 1401.01.2023
§ 1509.06.2020
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Ortsgemeinden Neitersen und Obernau werden zum 1. Januar 2021 aufgelöst. Gleichzeitig wird aus ihrem Gebiet eine neue Ortsgemeinde gebildet. Sie führt den Namen „Neitersen“.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Ortsgemeinderats und der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der neuen Ortsgemeinde Neitersen sowie der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsbezirks Obernau, der das Gebiet der bisherigen Ortsgemeinde Obernau umfasst, finden zeitnah vor der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Altenkirchen (Westerwald) festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahlen zu den ersten Wahlen der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der neuen Ortsgemeinde Neitersen und der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsbezirks Obernau. Die Wahlzeit des Ortsgemeinderats der neuen Ortsgemeinde Neitersen beginnt am 1. Januar 2021. Die Wahlzeiten der bisherigen Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden Neitersen und Obernau enden am 31. Dezember 2020. Die Amtszeiten der bisherigen Ortsbürgermeister der Ortsgemeinden Neitersen und Obernau enden vorzeitig am 31. Dezember 2020. Der bisherige Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Neitersen nimmt in der Funktion eines Beauftragten ab der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 bis zur Ernennung, Vereidigung und Einführung der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der neuen Ortsgemeinde Neitersen deren oder dessen Aufgaben wahr; die Kosten für den Beauftragten trägt die neue Ortsgemeinde Neitersen.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Ortsgemeinderats und der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der neuen Ortsgemeinde Neitersen sowie der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsbezirks Obernau ist der bisherige Ortsbürgermeister, bei dessen Verhinderung der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene bisherige Beigeordnete der Ortsgemeinde Neitersen. Nehmen der bisherige Ortsbürgermeister und alle bisherigen Beigeordneten der Ortsgemeinde Neitersen an der ersten Wahl der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der neuen Ortsgemeinde Neitersen als Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Altenkirchen (Westerwald) die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl.
(3) Maßgebend sind für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Ortsgemeinderats und der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der neuen Ortsgemeinde Neitersen das gemeinsame Gebiet der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau sowie der ersten Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsbezirks Obernau das Gebiet der bisherigen Ortsgemeinde Obernau.
(4) In der Folge finden die nächsten Wahlen des Ortsgemeinderats und der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der neuen Ortsgemeinde Neitersen und der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsbezirks Obernau in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2024 statt.

§ 3

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 gehen die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau auf die neue Ortsgemeinde Neitersen über.
(2) Die neue Ortsgemeinde Neitersen tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 4

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2020 entschädigungslos auf die neue Ortsgemeinde Neitersen über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau durch die neue Ortsgemeinde Neitersen unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beiden bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 5

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 gehen die Verbindlichkeiten, Forderungen und liquiden Mittel der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau auf die neue Ortsgemeinde Neitersen über.

§ 6

Für die bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2020 aufzustellen. Für die neue Ortsgemeinde Neitersen ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2021 aufzustellen.

§ 7

Die gemäß § 108 der Gemeindeordnung für den Schluss des Haushaltsjahres 2020 aufzustellenden Jahresabschlüsse der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau sind dem Ortsgemeinderat der neuen Ortsgemeinde Neitersen zur Prüfung vorzulegen. Der Ortsgemeinderat der neuen Ortsgemeinde Neitersen beschließt über die Feststellung der geprüften, für den Schluss des Haushaltsjahres 2020 aufzustellenden Jahresabschlüsse der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau bis zum 31. Dezember 2021. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der bisherigen Ortsbürgermeister der Ortsgemeinden Neitersen und Obernau und des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld sowie ihrer Beigeordneten, soweit sie diese vertreten haben.

§ 8

Soweit nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, gilt im Jahr 2021 die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau zum 30. Juni 2020 als Einwohnerzahl der neuen Ortsgemeinde Neitersen.

§ 9

Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 bestehende Ortsrecht der Ortsgemeinden Neitersen und Obernau gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Spätestens ab dem 1. Januar 2026 muss einheitliches Ortsrecht der neuen Ortsgemeinde Neitersen in deren Gebiet gelten.

§ 10

Wegen der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 werden die Kreisstraßen im Gebiet der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau nicht abgestuft.

§ 11

Die neue Ortsgemeinde Neitersen wird mit der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau.

§ 12

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Altenkirchen (Westerwald).

§ 13

Das Land gewährt aus Anlass der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 der neuen Ortsgemeinde Neitersen eine Zuweisung von 200 000 Euro im Jahr 2021. Die Zuweisung ist soweit als möglich zum Abbau der mit der Gebietsänderung nach § 1 Satz 1 und 2 auf die neue Ortsgemeinde Neitersen übergehenden Verbindlichkeiten der bisherigen Ortsgemeinden Neitersen und Obernau zu verwenden.

§ 14

Die Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld erhält:
1.
für den Verflechtungsbereich, der das Gebiet der zum 1. Januar 2020 aufgelösten Verbandsgemeinde Flammersfeld ohne das Gebiet der bisherigen Ortsgemeinde Obernau umfasst, mit den Ortsgemeinden Flammersfeld und Horhausen (Westerwald) als zentrale Orte für diesen Nahbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG,
2.
für den Verflechtungsbereich, der das Gebiet der zum 1. Januar 2020 aufgelösten Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) und das Gebiet der bisherigen Ortsgemeinde Obernau umfasst, mit der Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald) als zentralem Ort für diesen Nahbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG und
3.
für den Verflechtungsbereich, der ihr Verbandsgemeindegebiet umfasst, mit der Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald) als zentralem Ort für diesen Mittelbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb LFAG.
Die Ortsgemeinden Flammersfeld und Horhausen (Westerwald) erhalten für den in Satz 1 Nr. 1 beschriebenen Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald) erhält für den in Satz 1 Nr. 2 beschriebenen Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald) erhält für den in Satz 1 Nr. 3 beschriebenen Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb LFAG.

§ 15

Es treten in Kraft:
1.
§ 14 am 1. Januar 2021,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 3. Juni 2020
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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