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Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land Vom 20. Dezember 2013

Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land Vom 20. Dezember 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 55 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 20. Dezember 201331.12.2013
Eingangsformel31.12.2013
§ 131.12.2013
§ 231.12.2013
§ 331.12.2013
§ 431.12.2013
§ 531.12.2013
§ 631.12.2013
§ 731.12.2013
§ 831.12.2013
§ 931.12.2013
§ 1031.12.2013
§ 1101.01.2023
§ 1231.12.2013
§ 1331.12.2013
§ 1431.12.2013
§ 1531.12.2013
§ 1631.12.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Verbandsgemeinde Manderscheid wird am 1. Juli 2014 in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land eingegliedert.

§ 2

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land führt ihren Namen unverändert fort. Ihr Sitz bleibt die Stadt Wittlich.

§ 3

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 neu gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der umgebildeten Verbandsgemeinde findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Manderscheid maßgeblich. Die Wahlzeit des neuen Verbandsgemeinderates Wittlich-Land beginnt am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Manderscheid und die Amtszeiten ihrer jeweils am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister enden mit Ablauf des 30. Juni 2014.
(2) Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Manderscheid haben für den Rest der Amtszeiten, für die sie ernannt worden sind, einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung.
(3) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Manderscheid oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wittlich-Land in das Amt des Bürgermeisters oder für den Rest seiner Amtszeit, für die er ernannt worden ist, als hauptamtlicher Beigeordneter der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 4

(1) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger richtet sich nach § 27 Abs. 3LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40LBG.
(2) Bei der umgebildeten Verbandsgemeinde ist ein Personalrat bis zum 31. Dezember 2014 neu zu wählen. Die Amtszeit des neuen Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses; bis zu diesem Zeitpunkt führen die am 30. Juni 2014 bei den Dienststellen der Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Manderscheid amtierenden Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.

§ 5

Spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter der umgebildeten Verbandsgemeinde sowie ihre oder seine Vertretung gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführerinnen und Wehrführer in den Ortsgemeinden der umgebildeten Verbandsgemeinde. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Manderscheid und ihre oder seine Vertretung bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der umgebildeten Verbandsgemeinde und ihrer oder seiner Vertretung in ihren Funktionen für das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Manderscheid; Entsprechendes gilt für die Wehrleiterin oder den Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Wittlich-Land und ihre oder seine Vertretung in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Wittlich-Land.

§ 6

Für die Verbandsgemeinden Manderscheid und Wittlich-Land ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die umgebildete Verbandsgemeinde Wittlich-Land ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 7

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der bisherigen Verbandsgemeinden Manderscheid und Wittlich-Land für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die umgebildete Verbandsgemeinde Wittlich-Land für die bisherigen Verbandsgemeinden Manderscheid und Wittlich-Land Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die Kassen gemäß § 68 Abs. 4 und den §§ 106 und 107 der Gemeindeordnung (GemO) der Verbandsgemeinden Manderscheid und Wittlich-Land können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Kassen sind Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen; Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für Forderungen und Verbindlichkeiten der Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land einen einheitlichen Zinssatz.

§ 8

Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der bisherigen Verbandsgemeinden Manderscheid und Wittlich-Land aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 9

(1) Die Verwaltung der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat jeweils die Abschlüsse gemäß den §§ 108 und 109 GemO der bisherigen Verbandsgemeinden Manderscheid und Wittlich-Land für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für die ersten Abschlüsse der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der bisherigen Verbandsgemeinden Manderscheid und Wittlich-Land zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse zur Prüfung vorzulegen sind.

§ 10

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der bisherigen Verbandsgemeinden Manderscheid und Wittlich-Land zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die umgebildete Verbandsgemeinde Wittlich-Land kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen Verbandsgemeinden Manderscheid und Wittlich-Land zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land.

§ 11

Die umgebildete Verbandsgemeinde Wittlich-Land kann neben der Verbandsgemeindeumlage von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Manderscheid im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eine jährliche Sonderumlage erheben. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2022 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, entfallenden Beträge erhoben werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG entfallenden Beträge erhoben werden. Die Sonderumlage dient einem Ausgleich des den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Manderscheid mit der Gebietsänderung durch einen Übergang der Verschuldung der bisherigen Verbandsgemeinde Manderscheid auf die umgebildete Verbandsgemeinde Wittlich-Land entstehenden finanziellen Vorteils. Der Umlagesatz der Sonderumlage ist in der Haushaltssatzung der umgebildeten Verbandsgemeinde Wittlich-Land festzusetzen.

§ 12

Die umgebildete Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat innerhalb von fünf Jahren nach der Gebietsänderung ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Manderscheid zu ergänzen. Die Flächennutzungspläne der bisherigen Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Manderscheid gelten fort, bis die Ergänzung wirksam wird.

§ 13

Eine kommunale Vereinbarung über Näheres im Zusammenhang mit der Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 14

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 15

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 479), durch § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 482), durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 486), durch Artikel 1 § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 489) und durch § 19 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 494), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. h wird das Wort „Verbandsgemeinden“ durch das Wort „Verbandsgemeinde“ ersetzt und werden die Worte „Manderscheid und“ gestrichen.

§ 16

Es treten in Kraft:
1.
§ 15 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 20. Dezember 2013 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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