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Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Vom 22. November 2013

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Vom 22. November 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 50 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein vom 22. November 201330.11.2013
Eingangsformel30.11.2013
§ 130.11.2013
§ 230.11.2013
§ 301.01.2023
§ 430.11.2013
§ 530.11.2013
§ 630.11.2013
§ 730.11.2013
§ 830.11.2013
§ 930.11.2013
§ 1030.11.2013
§ 1130.11.2013
§ 1230.11.2013
§ 1330.11.2013
§ 1430.11.2013
§ 1530.11.2013
§ 1601.01.2023
§ 1730.11.2013
§ 1830.11.2013
§ 1930.11.2013
§ 2001.07.2014
§ 2101.07.2014
§ 2230.11.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Aus den Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein wird am 1. Juli 2014 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.

§ 2

Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Lauterecken-Wolfstein“. Ihr Sitz ist die Stadt Lauterecken. Sie hat jeweils eine Verwaltungsstelle in der Stadt Lauterecken und in der Stadt Wolfstein.

§ 3

(1) Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein erhält für die Stadt Lauterecken als kooperierendes Mittelzentrum im Mittelbereich Kusel und den zugehörigen Verflechtungsbereich, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Stadt Lauterecken erhält für ihren Verflechtungsbereich als kooperierendes Mittelzentrum im Mittelbereich Kusel, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG.
(2) Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein erhält für die Stadt Wolfstein als Grundzentrum und den zugehörigen Verflechtungsbereich, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG. Die Stadt Wolfstein erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.

§ 4

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein beginnt am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein enden am 30. Juni 2014.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein maßgebend. Bewirbt sich der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lauterecken oder der Verbandsgemeinde Wolfstein als Einzelbewerber um das Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein, findet § 16 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung.
(3) Wahlleiter für die Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wolfstein, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Ihm obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein.
(4) Die Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Wolfstein endet vorzeitig am 30. Juni 2014. Er hat dann für den restlichen Ernennungszeitraum einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 LBeamtVG erhöht sich um die Zeit, in der der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wolfstein Versorgung nach Satz 4 erhält; das Höchstruhegehalt nach § 83 Abs. 2 LBeamtVG darf nicht überschritten werden.
(5) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wolfstein in das Amt des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 5

Die Zahl der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten in dem Zeitraum bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates im Jahre 2024 bis auf vier erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wolfstein als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Verwendung findet, entsprechend erhöht. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet im Hinblick auf den am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wolfstein keine Anwendung.

§ 6

(1) Spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung werden für die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein. Der Wehrleiter und der Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Lauterecken bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein in ihren Funktionen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken. Entsprechendes gilt für den Wehrleiter und den Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Wolfstein in Bezug auf das Gebiet der Verbandsgemeinde Wolfstein.
(2) Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein kann in ihrem Gebiet zwei Einrichtungen zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentralen) vorhalten.

§ 7

Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 8

(1) Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein hat innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne für die Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan für die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein wirksam wird.
(2) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein gilt in deren Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung ist bis zum 1. Januar 2024 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein im Sinne des Satzes 1 bis zum 1. Januar 2018 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.

§ 9

(1) Mit der Gebietsänderung gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein auf die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein über.
(2) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 richtet sich nach § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG.
(3) Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein tritt in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden und mit der Gebietsänderung auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 10

Nach der Bildung der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein aus den Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 31. Januar 2015, gemeinsam fort.

§ 11

Für die Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 12

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein für die Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die in den Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein bestehenden Kassen können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Verbandsgemeindekassen sind die Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für die Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein einen einheitlichen Zinssatz.

§ 13

(1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein hat die Abschlüsse der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein gemäß den §§ 108 und 109 GemO für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für den Jahresabschluss der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse zur Prüfung vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der Bürgermeister der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein und der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.

§ 14

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden oder zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein.

§ 15

Die Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 16

Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein kann neben der Verbandsgemeindeumlage von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Wolfstein im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eine jährliche Sonderumlage erheben. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 1 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, entfallenden Beträge erhoben werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 1 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG entfallenden Beträge erhoben werden. Die Sonderumlage dient einem Ausgleich des den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Wolfstein mit der Gebietsänderung durch einen Übergang der unterschiedlich hohen Kredite zur Liquiditätssicherung der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein auf die neue kommunale Gebietskörperschaft entstehenden finanziellen Vorteils. Der Umlagesatz der Sonderumlage ist jeweils in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein festzusetzen.

§ 17

Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein.

§ 18

(1) Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 1 019 700 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2009 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Wolfstein.
(2) Darüber hinaus gewährt das Land der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen oder aus Krediten zur Liquiditätssicherung (außerhalb des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz - KEF-RP). Das Land zahlt die Zuweisung entsprechend dem von der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein vorzulegenden Tilgungsplan aus.

§ 19

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 20

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 132) und § 24 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 135), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b werden die Worte „, Lauterecken und Wolfstein“ durch die Worte „und Lauterecken-Wolfstein“ ersetzt.

§ 21

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 406), BS 923-3, wird wie folgt geändert:
In der Anlage 4 wird in der Spalte „Verbandsgemeinde“ nach der Bezeichnung „Kirchen (Sieg)“ die Bezeichnung „Lauterecken-Wolfstein“ eingefügt.

§ 22

Es treten in Kraft:
1.
die §§ 20 und 21 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 22. November 2013
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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