Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg Vom 18. Juni 2019
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg Vom 18. Juni 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 75 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg vom 18. Juni 2019 | 29.06.2019 |
Eingangsformel | 29.06.2019 |
§ 1 | 29.06.2019 |
§ 2 | 29.06.2019 |
§ 3 | 29.06.2019 |
§ 4 | 29.06.2019 |
§ 5 | 29.06.2019 |
§ 6 | 29.06.2019 |
§ 7 | 29.06.2019 |
§ 8 | 29.06.2019 |
§ 9 | 29.06.2019 |
§ 10 | 29.06.2019 |
§ 11 | 29.06.2019 |
§ 12 | 01.01.2023 |
§ 13 | 29.06.2019 |
§ 14 | 29.06.2019 |
§ 15 | 29.06.2019 |
§ 16 | 29.06.2019 |
§ 17 | 29.06.2019 |
§ 18 | 29.06.2019 |
§ 19 | 29.06.2019 |
§ 20 | 29.06.2019 |
§ 21 | 29.06.2019 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Aus den Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg wird zum 1. Januar 2020 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Langenlonsheim-Stromberg“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Ortsgemeinde Langenlonsheim.
§ 2
(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden zeitnah zur Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, frühestens am 1. Januar 2020. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg enden am 31. Dezember 2019. Die Amtszeiten des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Langenlonsheim und der bisherigen Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Stromberg enden vorzeitig am 31. Dezember 2019.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim, bei dessen Verhinderung die oder der bisherige zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Langenlonsheim berufene Beigeordnete. Nehmen der bisherige Bürgermeister und alle bisherigen Beigeordneten der Verbandsgemeinde Langenlonsheim an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg maßgebend.
(4) In der Folge findet die nächste Wahl des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2024 statt.
(5) Der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim nimmt in der Funktion eines Beauftragten ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde deren oder dessen Aufgaben wahr.
§ 3
(1) Der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim und die bisherige Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Stromberg haben ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf ihrer Ernennungszeiträume Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung A und für die bisherige Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Stromberg auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete in der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung A. Für sie besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Langenlonsheim oder der bisherigen Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Stromberg in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim in das Amt des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
§ 4
Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in den Zeiträumen, in denen der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim und die bisherige Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Stromberg als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwendung finden, entsprechend erhöht. In diesen Zeiträumen können der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim zugleich auch ehrenamtlicher Bürgermeister und die bisherige Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Stromberg zugleich auch ehrenamtliche Bürgermeisterin einer Ortsgemeinde der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim und die bisherige Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Stromberg im Falle der Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 keine Anwendung.
§ 5
(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg die Wehrführerin und die Wehrführer sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführerin und die Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg. Die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg und ihre Vertreter bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der ersten Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde in ihren Ämtern und im jeweiligen Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg zuständig.
(2) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgabe der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung ist, als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
§ 6
(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.
§ 7
Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2019 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beiden bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.
§ 8
Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg auf die neue Verbandsgemeinde über.
§ 9
Für die Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2019 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2020 aufzustellen.
§ 10
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg für den Schluss des Haushaltsjahres 2019 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2020. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Langenlonsheim und der bisherigen Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Stromberg und der bisherigen Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin vertreten haben.
§ 11
Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im Jahr 2020 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg zum 30. Juni 2019 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.
§ 12
(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit den Ortsgemeinden Langenlonsheim und Stadt Stromberg als Grundzentren, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG. Die Ortsgemeinden Langenlonsheim und Stadt Stromberg als Grundzentren erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.
(2) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Des Weiteren gewährt das Land der neuen Verbandsgemeinde im Hinblick auf den Übergang des Panorama-Bades in der Ortsgemeinde Stadt Stromberg mit dem Personal und den Verbindlichkeiten von einem aufgelösten Zweckverband auf die bisherige Verbandsgemeinde Stromberg eine Zuweisung in Höhe von 500 000 Euro und im Hinblick auf deren Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeinde Rüdesheim in der Feuerwehrtechnischen Zentrale in der Ortsgemeinde Rüdesheim eine Zuweisung in Höhe von 375 000 Euro. Die Zuweisungen erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisungen werden entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.
(3) Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Rüdesheim im Hinblick auf ihre Zusammenarbeit mit der bisherigen Verbandsgemeinde Stromberg in der Feuerwehrtechnischen Zentrale in der Ortsgemeinde Rüdesheim eine Zuweisung in Höhe von 375 000 Euro. Die Zuweisung erhält die Verbandsgemeinde Rüdesheim zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird entsprechend dem von der Verbandsgemeinde Rüdesheim vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.
(4) Zur Bemessung der Verbandsgemeindeumlage kann die neue Verbandsgemeinde ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2029 abweichend von § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2 LFAG für die Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Stromberg um bis zu 4 v. H. höhere Umlagesätze als für die Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Langenlonsheim festsetzen, um so die den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Stromberg anderenfalls entstehenden finanziellen Vorteile aufgrund der mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 auf die neue Verbandsgemeinde übergehenden Investitionskredite und des bis zur Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehenden höheren Umlagebedarfs (ohne den Umlagebedarf für Investitionen und Schuldentilgungen) der bisherigen Verbandsgemeinde Stromberg auszugleichen. Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung der neuen Verbandsgemeinde festzusetzen.
§ 13
Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung, die sie in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg betreibt, bis zum 31. Dezember 2029 als getrennte Einrichtungen behandeln.
§ 14
(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Im neuen Verbandsgemeindegebiet müssen spätestens ab dem 1. Januar 2030 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde für die Abwasserbeseitigung und spätestens ab dem 1. Januar 2025 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde im Übrigen gelten.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2028 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.
§ 15
Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg.
§ 16
(1) Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.
(2) Die am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 in den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg bestehenden Dienstvereinbarungen, Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen gelten jeweils für ihr bisheriges und auf die neue Verbandsgemeinde übergehendes Personal bis zum 31. Dezember 2020 fort, soweit sie nicht vorher durch Zeitablauf oder Aufhebung außer Kraft treten oder durch Neufassung ersetzt werden.
§ 17
Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach.
§ 18
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.
§ 19
(Änderungsanweisungen)
§ 20
(Änderungsanweisungen)
§ 21
Es treten in Kraft:
1.
die §§ 19 und 20 am 1. Januar 2020,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 18. Juni 2019 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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