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Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl Vom 27. November 2015

Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl Vom 27. November 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 58 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl vom 27. November 201505.12.2015
Eingangsformel05.12.2015
§ 105.12.2015
§ 205.12.2015
§ 305.12.2015
§ 405.12.2015
§ 505.12.2015
§ 605.12.2015
§ 705.12.2015
§ 805.12.2015
§ 905.12.2015
§ 1005.12.2015
§ 1105.12.2015
§ 1205.12.2015
§ 1305.12.2015
§ 1401.01.2023
§ 1505.12.2015
§ 1605.12.2015
§ 1705.12.2015
§ 1805.12.2015
§ 1905.12.2015
§ 2005.12.2015
§ 21 - (aufgehoben)03.08.2016
§ 2205.12.2015
§ 2305.12.2015
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aus den Verbandsgemeinden Landstuhl und Kaiserslautern-Süd wird am 1. Juli 2019 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Landstuhl“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Stadt Landstuhl.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Kaiserslautern festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Juli 2019. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl enden am 30. Juni 2019. Die Amtszeiten der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl enden vorzeitig am 30. Juni 2019.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Landstuhl, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Nehmen der bisherige Bürgermeister und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Landstuhl an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Kaiserslautern die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde einschließlich der etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl maßgebend.

§ 3

(1) Die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl haben ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf ihrer Ernennungszeiträume Ansprüche auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde. Die Ansprüche nach Satz 1 bestehen bei dem bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe B 2 der Landesbesoldungsordnung B und bei dem bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Landstuhl auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B. Eine Verpflichtung zur Übernahme gleich oder geringer zu bewertender Ämter im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gibt es für die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl nicht. Bei einer Versetzung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd oder der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Landstuhl in das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 4

Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwendung finden, entsprechend erhöht. In diesem Zeitraum können sie zugleich ehrenamtliche Bürgermeister von Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl im Falle der Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 keine Anwendung.

§ 5

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl die Wehrführerinnen und Wehrführer und die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführerinnen und Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl. Bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde bleiben für die Gebiete der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl die zum Zeitpunkt der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 dort vorhandenen Wehrleitungen zuständig.
(2) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Schulträgerschaften für die Grundschulen in den Ortsgemeinden Linden und Queidersbach auf die neue Verbandsgemeinde über.
(3) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl sowie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Ortsgemeinden Linden und Queidersbach, die deren Grundschulen zugeordnet werden, auf die neue Verbandsgemeinde über. Die Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl sowie die Ortsgemeinden Linden und Queidersbach vereinbaren bis zum 31. März 2019 schriftlich, welche Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Grundschulen nach Satz 1 zugeordnet werden. Sie können zu den Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Grundschulen der Ortsgemeinden Linden und Queidersbach zugeordnet werden, Abweichendes von Satz 1 schriftlich vereinbaren. Die Vereinbarungen nach Satz 2 und 3 bedürfen der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Kaiserslautern. Sofern bis zum 31. März 2019 keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande kommt, trifft die Kreisverwaltung des Landkreises Kaiserslautern anschließend die erforderlichen Entscheidungen.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 7

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2019 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beiden bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.
(2) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das ganz oder überwiegend für die Grundschulen genutzte unbewegliche Vermögen und ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Ortsgemeinden Linden und Queidersbach zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2019 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl sowie die Ortsgemeinden Linden und Queidersbach vereinbaren bis zum 31. März 2019 schriftlich, welches bewegliche Vermögen dem unbeweglichen Vermögen nach Satz 1 zugeordnet wird. Sie können Abweichendes von Satz 1 und 2 schriftlich vereinbaren. Die Vereinbarungen nach Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Kaiserslautern. Sofern bis zum 31. März 2019 keine Vereinbarung nach Satz 3 zu Stande kommt, trifft die Kreisverwaltung des Landkreises Kaiserslautern anschließend die erforderlichen Entscheidungen. § 80 Abs. 6 Satz 1 bis 3 des Schulgesetzes gilt für die Grundschulen in den Ortsgemeinden Linden und Queidersbach entsprechend.

§ 8

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Ortsgemeinden Linden und Queidersbach, die deren ganz oder überwiegend für die Grundschulen genutztem Vermögen zugeordnet werden, auf die neue Verbandsgemeinde über. Die Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl sowie die Ortsgemeinden Linden und Queidersbach vereinbaren bis zum 31. März 2019 schriftlich, welche Verbindlichkeiten und Forderungen dem Vermögen nach Satz 1 zugeordnet werden. Sie können Abweichendes von Satz 1 schriftlich vereinbaren. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 9

Für die bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl sind Schlussbilanzen zum 30. Juni 2019 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 2019 aufzustellen.

§ 10

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl für das Haushaltsjahr 2019 gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort. Bis dahin kann die neue Verbandsgemeinde für die bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die Kassen gemäß § 68 Abs. 4 und den §§ 106 und 107 GemO der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl können bis zum 31. Dezember 2019 fortgeführt werden. Zwischen den Kassen sind Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für Forderungen und Verbindlichkeiten der Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde einen einheitlichen Zinssatz.

§ 11

Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der neuen Verbandsgemeinde sind bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend den zum 30. Juni 2018 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 12

(1) Für die ersten Abschlüsse der neuen Verbandsgemeinde zum 31. Dezember 2020 sind die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl zum 30. Juni 2019 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für den Schluss des Haushaltsjahres 2020 bis zum 31. Dezember 2021. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde sowie der Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.

§ 13

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2019 die Verhältnisse zum 1. Januar 2019 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2019 entsprechend in den Haushalten der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die neue Verbandsgemeinde kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2020 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl zum 30. Juni 2019 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 14

(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für den Verflechtungsbereich mit der Ortsgemeinde Queidersbach, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinde Queidersbach erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.
(2) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit der Stadt Landstuhl, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG. Die Stadt Landstuhl erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG.
(3) Die Stadt Kaiserslautern erhält für die zugehörigen Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG.
(4) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde aus den bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird jeweils in Höhe von bis zu 750 000 Euro in den Jahren 2019 und 2020 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.

§ 15

Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung, die sie im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd und im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Landstuhl betreibt, bis zum 31. Dezember 2029 als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 16

(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl gilt in deren bisherigen Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Die neue Verbandsgemeinde hat das fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung bis zum 1. Januar 2030 und das fortgeltende andere Ortsrecht der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl bis zum 1. Januar 2025 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2025 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.

§ 17

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl.

§ 18

Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2020 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der bisherigen Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.

§ 19

Eine weitere kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Kaiserslautern.

§ 20

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 21

(aufgehoben)

§ 22

[Änderungsanweisungen]

§ 23

Es treten in Kraft:
1.
Die §§ 21 und 22 am 1. Juli 2019,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 27. November 2015 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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