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Landesgesetz über den Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land Vom 18. Juni 2019

Landesgesetz über den Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land Vom 18. Juni 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 76 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land vom 18. Juni 201929.06.2019
Eingangsformel29.06.2019
§ 129.06.2019
§ 229.06.2019
§ 329.06.2019
§ 429.06.2019
§ 529.06.2019
§ 629.06.2019
§ 729.06.2019
§ 829.06.2019
§ 929.06.2019
§ 1029.06.2019
§ 1129.06.2019
§ 1201.01.2023
§ 1329.06.2019
§ 1429.06.2019
§ 1529.06.2019
§ 1629.06.2019
§ 1729.06.2019
§ 1829.06.2019
§ 1929.06.2019
§ 2029.06.2019
§ 2129.06.2019
§ 2229.06.2019
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aus der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land wird zum 1. Januar 2020 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Kirner Land“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Stadt Kirn.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Januar 2020. Die Wahlzeit des bisherigen Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Kirn-Land endet am 31. Dezember 2019.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist die beauftragte Person in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Kirn-Land, bei deren Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Kirn-Land berufene Beigeordnete. Nehmen die beauftragte Person und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirn-Land an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land maßgebend.
(4) In der Folge findet die nächste Wahl des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2024 statt.

§ 3

(1) Der bisherige Bürgermeister der verbandsfreien Stadt Kirn hat ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf seines Ernennungszeitraums Anspruch darauf, als Bürgermeister der Ortsgemeinde Stadt Kirn hauptamtlich tätig zu bleiben. Ferner hat der bisherige Bürgermeister der verbandsfreien Stadt Kirn ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf seines Ernennungszeitraums Anspruch auf Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde in der Besoldungsgruppe A 15 der Landesbesoldungsordnung A; eine solche Verwendung kann auch nach Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 noch beansprucht werden. Der bisherige Bürgermeister der verbandsfreien Stadt Kirn kann als hauptamtlicher Bürgermeister der Ortsgemeinde Stadt Kirn nach Satz 1 oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde nach Satz 2 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Der bisherige Bürgermeister der verbandsfreien Stadt Kirn wird als hauptamtlicher Bürgermeister der Ortsgemeinde Stadt Kirn mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, ansonsten mit der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhestand Versorgungsempfänger der neuen Verbandsgemeinde.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der verbandsfreien Stadt Kirn in das Amt des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der bisherige Bürgermeister der verbandsfreien Stadt Kirn als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde nach Absatz 1 Satz 2 Verwendung findet, entsprechend erhöht. In diesem Zeitraum kann der bisherige Bürgermeister der verbandsfreien Stadt Kirn zugleich auch ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf den bisherigen Bürgermeister der verbandsfreien Stadt Kirn im Falle der Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.

§ 4

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Aufgaben der verbandsfreien Stadt Kirn, für deren Wahrnehmung eine Verbandsgemeinde zuständig ist, auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 5

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten im Gebiet der Verbandsgemeinde Kirn-Land die Wehrführer sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Bis zum 30. Juni 2020 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und drei Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) und für die örtliche Feuerwehreinheit der Ortsgemeinde Stadt Kirn eine Wehrführerin oder ein Wehrführer und eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Gewählt werden die erste Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde durch den Wehrleiter der bisher verbandsfreien Stadt Kirn und die Wehrführer im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Kirn-Land und die erste Wehrführerin oder der erste Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheit der Ortsgemeinde Stadt Kirn und die Vertreterin oder der Vertreter durch die Feuerwehrangehörigen dieser örtlichen Feuerwehreinheit. Die Wehrleiter der bisherigen verbandsfreien Stadt Kirn und der bisherigen Verbandsgemeinde Kirn-Land und ihre Vertreter bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der ersten Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde in ihren Ämtern und im jeweiligen Gebiet der bisherigen verbandsfreien Stadt Kirn und der bisherigen Verbandsgemeinde Kirn-Land zuständig.
(2) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgabe der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung ist, als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten und die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der verbandsfreien Stadt Kirn, soweit sie die nach § 4 übergehenden Aufgaben ganz oder überwiegend wahrnehmen, die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der verbandsfreien Stadt Kirn sowie die Beamtinnen und Beamten, die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinde Kirn-Land auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 7

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der verbandsfreien Stadt Kirn, soweit es für die Wahrnehmung der nach § 4 übergehenden Aufgaben ganz oder überwiegend erforderlich ist, und der Verbandsgemeinde Kirn-Land zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2019 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen diesen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 8

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten, Forderungen und Zahlungsmittelbestände der verbandsfreien Stadt Kirn jeweils anteilig gemäß den nach § 9 vereinbarten Verteilungskriterien und die Verbindlichkeiten, Forderungen und Zahlungsmittelbestände der Verbandsgemeinde Kirn-Land auf die neue Verbandsgemeinde über. Soweit auf die neue Verbandsgemeinde mehr Verbindlichkeiten der verbandsfreien Stadt Kirn übergehen als nach den Verteilungskriterien auf sie entfallen, leistet die Ortsgemeinde Stadt Kirn der neuen Verbandsgemeinde eine entsprechende Schuldendiensthilfe. Soweit auf die neue Verbandsgemeinde mehr Forderungen der verbandsfreien Stadt Kirn übergehen als nach den Verteilungskriterien auf sie entfallen, leistet die neue Verbandsgemeinde der Ortsgemeinde Stadt Kirn einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.

§ 9

(1) Die verbandsfreie Stadt Kirn und die Verbandsgemeinde Kirn-Land vereinbaren schriftlich bis zum 30. Juni 2019, welche Beamtinnen und Beamten und Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten nach § 6 Abs. 1, welches unbewegliche und bewegliche Vermögen nach § 7 Satz 1 und 2 und welche Verbindlichkeiten, Forderungen und Zahlungsmittelbestände nach § 8 Satz 1 der verbandsfreien Stadt Kirn auf die neue Verbandsgemeinde übergehen, die Verteilungskriterien für den Übergang der Verbindlichkeiten, Forderungen und Zahlungsmittelbestände nach § 8 Satz 1 sowie welche Schuldendiensthilfe nach § 8 Satz 2 und welcher finanzielle Ausgleich nach § 8 Satz 3 zu leisten ist.
(2) Die verbandsfreie Stadt Kirn und die Verbandsgemeinde Kirn-Land können Abweichendes von § 6 Abs. 1 und den §§ 7 und 8 schriftlich vereinbaren.
(3) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2019 nicht zustande gekommen ist, trifft die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach anschließend die erforderlichen Entscheidungen.

§ 10

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land für den Schluss des Haushaltsjahres 2019 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse der Verbandsgemeinde Kirn-Land nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Verbandsgemeinde Kirn-Land nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2020. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der beauftragten Person in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Kirn-Land sowie der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirn-Land, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder die beauftragte Person vertreten haben. Der Gesamtabschluss der Verbandsgemeinde Kirn-Land nach Absatz 1 ist dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.

§ 11

Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen an die neue Verbandsgemeinde nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im Jahr 2020 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land zum 30. Juni 2019 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 12

(1) Die neue Verbandsgemeinde und die Verbandsgemeinde Nahe-Glan erhalten für den Verflechtungsbereich mit der Stadt Kirn, der Stadt Bad Sobernheim und der Stadt Meisenheim als Mittelzentren, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG. Die Stadt Kirn, die Stadt Bad Sobernheim und die Stadt Meisenheim als Mittelzentren erhalten für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG.
(2) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde Zuweisungen in Höhe von 5 000 000 Euro. Davon wird der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 1 000 000 Euro zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten, der Ortsgemeinde Stadt Kirn eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten und der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro zur Weiterleitung an die Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Kirn-Land zum Disparitätenausgleich gewährt. Die Zuweisungen an die neue Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinde Stadt Kirn zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten werden entsprechend den von ihnen vorzulegenden Tilgungsplänen ausgezahlt.

§ 13

Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung, die sie in den Gebieten der bisherigen verbandsfreien Stadt Kirn und der bisherigen Verbandsgemeinde Kirn-Land betreibt, bis zum 31. Dezember 2020 und die Einrichtungen der Wasserversorgung, die sie in den Gebieten der bisherigen verbandsfreien Stadt Kirn und der bisherigen Verbandsgemeinde Kirn-Land betreibt, bis zum 31. Dezember 2022 als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 14

(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der verbandsfreien Stadt Kirn für die nach § 4 übergehenden Aufgaben und der Verbandsgemeinde Kirn-Land gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Im neuen Verbandsgemeindegebiet haben spätestens ab dem 1. Januar 2021 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde für die Abwasserbeseitigung und spätestens ab dem 1. Januar 2023 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde im Übrigen zu gelten.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2028 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.

§ 15

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der verbandsfreien Stadt Kirn, soweit deren Aufgaben nach § 4 auf sie übergehen, und der Verbandsgemeinde Kirn-Land.

§ 16

(1) Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verwaltungen der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.
(2) Die am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 in den Verwaltungen der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land bestehenden Dienstvereinbarungen, Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen gelten jeweils für ihr bisheriges und auf die neue Verbandsgemeinde übergehendes Personal bis zum 31. Dezember 2020 fort, soweit sie nicht vorher durch Zeitablauf oder Aufhebung außer Kraft treten oder durch Neufassung ersetzt werden.

§ 17

Eine weitere kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach.

§ 18

Der Zweckverband Schulverband Kirn und der Zweckverband Gruppenwasserwerk Krebsweiler werden mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgelöst; § 15 gilt entsprechend. Mit der Auflösung der Zweckverbände gehen deren unbewegliches und bewegliches Vermögen sowie deren Verbindlichkeiten, Forderungen und Zahlungsmittelbestände zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2019 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse der Zweckverbände für den Schluss des Haushaltsjahres 2019 aufzustellen. Die Abschlüsse sind dem Rechnungsprüfungsausschuss nach § 10 Abs. 2 zur Prüfung vorzulegen. Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse der Zweckverbände bis zum 31. Dezember 2020. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der Verbandsvorsteher und der stellvertretenden Verbandsvorsteher, soweit sie die Verbandsvorsteher vertreten haben.

§ 19

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 20

(Änderungsanweisungen)

§ 21

(Änderungsanweisungen)

§ 22

Es treten in Kraft:
1.
die §§ 20 und 21 am 1. Januar 2020,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 18. Juni 2019 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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