StAHiBV HE 2011
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 26. September 2011

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 26. September 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2022 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2022 (GVBl. S. 434)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 26. September 201119.10.2011 bis 31.12.2026
Eingangsformel19.10.2011 bis 31.12.2026
§ 116.09.2022 bis 31.12.2026
§ 219.10.2011 bis 31.12.2026
§ 326.11.2019 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind vorbehaltlich des Abs. 3
1.
bei der Bundesfinanzverwaltung
a)
im Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst
aa)
Regierungsrätinnen und Regierungsräte,
bb)
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte,
cc)
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte,
dd)
Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
ee)
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
ff)
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
gg)
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
hh)
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
ii)
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre,
jj)
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre,
b)
im Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst
aa)
Regierungsrätinnen und Regierungsräte,
bb)
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte,
cc)
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte,
dd)
Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
ee)
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
ff)
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
gg)
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
hh)
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren,
ii)
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
jj)
Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre,
kk)
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre,
ll)
Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre,
mm)
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre,
nn)
Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre,
2.
bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst)
a)
aa)
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
bb)
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
cc)
Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
dd)
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
ee)
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
ff)
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren,
gg)
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
hh)
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre,
ii)
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre,
jj)
Forstassistentinnen und Forstassistenten,
als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte im Außendienst,
b)
Beschäftigte, die über eine abgeschlossene qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und im forstlichen Außendienst tätig sind,
3.
im Polizeidienst
a)
bei der Kriminalpolizei
aa)
Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte,
bb)
Kriminalrätinnen und Kriminalräte,
cc)
Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare,
dd)
Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare,
ee)
Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare,
ff)
Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare,
gg)
Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister,
hh)
Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister,
ii)
Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister,
b)
bei der Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei
aa)
Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare,
bb)
Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare,
cc)
Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare,
dd)
Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare,
ee)
Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister,
ff)
Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister,
gg)
Polizeimeisterinnen und Polizeimeister,
c)
beim Landeskriminalamt und den Polizeipräsidien
Bedienstete im Rahmen der Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien nach § 110 der Strafprozessordnung, soweit sie mit Aufgaben der EDV-Beweissicherung und -auswertung betraut oder Prüferin oder Prüfer in Wirtschaftsstrafsachen sind,
4.
im Forst-, Jagd- und Fischereidienst des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
a)
bei der Forst- und Jagdverwaltung
aa)
aaa)
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
bbb)
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
ccc)
Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
ddd)
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte im Außendienst,
bb)
Beschäftigte des Landesbetriebes HessenForst, welche die für den Staatsdienst vorgeschriebene forstliche Ausbildung abgeschlossen haben und im forstlichen Außendienst tätig sind,
b)
bei der Fischereiverwaltung
aa)
Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte,
bb)
Amtsrätinnen und Amtsräte,
cc)
Amtfrauen und Amtmänner,
dd)
Oberinspektorinnen und Oberinspektoren,
ee)
Inspektorinnen und Inspektoren,
ff)
Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,
gg)
Hauptsekretärinnen und Hauptsekretäre,
hh)
Sekretärinnen und Sekretäre,
ii)
Nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Nebenamtliche Fischereiaufseher,
5.
in der Bergverwaltung
a)
Bergdirektorinnen und Bergdirektoren,
b)
Bergoberrätinnen und Bergoberräte,
c)
Bergrätinnen und Bergräte,
d)
Technische Oberamtsrätinnen und Technische Oberamtsräte,
e)
Technische Amtsrätinnen und Technische Amtsräte,
f)
Technische Amtfrauen und Technische Amtmänner,
g)
Technische Oberinspektorinnen und Technische Oberinspektoren,
h)
Technische Inspektorinnen und Technische Inspektoren,
bei den Bergbehörden,
6.
bei der Staatsanwaltschaft Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
a)
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
b)
als TV-H-Beschäftige einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppen tätig gewesen sind,
7.
bei der Landesfinanzverwaltung
Tarifbeschäftigte in den Steuerfahndungsstellen im Rahmen der Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien nach § 110 der Strafprozessordnung, soweit sie mit Aufgaben der EDV-Beweissicherung und -auswertung betraut sind,
8.
die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit diese berechtigt sind, in Hessen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
(3) Die Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft besteht nicht,
1.
solange die in Abs. 1 genannten Bediensteten von ihrer Behörde zu Sachverständigen bestellt sind,
2.
wenn die in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. ii und jj, Buchst. b Doppelbuchst. kk, ll, mm und nn, Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. hh, ii und jj, Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. hh und ii und Buchst. b Doppelbuchst. ff und gg und Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. ii genannten Personen nicht mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind oder nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben,
3.
wenn die in Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb genannten Personen eine andere Funktion ausüben als Leiterin oder Leiter eines Kriminalkommissariats oder Hauptsachgebietes im Hessischen Landeskriminalamt,
4.
wenn die in Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc und dd und Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb genannten Personen Leiterin oder Leiter einer Polizeistation, Polizeiautobahnstation oder Wasserschutzpolizeistation oder eines Polizeireviers oder der Polizeireiterstaffel sind,
5.
wenn die in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb und cc genannten Personen Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,
6.
sofern die in Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. ii genannten Personen nicht mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen oder Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.

§ 2

Die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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