Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen Vom 17. Oktober 1980
Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen Vom 17. Oktober 1980
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2022 (GVBl. S. 838) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen vom 17. Oktober 1980 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 25.08.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.05.2012 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 01.01.2023 |
Auf Grund des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I S. 114) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
Für Amtshandlungen der Ortsgerichte werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Wird der Antrag oder das Ersuchen zurückgenommen und endet damit die Tätigkeit des Ortsgerichts vor der Erledigung des Geschäfts, erhebt das Ortsgericht ein Viertel der Gebühr, die für das abgeschlossene Geschäft zu erheben wäre.
§ 3
(1) Werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, ist der Wert maßgebend, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Dabei werden Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten nicht berücksichtigt. Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand des Geschäfts ein Nachlass oder eine sonstige Vermögensmasse ist.
(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz ist dessen geschätzter Wert maßgebend (Schätzwert). In den Fällen des § 2 ist der Wert unter Berücksichtigung tatsächlicher Anhaltspunkte nach freiem Ermessen zu bestimmen.
(3) Anlässlich der Sicherung eines Nachlasses sind bei der Bewertung eines Sparbuches der volle Betrag der Spareinlage und bei der Bewertung eines Girokontos der volle Guthabenbetrag maßgebend; der Wert von vorhandenem Grundeigentum bleibt außer Ansatz.
(4) Im übrigen ist der Wert einer Sache der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
§ 4
(Aufhebungsanweisung)
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Anlage
Gebührenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1. | Beglaubigung einer Unterschrift nach § 13 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes | 7,50 |
Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um | 5,00 | |
2. | Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde nach § 13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes | |
bis zu 3 Seiten | 4,00 | |
jede weitere angefangene Seite | 0,70 | |
Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben | ||
3. | Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden - unabhängig von der Art der Herstellung -, je Seite | 1,50 |
4. | Erteilung der Sterbefallanzeige nach § 14 des Ortsgerichtsgesetzes | 7,50 |
5. | Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht | 2,00 |
6. | Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse oder die persönlichen Verhältnisse oder gutachtliche Stellungnahme nach § 15 Nr. 1 oder 2 des Ortsgerichtsgesetzes | 4,00 |
Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf | 18,00 | |
7. | Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventares nach § 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände | 50 % der Gebühr nach Nr. 9 |
8. | Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtsgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist | 50 % der Gebühr nach Nr. 11 |
9. | Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf andere Weise nach § 16 des Ortsgerichtsgesetzes bei einem Wert | |
9.1 | bis zu 25 000 Euro | 44,00 |
9.2 | bis zu 50 000 Euro | 58,00 |
9.3 | über 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr nach Nr. 9.2 je angefangene 10 000 Euro um | 6,00 |
Der Wert bestimmt sich nach der Summe der Werte der versiegelten, verwahrten oder in anderer Weise gesicherten Gegenstände. | ||
10. | Abnahme der Siegel nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes | 50 % der Gebühr nach Nr. 9 |
11. | Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen nach § 17 des Ortsgerichtsgesetzes; bei einer Tätigkeit | |
11.1 | bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg) | 11,50 |
11.2 | jede weitere angefangene Stunde | 8,50 |
11.3 | an einem Tag zusammen höchstens | 52,00 |
Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt. | ||
12. | Schätzungen nach § 18 des Ortsgerichtsgesetzes bei einem Wert | |
12.1 | bis zu 10 000 Euro | 43,50 |
12.2 | bis zu 25 000 Euro | 58,00 |
12.3 | bis zu 50 000 Euro | 86,50 |
12.4 | über 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr nach Nr. 12.3 je angefangene 10 000 Euro um | 7,50 |
Bezieht sich die Schätzung auf mehrere Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach der Summe der einzelnen Schätzungswerte zu berechnen.Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach den §§ 46 und 48 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154). |
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