Gesetz über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz und der Führungsaufsicht Vom 13. Oktober 2022
                            Gesetz über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz und der Führungsaufsicht  Vom 13. Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz und der Führungsaufsicht vom 13. Oktober 2022 | 24.12.2022 | 
| § 1 - Soziale Dienste der Justiz, Führungsaufsichtsstellen | 24.12.2022 | 
| § 2 - Aufsicht | 24.12.2022 | 
| § 3 - Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts | 24.12.2022 | 
§ 1 Soziale Dienste der Justiz, Führungsaufsichtsstellen
                            (1) Bei den Landgerichten werden gemeinsame Dienststellen der Bewährungshilfe und der Gerichtshilfe (Soziale Dienste der Justiz) eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Führungsaufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuches bestehen bei den Landgerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsicht
                            Die Sozialen Dienste der Justiz und die Führungsaufsichtsstellen unterstehen der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Organisation der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht vom 25. September 1990 (GVBl. I S. 563, 564)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34, 36), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hebt auf FFN 24-28