SozDOrgG HE
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz und der Führungsaufsicht Vom 13. Oktober 2022

Gesetz über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz und der Führungsaufsicht Vom 13. Oktober 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz und der Führungsaufsicht vom 13. Oktober 202224.12.2022
§ 1 - Soziale Dienste der Justiz, Führungsaufsichtsstellen24.12.2022
§ 2 - Aufsicht24.12.2022
§ 3 - Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts24.12.2022

§ 1 Soziale Dienste der Justiz, Führungsaufsichtsstellen

(1) Bei den Landgerichten werden gemeinsame Dienststellen der Bewährungshilfe und der Gerichtshilfe (Soziale Dienste der Justiz) eingerichtet.
(2) Die Führungsaufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuches bestehen bei den Landgerichten.

§ 2 Aufsicht

Die Sozialen Dienste der Justiz und die Führungsaufsichtsstellen unterstehen der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.

§ 3 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Organisation der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht vom 25. September 1990 (GVBl. I S. 563, 564)
1)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34, 36), außer Kraft.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 24-28
Markierungen
Leseansicht