Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz Vom 13. Oktober 2022
Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz Vom 13. Oktober 2022
1)
2)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2029
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes und zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 482).
2)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 L 305 S. 115, 2015 Nr. L 177 S. 60, 2015 Nr. L 268 S. 35, 2016 Nr. L 95 S. 20), zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz vom 13. Oktober 2022 | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 1 - Allgemeine Ermächtigung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 2 - Voraussetzungen der allgemeinen Ermächtigung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 3 - Verpflichtung und Erteilung der allgemeinen Ermächtigung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 4 - Rechte und Pflichten | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 5 - Befristung der allgemeinen Ermächtigung; Verlängerung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 6 - Erlöschen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 7 - Rücknahme und Widerruf | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 8 - Vorübergehende Dienstleistungen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 9 - Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 10 - Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 11 - Zuständigkeit und Verfahren | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 12 - Kosten | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 13 - Bußgeldvorschriften | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 14 - Übergangsvorschriften | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 1 Allgemeine Ermächtigung
Übersetzerinnen und Übersetzer, die zur schriftlichen Übertragung von Sprachen in gerichtlichen Angelegenheiten zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden nach § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu bescheinigen.
§ 2 Voraussetzungen der allgemeinen Ermächtigung
(1) Auf Antrag sind Personen nach § 1 allgemein zu ermächtigen, wenn sie
1.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
2.
fachlich geeignet,
3.
zuverlässig und
4.
volljährig
sind.
(2) Sonstige ausländische oder staatenlose Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren ständigen Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung im Gebiet des Landes Hessen haben und die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, können nach § 1 allgemein ermächtigt werden. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen.
(3) Fachlich geeignet ist, wer eine staatliche Übersetzerprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss als Übersetzerin oder Übersetzer erworben oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Übersetzerprüfung abgelegt hat. Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Übersetzerprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erbringen.
(4) Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
1.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach dem Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder wer in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, oder
3.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer auszuüben.
(5) Die antragstellende Person hat ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420), zur Vorlage bei der zuständigen Stelle nach § 11 Abs. 1 zu beantragen. Die Ausstellung des Führungszeugnisses darf bei Vorlage nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
(6) Dem Antrag sind die für den Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach Abs. 4 Nr. 1 erfolgt ist, beizufügen. Ebenfalls beizufügen ist eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der antragstellenden Person das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder ob die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
§ 3 Verpflichtung und Erteilung der allgemeinen Ermächtigung
(1) Vor der Erteilung der allgemeinen Ermächtigung ist die Übersetzerin oder der Übersetzer mündlich auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 zu verpflichten und auf die Strafbarkeit von Pflichtverletzungen nach § 133 Abs. 3, § 201 Abs. 3, § 203 Abs. 2, 4 und 5 sowie den §§ 204, 331, 332 und 355 des Strafgesetzbuches sowie auf die Nebenfolgen des § 358 des Strafgesetzbuches im Einzelnen hinzuweisen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 und nach der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Übersetzerin oder dem Übersetzer die allgemeine Ermächtigung nach § 1 zu erteilen.
(3) Über die Verpflichtung und die Erteilung der allgemeinen Ermächtigung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Als Nachweis über die Verpflichtung und die Erteilung der allgemeinen Ermächtigung ist der Übersetzerin oder dem Übersetzer eine Urkunde auszustellen.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Die allgemeine Ermächtigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „allgemein ermächtigte Übersetzerin“ oder „allgemein ermächtigter Übersetzer“, ergänzt um die Angabe der Sprache oder Sprachen, für die die fachliche Eignung nachgewiesen ist.
(2) Die Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet,
1.
ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
2.
Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind und die nicht Gegenstand öffentlicher Verhandlung waren, weder zu verwerten noch Dritten zur Kenntnis zu geben,
3.
die ihnen anvertrauten Dokumente sorgsam aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Kenntnisnahme von deren Inhalt erfolgt,
4.
der nach § 11 Abs. 1 zuständigen Stelle unverzüglich alle Tatsachen, die eine allgemeine Ermächtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 ausschließen würden sowie jede Änderung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank einzutragenden Daten mitzuteilen und
5.
Aufträge der Gerichte des Landes Hessen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen; eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
§ 5 Befristung der allgemeinen Ermächtigung; Verlängerung
(1) Die allgemeine Ermächtigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag der Übersetzerin oder des Übersetzers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fehlen.
(2) Mit dem Antrag auf Verlängerung nach Abs. 1 Satz 2 sind aktuelle Nachweise über die Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Hat die Übersetzerin oder der Übersetzer die Verlängerung der allgemeinen Ermächtigung vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Ermächtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 11 Abs. 1 zuständige Stelle fort.
§ 6 Erlöschen
(1) Die allgemeine Ermächtigung erlischt
1.
bei Verzicht der Übersetzerin oder des Übersetzers, der schriftlich gegenüber der nach § 11 Abs. 1 zuständigen Stelle zu erklären ist,
2.
bei einer Rücknahme oder einem Widerruf nach § 7.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Urkunde nach § 3 Abs. 4 an die nach § 11 Abs. 1 zuständige Stelle herauszugeben.
§ 7 Rücknahme und Widerruf
Für die Rücknahme und den Widerruf der allgemeinen Ermächtigung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die allgemeine Ermächtigung auch widerrufen werden kann, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 2 nachträglich weggefallen sind oder
2.
die Übersetzerin oder der Übersetzer
a)
wiederholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt hat oder
b)
in erheblicher Weise gegen die Pflichten nach § 4 Abs. 2 verstoßen hat.
§ 8 Vorübergehende Dienstleistungen
(1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Ausübung eines in § 1 genannten oder vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf im Inland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 3 allgemein ermächtigte oder nach § 9 allgemein beeidigte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person den Beruf in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. Ob die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Stelle in Textform Meldung erstattet. Die Meldung muss neben den Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 enthalten:
1.
unter Angabe der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates eine Bescheinigung darüber, dass
a)
die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines in § 1 genannten oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und
b)
ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; im Fall des Abs. 1 Satz 2 ist auch die mindestens einjährige Tätigkeit nachzuweisen,
2.
ein Nachweis der beruflichen Qualifikation,
3.
die Angabe der Berufsbezeichnung nach Abs. 4 Satz 1.
Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Die Meldung ist zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Dienstleistungen im Inland erbringen will.
(3) Sobald die Meldung nach Abs. 2 vollständig vorliegt, trägt die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuständige Stelle die Daten für die Dauer eines Jahres in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank nach § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe ein, dass
1.
als Berufsbezeichnung die in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehende Berufsbezeichnung,
2.
neben der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Stelle die im Niederlassungsstaat zuständige Behörde oder die Angabe, dass der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, und
3.
ein Hinweis darauf, dass eine allgemeine Ermächtigung oder Beeidigung nicht erfolgt ist,
einzutragen sind, oder verlängert die Eintragung um ein Jahr. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Vorübergehende Dienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit der in § 4 Abs. 1 aufgeführten Bezeichnung muss ausgeschlossen sein.
(5) Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuständige Stelle kann eine vorübergehend in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragene Person aus der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank löschen, wenn begründete Tatsachen die Annahme einer dauerhaft unqualifizierten Tätigkeit rechtfertigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die natürliche Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, oder wenn sie beharrlich entgegen Abs. 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt.
§ 9 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
Die §§ 3 bis 10 und 12 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I. S. 2099), in der jeweils geltenden Fassung gelten in gerichtlichen Verfahren für Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verhandlung mit Personen, die auf die Verwendung einer Gebärdensprache oder lautsprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen angewiesen sind, (Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung nach § 6 des Gerichtsdolmetschergesetzes „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für ... [Angabe der Gebärdensprache oder Gebärdensprachen, für die sie beeidigt ist]“ oder „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für ... [Angabe der Gebärdensprache oder Gebärdensprachen, für die er beeidigt ist]“, lautet.
§ 10 Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
(1) In die durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu verwaltende zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank sind nach der allgemeinen Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, nach der allgemeinen Beeidigung nach § 9 sowie nach der allgemeinen Ermächtigung nach § 1
1.
Namen,
2.
Vornamen,
3.
Berufsbezeichnung,
4.
ladungsfähige Anschrift,
5.
die zu dolmetschende oder zu übersetzende Sprache,
6.
der Zeitpunkt und die Stelle der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung und das Ablaufdatum der Befristung
sowie Änderungen dieser Daten durch die nach § 11 Abs. 1 zuständige Stelle einzutragen. Mit Einwilligung der antragstellenden Person können weitere Daten, insbesondere zu Telekommunikationsanschlüssen, verarbeitet werden. Mit Einwilligung der antragstellenden Person werden die Daten in der zentralen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet veröffentlicht. Die erhobenen Daten dürfen auch in einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank gespeichert und verarbeitet werden.
(2) Die Daten nach Abs. 1 sind zu löschen:
1.
wenn eine Verlängerung nach § 7 Abs. 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder nach § 5 nicht erfolgt ist und
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 des Gerichtsdolmetschergesetzes und des § 6.
§ 11 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat, ist die zuständige Stelle
1.
für die Verpflichtung und die allgemeine Ermächtigung der Übersetzerinnen und Übersetzer nach §§ 1 und 3 sowie
2.
für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 9.
Hat die antragstellende Übersetzerin, der antragstellende Übersetzer, die antragstellende Gebärdensprachdolmetscherin oder der antragstellende Gebärdensprachdolmetscher keine berufliche Niederlassung und keinen Wohnsitz in Hessen, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die zuständige Stelle nach Satz 1.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die Angaben nach den §§ 5 und 8 verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen.
(3) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Der Antrag ist von der nach Abs. 1 zuständigen Stelle innerhalb von drei Monaten zu bearbeiten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 12 Kosten
Für die allgemeine Ermächtigung nach § 1 und die Verlängerung der allgemeinen Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie für die allgemeine Beeidigung nach § 9 und die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung nach § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes werden Kosten nach dem Hessischen Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 13 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als
1.
„allgemein ermächtigte Übersetzerin“ oder „allgemein ermächtigter Übersetzer“ nach § 4 Abs. 1 oder
2.
„allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für eine Gebärdensprache“ oder „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für eine Gebärdensprache“ nach § 9
bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 sowie von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes ist die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Allgemeine Beeidigungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz vom 20. Mai 2010 (GVBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, gelten solange und soweit dies nach § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig ist, als allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Allgemeine Ermächtigungen nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2027 als allgemeine Ermächtigung nach diesem Gesetz.
(3) Allgemeine Beeidigungen von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2027 als allgemeine Beeidigung nach diesem Gesetz.
(4) In der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank sind zu löschen
1.
Daten zu Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung allgemein beeidigt wurden, spätestens drei Monate nachdem eine Berufung auf eine allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften nach § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist und keine allgemeine Beeidung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz erfolgt ist, und
2.
bis spätestens 31. März 2028 Daten zu Übersetzerinnen und Übersetzern und zu Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern, die nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung allgemein beeidigt oder ermächtigt wurden und keine Ermächtigung nach § 2 oder Beeidigung nach § 9 erfolgt ist.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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