Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim Vom 20. Dezember 2013
Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim Vom 20. Dezember 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 56 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim vom 20. Dezember 2013 | 31.12.2013 |
Eingangsformel | 31.12.2013 |
§ 1 | 31.12.2013 |
§ 2 | 01.01.2023 |
§ 3 | 31.12.2013 |
§ 4 | 31.12.2013 |
§ 5 | 31.12.2013 |
§ 6 | 31.12.2013 |
§ 7 | 31.12.2013 |
§ 8 | 31.12.2013 |
§ 9 | 31.12.2013 |
§ 10 | 31.12.2013 |
§ 11 | 31.12.2013 |
§ 12 | 31.12.2013 |
§ 13 | 31.12.2013 |
§ 14 | 31.12.2013 |
§ 15 | 31.12.2013 |
§ 16 | 31.12.2013 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Verbandsgemeinde Guntersblum wird am 1. Juli 2014 in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim eingegliedert.
§ 2
(1) Die durch die Eingliederung umgebildete Verbandsgemeinde führt den Namen Rhein-Selz. Sitz der Verbandsgemeinde Rhein-Selz ist die Stadt Oppenheim. Die Verbandsgemeinde Rhein-Selz kann eine Verwaltungsstelle in Guntersblum einrichten.
(2) Die Gemeinde Guntersblum bleibt Grundzentrum. Die Verbandsgemeinde Rhein-Selz erhält für die Gemeinde Guntersblum und den zugehörigen Verflechtungsbereich, der am 30. Juni 2014 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Gemeinde Guntersblum erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am 30. Juni 2014 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG.
§ 3
(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhein-Selz werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 neu gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rhein-Selz findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim maßgeblich. Die Wahlzeit des neuen Verbandsgemeinderates Rhein-Selz beginnt am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim enden mit Ablauf des 30. Juni 2014. Die Amtszeiten der am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim enden mit Ablauf dieses Tages.
(2) Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim haben für den Rest der Amtszeiten, für die sie ernannt worden sind, einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der Verbandsgemeinde Rhein-Selz. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung.
(3) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Guntersblum oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim in das Amt des Bürgermeisters oder für den Rest seiner Amtszeit, für die er ernannt worden ist, als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rhein-Selz berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
§ 4
(1) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger richtet sich nach § 27 Abs. 3LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40LBG.
(2) Bei der Verbandsgemeinde Rhein-Selz ist ein Personalrat bis zum 31. Dezember 2014 neu zu wählen. Die Amtszeit des neuen Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses; bis zu diesem Zeitpunkt führen die am 30. Juni 2014 bei den Dienststellen der Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim amtierenden Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.
§ 5
Spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung werden in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie ihre oder seine Vertretung gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführerinnen und Wehrführer in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Rhein-Selz. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Guntersblum und ihre oder seine Vertretung bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Rhein-Selz und ihrer oder seiner Vertretung in ihren Funktionen für das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Guntersblum; Entsprechendes gilt für die Wehrleiterin oder den Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim und ihre oder seine Vertretung in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim.
§ 6
Für die Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Rhein-Selz ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.
§ 7
(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die Verbandsgemeinde Rhein-Selz für die bisherigen Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die Kassen gemäß § 68 Abs. 4 und den §§ 106 und 107 der Gemeindeordnung (GemO) der Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Kassen sind Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen; Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhein-Selz einen einheitlichen Zinssatz.
§ 8
Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Rhein-Selz sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der bisherigen Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhein-Selz kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.
§ 9
(1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz hat jeweils die Abschlüsse gemäß den §§ 108 und 109 GemO der bisherigen Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für die ersten Abschlüsse der Verbandsgemeinde Rhein-Selz zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der bisherigen Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Selz hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse zur Prüfung vorzulegen sind.
§ 10
(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der bisherigen Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Rhein-Selz kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Rhein-Selz.
§ 11
Die Verbandsgemeinde Rhein-Selz hat innerhalb von fünf Jahren nach der Gebietsänderung ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Guntersblum zu ergänzen. Die Flächennutzungspläne der bisherigen Verbandsgemeinden Nierstein-Oppenheim und Guntersblum gelten fort, bis die Ergänzung wirksam wird.
§ 12
Eine kommunale Vereinbarung über Näheres im Zusammenhang mit der Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 13
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.
§ 14
(1) Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Rhein-Selz eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 854 480 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2010 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl von 9 431 Einwohnerinnen und Einwohnern mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Guntersblum.
(2) Darüber hinaus gewährt das Land, zusätzlich und außerhalb des „Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“, der Verbandsgemeinde Rhein-Selz eine Zuweisung in Höhe von 1 000 000 Euro zur Weiterleitung an die im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim gelegenen Ortsgemeinden, die im besonderen Maße öffentliche Infrastruktur auch für andere Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Rhein-Selz vorhalten; die weitergeleiteten Zuweisungsbeträge sind zur Reduzierung von Verbindlichkeiten zu verwenden. Das Land zahlt die Zuweisung entsprechend von der Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz vorzulegenden Tilgungsplänen aus.
§ 15
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 479), durch § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 482), durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 486), durch Artikel 1 § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 489) und durch § 19 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 494), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c wird der Verbandsgemeindename „Guntersblum,“ gestrichen und der Verbandsgemeindename „Nierstein-Oppenheim“ durch den Verbandsgemeindenamen „Rhein-Selz“ ersetzt.
§ 16
Es treten in Kraft:
1.
§ 15 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 20. Dezember 2013 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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