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Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg Vom 21. Oktober 2016

Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg Vom 21. Oktober 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 63 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 21. Oktober 201601.11.2016
Eingangsformel01.11.2016
§ 101.11.2016
§ 201.11.2016
§ 301.11.2016
§ 401.11.2016
§ 501.11.2016
§ 601.11.2016
§ 701.11.2016
§ 801.11.2016
§ 901.11.2016
§ 1001.11.2016
§ 1101.11.2016
§ 1201.01.2023
§ 1301.11.2016
§ 1401.01.2017
§ 1501.11.2016
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg wird zum 1. Januar 2017 aufgelöst. Gleichzeitig werden ihre Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen in die Verbandsgemeinde Rüdesheim und ihre Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten in die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach eingegliedert.
(2) Eine weitere Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach zu einem späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen der Verbandsgemeinderäte der umgebildeten Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach finden in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2018 statt. Die Wahltage dafür werden von der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach festgesetzt. In der Folge finden die nächsten Wahlen der Verbandsgemeinderäte der umgebildeten Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2024 statt.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt für die ersten Wahlen der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der umgebildeten Verbandsgemeinden Bad Kreuznach und Rüdesheim entsprechend. Die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach setzt auch die Tage der etwa notwendig werdenden Stichwahlen zu den ersten Wahlen der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der umgebildeten Verbandsgemeinden Bad Kreuznach und Rüdesheim fest.
(3) Der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rüdesheim ist nicht verpflichtet, sich um das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim zu bewerben. Er bleibt bis zur Wirksamkeit der Ernennung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim in seinem bisherigen Amt. Satz 1 gilt für den bisherigen hauptamtlichen Beigeordneten der Verbandsgemeinde Rüdesheim hinsichtlich einer Bewerbung um das Amt der oder des hauptamtlichen Beigeordneten der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim entsprechend. Er bleibt bis zum Ende des dritten auf die erste Wahl des Verbandsgemeinderates der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim folgenden Monats in seinem bisherigen Amt.
(4) Der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach ist nicht verpflichtet, sich um das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach zu bewerben. Er hat ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach bis zum Ablauf seines Ernennungszeitraums einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach in der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung A. Für ihn besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rüdesheim in das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim oder der bisherige hauptamtliche Beigeordnete der Verbandsgemeinde Rüdesheim in das Amt der oder des hauptamtlichen Beigeordneten der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend, sofern der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach in das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach berufen wird.
(6) Die sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung ergebende Zahl der Beigeordneten der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach wird in dem Zeitraum, in dem der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach als hauptamtlicher Beigeordneter der umgebildeten Gebietskörperschaft nach Absatz 4 Satz 2 Verwendung findet, entsprechend erhöht. In diesem Zeitraum kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach im Falle der Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter nach Absatz 4 Satz 2 keine Verwendung.

§ 3

(1) Mit den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrführerinnen und Wehrführer und die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter aus den örtlichen Feuerwehreinheiten im Gebiet der Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg auf die Verbandsgemeinde Rüdesheim und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten im Gebiet der Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg auf die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach über.
(2) Die Bestellungen des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und seines Vertreters sowie deren Ehrenbeamtenverhältnisse enden am 31. Dezember 2016.
(3) Mit den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 gehen das in Bad Kreuznach belegene, ganz oder überwiegend für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der örtlichen Hilfe genutzte unbewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2016 gegen eine von der Stadt Bad Kreuznach zu leistende angemessene finanzielle Entschädigung sowie das weitere ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2016 entschädigungslos auf die Stadt Bad Kreuznach über.
(4) Mit den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 gehen das ganz oder überwiegend für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der örtlichen Hilfe genutzte unbewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, das im Gebiet der Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen belegen ist, und das ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg auf die Verbandsgemeinde Rüdesheim und das ganz oder überwiegend für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der örtlichen Hilfe genutzte unbewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, das im Gebiet der Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten belegen ist, und das ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg auf die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2016 entschädigungslos über.
(5) Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze durch die Stadt Bad Kreuznach und die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, der Stadt Bad Kreuznach und den Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach gewährt worden sind.
(6) § 3 Abs. 1 des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 19. August 2014 (GVBl. S. 181, BS 2020-103) bleibt unberührt.

§ 4

(1) Mit den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 gehen die weiteren Beamtinnen und Beamten, die weiteren Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg anteilig auf die Stadt Bad Kreuznach sowie die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach über.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 sind von der Stadt Bad Kreuznach sowie den umgebildeten Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach zu übernehmen. Ihre Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse werden mit der Stadt Bad Kreuznach sowie den umgebildeten Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach fortgesetzt. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wird von der Stadt Bad Kreuznach sowie den Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach verfügt. Die Verfügungen werden mit der Zustellung an die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wirksam. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, den Übernahmeverfügungen Folge zu leisten. Kommen die Beamtinnen und Beamten der Verpflichtung nicht nach, sind sie zu entlassen. Den übernommenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die Stadt Bad Kreuznach sowie die umgebildeten Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach können innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von diesen Gebietsänderungen berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 8 gilt nur, wenn die Zahlen der bei der Stadt Bad Kreuznach sowie den umgebildeten Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach im Anschluss an die Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigen. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die Stadt Bad Kreuznach sowie die umgebildeten Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach treten in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.
(4) Soweit auf die Stadt Bad Kreuznach, die Verbandsgemeinde Rüdesheim oder die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach mehr Beamtinnen und Beamte, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg nach Absatz 1 übergehen als nach den festzulegenden Verteilungskriterien auf sie entfallen, leisten die anderen kommunalen Gebietskörperschaften ihr einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.
(5) § 6 des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg bleibt im Übrigen unberührt.

§ 5

(1) Mit den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 gehen das im Gebiet der Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen belegene andere unbewegliche Vermögen und ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg auf die Verbandsgemeinde Rüdesheim und das im Gebiet der Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten belegene andere unbewegliche Vermögen und ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg auf die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2016 entschädigungslos über. § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Mit den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 gehen das sonstige unbewegliche Vermögen und das ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2016 gegen eine an die Stadt Bad Kreuznach und die Verbandsgemeinde Rüdesheim zu leistende angemessene finanzielle Entschädigung auf die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach über. § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die §§ 2 und 4 des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg bleiben unberührt.

§ 6

(1) Mit den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten, Forderungen und Zahlungsmittelbestände der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg anteilig auf die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach über. Soweit auf die Verbandsgemeinde Rüdesheim oder die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach mehr Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg übergehen als nach den festzulegenden Verteilungskriterien auf sie entfallen, leistet die andere kommunale Gebietskörperschaft ihr eine entsprechende Schuldendiensthilfe. Soweit auf die Verbandsgemeinde Rüdesheim oder die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach mehr Forderungen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg übergehen als nach den festzulegenden Verteilungskriterien auf sie entfallen, gilt Satz 2 für ihren finanziellen Ausgleich an die andere kommunale Gebietskörperschaft entsprechend.
(2) Die Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen haben am Vortag der Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 die gegenüber der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg bestehenden Verbindlichkeiten bei ihr auszugleichen. Am Tag der Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 sind ihnen von der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Dadurch entstehen ihnen Verbindlichkeiten gegenüber der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim.
(3) Die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg hat den Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen am Vortag der Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 deren ihr gegenüber bestehende Forderungen auszugleichen. Am Tag der Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 haben diese Ortsgemeinden der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Ihnen entstehen dadurch Forderungen gegenüber der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten im Verhältnis zu den Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg und Bad Kreuznach entsprechend.
(5) Die umgebildeten Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach haben die auf sie übergehenden Anteile der nach dem Ausgleich der Verbindlichkeiten und Forderungen zwischen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und ihren Ortsgemeinden verbliebenen Zahlungsmittelbestände oder Kredite zur Liquiditätssicherung zu bilanzieren und die übrigen Anteile als Anhangsangaben gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 11 GemHVO auszuweisen.
(6) § 8 des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg bleibt unberührt.

§ 7

(1) Die Verwaltung der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim oder der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach hat die Abschlüsse der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und der Ortsgemeinden Altenbamberg, Duchroth, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen für den Schluss der Haushaltsjahre bis 2016 gemäß den §§ 108 und 109 GemO bis zum 31. Dezember 2017 aufzustellen, soweit dies bis zu den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 nicht geschehen ist.
(2) Die nach Absatz 1 aufzustellenden Abschlüsse sind den vom Verbandsgemeinderat der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim oder der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach und den von den Ortsgemeinden Altenbamberg, Duchroth, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen gebildeten Rechnungsprüfungsausschüssen bis zum 30. Juni 2018 zur Prüfung vorzulegen.
(3) Über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 beschließen der Verbandsgemeinderat der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim oder der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach und die Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden Altenbamberg, Duchroth, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen bis zum 31. Dezember 2018. Der Verbandsgemeinderat der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim oder der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach entscheidet gesondert über die Entlastung des Bürgermeisters und der beauftragten Person der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und ihrer Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bürgermeister oder die beauftragte Person vertreten haben. Satz 2 gilt entsprechend für die Entscheidungen der Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden Altenbamberg, Duchroth, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen über die Entlastung der Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister und ihrer Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister vertreten haben.

§ 8

Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2017 gelten die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinde Rüdesheim und der Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen zum 30. Juni 2016 als Einwohnerzahl der umgebildeten Verbandsgemeinde Rüdesheim und die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach und der Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten zum 30. Juni 2016 als Einwohnerzahl der umgebildeten Verbandsgemeinde Bad Kreuznach.

§ 9

(1) Die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, die Stadt Bad Kreuznach und die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach vereinbaren schriftlich bis zum 31. Dezember 2016, welche Verteilungskriterien für den Übergang der Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden auf die Stadt Bad Kreuznach und die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach nach § 4 Abs. 1 sowie der Verbindlichkeiten, Forderungen und Zahlungsmittelbestände auf die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach nach § 6 Abs. 1 Satz 1 gelten, welche Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden auf die Stadt Bad Kreuznach und die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach nach § 4 Abs. 1, welches bewegliche Vermögen auf die Stadt Bad Kreuznach nach § 3 Abs. 3, welches bewegliche Vermögen auf die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach nach § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und welches bewegliche Vermögen auf die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und welche Verbindlichkeiten, Forderungen und Zahlungsmittelbestände auf die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach nach § 6 Abs. 1 Satz 1 übergehen und welcher finanzielle Ausgleich nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu zahlen ist.
(2) Ferner können die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, die Stadt Bad Kreuznach sowie die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach Abweichendes von § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 schriftlich vereinbaren. Dazu gehört auch die etwaige Festlegung von Ausgleichszahlungen.
(3) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Soweit die Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2016 nicht zustande gekommen sind, trifft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion anschließend die erforderlichen Entscheidungen. Soweit bis zum 31. Dezember 2016 keine genehmigte Vereinbarung, welche Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden auf die Stadt Bad Kreuznach und die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach nach § 4 Abs. 1 übergehen, und keine unanfechtbare Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion darüber vorliegen, gehen sie mit den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 zunächst auf die Verbandsgemeinde Rüdesheim und mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Stadt Bad Kreuznach und die Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach über. Soweit die Verbandsgemeinde Rüdesheim im Zeitraum ab den Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mehr Beamtinnen und Beamte, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der bisherigen Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg hat als nach den Verteilungskriterien auf sie entfallen, leisten die anderen kommunalen Gebietskörperschaften ihr einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs und seine Verteilung auf die anderen kommunalen Gebietskörperschaften legt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion fest.
(4) Die Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Rüdesheim und Bad Kreuznach vereinbaren schriftlich bis zum 31. Dezember 2016, wer die Abschlüsse nach § 7 Abs. 1 aufstellt, welchem Rechnungsprüfungsausschuss die Abschlüsse der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg nach § 7 Abs. 2 vorzulegen sind und welcher Verbandsgemeinderat über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg nach § 7 Abs. 3 Satz 1 beschließt und über die Entlastung des Bürgermeisters und der beauftragten Person der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und ihrer Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bürgermeister oder die beauftragte Person vertreten haben, nach § 7 Abs. 3 Satz 2 entscheidet. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach. Soweit die Vereinbarung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2016 nicht zustande gekommen ist, trifft die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach anschließend die erforderlichen Entscheidungen.
(5) § 9 des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg bleibt im Übrigen unberührt.

§ 10

(1) Bis zum 1. Januar 2024 haben die Verbandsgemeinde Rüdesheim ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen und die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten zu ergänzen. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg gilt für das Gebiet der Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen fort, bis die Ergänzung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rüdesheim wirksam wird, und für das Gebiet der Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten fort, bis die Ergänzung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach wirksam wird.
(2) Das am Vortag der Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg gilt in deren bisherigem Gebiet übergangsweise fort. Bis zum 1. Januar 2022 haben die Verbandsgemeinde Rüdesheim das in den Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen fortgeltende Ortsrecht der bisherigen Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach das in den Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten fortgeltende Ortsrecht der bisherigen Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg aufzuheben oder durch neues, im gesamten Verbandsgemeindegebiet geltendes Ortsrecht zu ersetzen.
(3) Die §§ 5, 12 und 13 des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg bleiben unberührt.

§ 11

(1) Die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in den Angelegenheiten, die deren bisherige Aufgaben für das Gebiet der Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten betreffen.
(2) Die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in Bezug auf die Rechtsverhältnisse aus den Verträgen, die im Zusammenhang mit den Grundstücken der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in Bad Kreuznach und den darauf errichteten baulichen Anlagen eines Dritten, die auch für die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Münster am Stein-Ebernburg genutzt werden, stehen.
(3) Die Verbandsgemeinde Rüdesheim ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in allen übrigen Angelegenheiten.
(4) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 können zwischen den Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach schriftlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach. Diese entscheidet auch bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Rechtsnachfolge.
(5) § 14 des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg bleibt unberührt.

§ 12

(1) Die Stadt Bad Kreuznach erhält für die Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan und im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb des Landesfinanzausgleichsgesetzes.
(2) Das Land gewährt anlässlich der Gebietsänderungen nach § 1 Abs. 1 den umgebildeten Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Davon erhalten die umgebildete Verbandsgemeinde Rüdesheim einen Anteil von 973 000 Euro und die umgebildete Verbandsgemeinde Bad Kreuznach einen Anteil von 1 027 000 Euro. Der Anteil der Zuweisung an die umgebildete Verbandsgemeinde Rüdesheim wird jeweils in Höhe von 320 000 Euro in den Jahren 2017 und 2018 und im Übrigen danach entsprechend dem von ihr vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt. Der Anteil der Zuweisung an die umgebildete Verbandsgemeinde Bad Kreuznach wird jeweils in Höhe von 340 000 Euro in den Jahren 2017 und 2018 und im Übrigen danach entsprechend dem von ihr vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.

§ 13

§ 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 KomVwRGrG findet keine Anwendung. Im Übrigen gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 14

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 19 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2016 (GVBl. S. 305) und § 17 des Gesetzes vom 22. Juli 2016 (GVBl. S. 309), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a wird der Verbandsgemeindename „Bad Münster am Stein-Ebernburg,“ gestrichen.

§ 15

Es treten in Kraft:
1.
§ 14 am 1. Januar 2017,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 21. Oktober 2016 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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