GebÄBetz/GebhG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain Vom 8. März 2016

Landesgesetz über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain Vom 8. März 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 59 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain vom 8. März 201619.03.2016
Eingangsformel19.03.2016
§ 119.03.2016
§ 219.03.2016
§ 319.03.2016
§ 419.03.2016
§ 519.03.2016
§ 619.03.2016
§ 719.03.2016
§ 819.03.2016
§ 919.03.2016
§ 1019.03.2016
§ 1119.03.2016
§ 1201.01.2023
§ 1319.03.2016
§ 1419.03.2016
§ 1519.03.2016
§ 1619.03.2016
§ 1719.03.2016
§ 1819.03.2016
§ 1901.01.2017
§ 2019.03.2016
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aus den Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain wird zum 1. Januar 2017 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Betzdorf-Gebhardshain“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Stadt Betzdorf.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Altenkirchen (Westerwald) festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Januar 2017. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain enden am 31. Dezember 2016. Die Amtszeiten der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain enden vorzeitig am 31. Dezember 2016.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Betzdorf, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Nehmen der bisherige Bürgermeister und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Betzdorf an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Altenkirchen (Westerwald) die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich der etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain maßgebend.

§ 3

(1) Die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain haben ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf ihrer Ernennungszeiträume Ansprüche auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde. Die Ansprüche nach Satz 1 bestehen bei dem bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Betzdorf auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B und bei dem bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Gebhardshain auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe B 2 der Landesbesoldungsordnung B. Verpflichtungen zur Übernahme gleich oder geringer zu bewertender Ämter im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gibt es für die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain nicht. Bei einer Versetzung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Betzdorf oder der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Gebhardshain in das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 4

Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwendung finden, entsprechend erhöht. In diesem Zeitraum können sie zugleich ehrenamtliche Bürgermeister von Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain im Falle der Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 keine Anwendung.

§ 5

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain die Wehrführer und die Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer und die Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain. Bis zur ersten Bestellung und Ernennung der Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde bleiben für die Gebiete der bisherigen Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain die zum Zeitpunkt der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 dort vorhandenen Wehrleitungen zuständig.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 7

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2016 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beiden bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 8

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 9

Für die Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2016 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2017 aufzustellen.

§ 10

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain für den Schluss des Haushaltsjahres 2016 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain sowie der Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bürgermeister vertreten haben.

§ 11

Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2017 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain zum 30. Juni 2016 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 12

(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für den Verflechtungsbereich mit der Ortsgemeinde Gebhardshain, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinde Gebhardshain erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.
(2) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit der Ortsgemeinde Stadt Betzdorf, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Betzdorf erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG.
(3) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird jeweils in Höhe von bis zu 750 000 Euro in den Jahren 2017 und 2018 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.

§ 13

Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung, die sie im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Betzdorf und im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Gebhardshain betreibt, bis zum 31. Dezember 2026 als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 14

(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain gilt in deren bisherigen Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Die neue Verbandsgemeinde hat das fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung bis zum 1. Januar 2027 und das fortgeltende andere Ortsrecht der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain bis zum 1. Januar 2022 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2022 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.

§ 15

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain.

§ 16

(1) Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2017 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.
(2) Die regelmäßige Personalratswahl bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2017 findet nicht statt.

§ 17

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 18

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 19

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:
„d)
der Bezirk des Amtsgerichts Betzdorf die Verbandsgemeinden Betzdorf-Gebhardshain, Herdorf-Daaden, Kirchen (Sieg) und Wissen,“.

§ 20

Es treten in Kraft:
1.
§ 19 am 1. Januar 2017,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 8. März 2016 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Markierungen
Leseansicht