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Landesgesetz über freiwillige Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform Vom 26. September 2011

Landesgesetz über freiwillige Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform Vom 26. September 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 44 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über freiwillige Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform vom 26. September 201101.10.2011
Eingangsformel01.10.2011
§ 101.10.2011
§ 201.01.2023
§ 301.10.2011
§ 401.10.2011
§ 501.10.2011
§ 601.10.2011
§ 701.10.2011
§ 801.10.2011
§ 901.10.2011
§ 1001.01.2023
§ 1101.10.2011
§ 1201.10.2011
§ 1301.10.2011
§ 1401.10.2011
§ 1501.10.2011
§ 1601.10.2011
§ 1701.10.2011
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron angehörenden Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim werden am 1. Januar 2012 in die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues eingegliedert. Die der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron angehörende Ortsgemeinde Trittenheim wird am 1. Januar 2012 in die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße im Landkreis Trier-Saarburg eingegliedert.

§ 2

Die Ortsgemeinde Neumagen-Dhron bleibt Grundzentrum. Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues erhält für die Ortsgemeinde Neumagen-Dhron und deren Nahbereich, die am 31. Dezember 2011 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinde Neumagen-Dhron erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am 31. Dezember 2011 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.

§ 3

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues werden am 11. März 2012 neu gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet am 25. März 2012 statt. In der Folge wird der Verbandsgemeinderat am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 neu gewählt.
(2) Für die Vorbereitung der Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim maßgebend.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße wird am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 neu gewählt. Die Wahlzeit des am 31. Dezember 2011 vorhandenen Verbandsgemeinderates endet im Jahr 2014 am letzten Tage des Monats, in dem der Verbandsgemeinderat neu gewählt wird.
(4) Die Amtszeit der unmittelbaren Amtsnachfolgerin oder des unmittelbaren Amtsnachfolgers des am 31. Dezember 2011 amtierenden Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße beträgt acht Jahre.
(5) Die am 31. Dezember 2011 amtierende Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron hat keinen Anspruch auf Verwendung und keine Verpflichtung zur Übernahme einer Tätigkeit bei den Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße. Bei einer Versetzung der Bürgermeisterin in den einstweiligen Ruhestand findet § 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS 2032-2, in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Bei einer erneuten Wahl des am 10. März 2012 amtierenden Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zum Bürgermeister dieser kommunalen Gebietskörperschaft gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der am 10. März 2012 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat für den Rest seiner Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter dieser kommunalen Gebietskörperschaft. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) besteht nicht. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat eine Beigeordnete, einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete. Sie kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf vier erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 10. März 2012 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Verwendung findet, um einen Beigeordneten erhöht. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) findet im Hinblick auf den am 10. März 2012 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues keine Anwendung.

§ 4

Spätestens drei Monate nach den Gebietsänderungen werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues neu gewählt, bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und die dortigen Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind. Der Wehrleiter und der Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterin oder des Vertreters der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues in ihren Funktionen für das Gebiet der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim.

§ 5

Die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße nehmen die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 6

(1) Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach den Gebietsänderungen ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim zu ergänzen. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron gilt für das Gebiet der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim fort, bis die Ergänzung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues wirksam wird.
(2) Die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach den Gebietsänderungen ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der Ortsgemeinde Trittenheim zu ergänzen. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron gilt für das Gebiet der Ortsgemeinde Trittenheim fort, bis die Ergänzung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße wirksam wird.

§ 7

(1) Mit den Gebietsänderungen gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron anteilig auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße über.
(2) Die Rechtsstellung der zum Zeitpunkt der Gebietsänderungen vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron richtet sich nach § 36 LBG in Verbindung mit den §§ 128 bis 133 BRRG. Die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße treten in die Rechte und Pflichten der am 31. Dezember 2011 bestehenden und auf sie übergehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und vom Übergang der Ausbildungsverhältnisse betroffenen Auszubildenden sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.
(3) Mit den Gebietsänderungen geht das unbewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2011 entschädigungslos anteilig auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße über. Das bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron ist zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2011 entschädigungslos anteilig an die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße zu übertragen. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Schlussbilanz der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron durch die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.
(4) Mit den Gebietsänderungen gehen die Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron anteilig auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße über.
(5) Die Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim haben am 31. Dezember 2011 die gegenüber der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron bestehenden Verbindlichkeiten bei ihr auszugleichen; die Einheitskasse gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 GemO wird aufgelöst. Am 1. Januar 2012 sind den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim von der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim entstehen dadurch Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues.
(6) Die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron hat den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim am 31. Dezember 2011 deren ihr gegenüber bestehende Forderungen auszugleichen. Am 1. Januar 2012 haben die Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim entstehen dadurch Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für die Ortsgemeinde Trittenheim im Verhältnis zu den Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron und Schweich an der Römischen Weinstraße entsprechend.
(8) Sofern nach der Abwicklung der Verbindlichkeiten und Forderungen der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport, Minheim und Trittenheim der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron Zahlungsmittelbestände oder Kredite zur Liquiditätssicherung verbleiben, gehen diese mit den Gebietsänderungen anteilig auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße über. Die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße haben die auf sie entfallenden Anteile zu bilanzieren und die übrigen Anteile als Anhangsangabe gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 11 GemHVO auszuweisen.
(9) Die Anteile und die genaue Bestimmung des übergehenden Personals, des übergehenden unbeweglichen Vermögens, des zu übertragenden beweglichen Vermögens sowie der übergehenden Verbindlichkeiten und Zahlungsmittelbestände der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron sind zwischen den Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße schriftlich zu vereinbaren. Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 bis 8 können die Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße schriftlich vereinbaren. Die Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entscheidet auch bei Streitigkeiten zum Personalübergang, zum Übergang des unbeweglichen Vermögens, zur Übertragung des beweglichen Vermögens sowie zum Übergang der Verbindlichkeiten und Zahlungsmittelbestände von der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße.

§ 8

Mit den Gebietsänderungen geht das in der Ortsgemeinde Trittenheim belegene unbewegliche Vermögen des Landkreises Bernkastel-Wittlich zu den Wertansätzen seiner Schlussbilanz zum 31. Dezember 2011 entschädigungslos auf den Landkreis Trier-Saarburg über. Abweichungen davon können die Landkreise Bernkastel-Wittlich und Trier-Saarburg schriftlich vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 9

Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die von ihr und die von der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron im Gebiet der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim bisher betriebenen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach den Gebietsänderungen als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 10

Neben der Verbandsgemeindeumlage nach § 32 Abs. 1 LFAG kann eine Sonderumlage nach § 32 Abs. 2 LFAG zum Ausgleich besonderer Vorteile, die den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim die dortige Aufgabenwahrnehmung durch den Bauhof der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues bringt, erhoben werden.

§ 11

(1) Das am 31. Dezember 2011 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron gilt im Gebiet der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim fort, bis es von der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat das in den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron für die Abwasserbeseitigung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach den Gebietsänderungen und im Übrigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach den Gebietsänderungen aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.
(2) Das am 31. Dezember 2011 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron mit Ausnahme des Ortsrechtes für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gilt im Gebiet der Ortsgemeinde Trittenheim fort, bis es von der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße hat das in der Ortsgemeinde Trittenheim fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach den Gebietsänderungen aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.

§ 12

Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues findet in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2012 eine Personalratswahl statt. Der Personalrat bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues führt die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.

§ 13

Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron in allen übrigen Angelegenheiten. Abweichungen davon können zwischen den Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße schriftlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 14

Das Land gewährt aus Anlass der freiwilligen Eingliederung der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim in die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues sowie der Ortsgemeinde Trittenheim in die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 565 280 Euro. Davon erhalten die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues einen Anteil von 459 799 Euro und die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße einen Anteil von 105 481 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2010 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron.

§ 15

(1) Das Land gewährt in einem Zeitraum von acht Jahren nach den Gebietsänderungen zinslose Darlehen mit einem Darlehenssatz von 100 v. H. der förderfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung von Anlagen zur Beseitigung von Abwasser aus den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport, Minheim und Trittenheim. Dabei erhält die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu 2 488 000 Euro und die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu 2 044 000 Euro.
(2) Die der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron seitens des Landes gewährten, am 31. Dezember 2011 vorhandenen und mit den Gebietsänderungen auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues übergehenden Darlehen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung werden in Höhe von 1 000 000 Euro erlassen und im Übrigen bis zum 31. Dezember 2021 zinslos gestundet.

§ 16

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 17

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 26. September 2011
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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