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Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Braubach-Loreley Vom 20. Dezember 2011

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Braubach-Loreley Vom 20. Dezember 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 45 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Braubach-Loreley vom 20. Dezember 201131.12.2011
Eingangsformel31.12.2011
§ 131.12.2011
§ 231.12.2011
§ 301.01.2023
§ 431.12.2011
§ 531.12.2011
§ 631.12.2011
§ 731.12.2011
§ 831.12.2011
§ 931.12.2011
§ 1031.12.2011
§ 1131.12.2011
§ 1231.12.2011
§ 1331.12.2011
§ 1431.12.2011
§ 1531.12.2011
§ 1631.12.2011
§ 1731.12.2011
§ 1831.12.2011
§ 1931.12.2011
§ 2031.12.2011
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Aus den Verbandsgemeinden Braubach und Loreley wird am 1. Juli 2012 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.

§ 2

Die neue Verbandsgemeinde führt zunächst den Namen „Braubach-Loreley“. Das fachlich zuständige Ministerium wird innerhalb eines Jahres nach der Gebietsänderung den Namen der neuen Verbandsgemeinde letztlich festlegen. Der Sitz der neuen Verbandsgemeinde ist St. Goarshausen. Die neue Verbandsgemeinde hat jeweils eine Verwaltungsstelle in Braubach und in St. Goarshausen.

§ 3

(1) Die Stadt Braubach bleibt Grundzentrum. Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Stadt Braubach und den zugehörigen Verflechtungsbereich, die am 30. Juni 2012 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Stadt Braubach erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am 30. Juni 2012 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG.
(2) Die Stadt St. Goarshausen bleibt kooperierendes Mittelzentrum im Mittelbereich St. Goar/St. Goarshausen. Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Stadt St. Goarshausen und den zugehörigen Verflechtungsbereich, die am 30. Juni 2012 im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG. Die Stadt St. Goarshausen erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am 30. Juni 2012 im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG.

§ 4

(1) Die Wahl zum Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde findet am 3. Juni 2012 statt. In der Folge wird der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde wird am 3. Juni 2012 gewählt. Eine etwaige Stichwahl findet am 17. Juni 2012 statt.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley maßgebend.
(4) Wahlleiter für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist der Beauftragte, bei dessen Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufene Beigeordnete der Verbandsgemeinde Loreley.
(5) Wird der am 30. Juni 2012 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Braubach aufgrund der Wahl am 3. Juni 2012 oder einer Stichwahl am 17. Juni 2012 in das Amt des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der am 30. Juni 2012 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Braubach hat für den Rest seiner Amtszeit einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS 2032-2, in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 5

Die neue Verbandsgemeinde hat eine Beigeordnete, einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete. Sie kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2012 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Braubach als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde Verwendung findet, um einen Beigeordneten erhöht. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 a Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) findet im Hinblick auf den am 30. Juni 2012 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde Braubach keine Anwendung.

§ 6

Für die Verbandsgemeinden Braubach und Loreley ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2012 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2012 aufzustellen.

§ 7

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley für das Haushaltsjahr 2012 gelten bis zum 31. Dezember 2012 fort. Bis dahin kann die neue Verbandsgemeinde für die Verbandsgemeinden Braubach und Loreley Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die Verbandsgemeindekassen der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley können bis zum 31. Dezember 2012 fortgeführt werden. Innerhalb der Verbandsgemeindekassen sind Guthaben und Überziehungen von Ortsgemeinden grundsätzlich zu verzinsen. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde einen einheitlichen Zinssatz.

§ 8

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat jeweils den Jahresabschluss und bei Bedarf den Gesamtabschluss der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley für das Haushaltsjahr 2012 aufzustellen.
(2) Für den ersten Jahresabschluss der neuen Verbandsgemeinde sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley zum 30. Juni 2012 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Abschlüsse der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley für das Haushaltsjahr 2012 bis zum 31. Dezember 2013. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Braubach, des Beauftragten der Verbandsgemeinde Loreley und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley und der neuen Verbandsgemeinde, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin, den Bürgermeister oder den Beauftragten vertreten haben.

§ 9

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2012 die Verhältnisse zum 1. Januar 2012 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2012 entsprechend in den Haushalten der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden oder zu erhebenden Umlagen sinngemäß.

§ 10

Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der neuen Verbandsgemeinde sind bis zum 31. Dezember 2012 entsprechend den zum 31. Dezember 2011 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 11

Spätestens drei Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und drei Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der Verbandsgemeinde Braubach und ihr oder sein Vertreter bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde in ihren Funktionen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Braubach. Entsprechendes gilt für den Wehrleiter und den Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Loreley in Bezug auf das Gebiet der Verbandsgemeinde Loreley.

§ 12

(1) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.
(2) Der Zweckverband Loreley Besucherzentrum mit Sitz in St. Goarshausen wird zum 1. Juli 2012 aufgelöst. Das unbewegliche und bewegliche Vermögen des Zweckverbandes geht zu den Wertansätzen seiner Schlussbilanz zum 30. Juni 2012 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Ferner gehen die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 13

(1) Die neue Verbandsgemeinde hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne für die Verbandsgemeinden Braubach und Loreley gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan für die neue Verbandsgemeinde wirksam wird.
(2) Das am 30. Juni 2012 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley gilt in deren Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung ist innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.

§ 14

Nach der Bildung der neuen Verbandsgemeinde aus den Verbandsgemeinden Braubach und Loreley zum 1. Juli 2012 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde im Rahmen der nächsten regelmäßigen Personalratswahlen nach § 21 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 31. Mai 2013, gemeinsam fort.

§ 15

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley.

§ 16

Eine kommunale Vereinbarung über Näheres im Zusammenhang mit der Bildung der neuen Verbandsgemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 17

(1) Das Land gewährt der neuen Verbandsgemeinde aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 922 100 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2010 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Braubach.
(2) Das Land gewährt der neuen Verbandsgemeinde eine einmalige Zuweisung in Höhe von 500 000 Euro zur Verringerung der auf sie übergehenden Verbindlichkeiten des Zweckverbandes Loreley Besucherzentrum. Ferner gewährt das Land eine einmalige Zuweisung in Höhe von 370 000 Euro zur Verringerung der Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten, die den zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Braubach zugeordnet werden.

§ 18

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 19

(Änderungsanweisungen)

§ 20

Es treten in Kraft:
1.
§ 19 am 1. Juli 2012,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 20. Dezember 2011
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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