Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau Vom 8. Mai 2018
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau Vom 8. Mai 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 68 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau vom 8. Mai 2018 | 16.05.2018 |
Eingangsformel | 16.05.2018 |
§ 1 | 16.05.2018 |
§ 2 | 16.05.2018 |
§ 3 | 16.05.2018 |
§ 4 | 16.05.2018 |
§ 5 | 16.05.2018 |
§ 6 | 16.05.2018 |
§ 7 | 16.05.2018 |
§ 8 | 16.05.2018 |
§ 9 | 16.05.2018 |
§ 10 | 01.01.2023 |
§ 11 | 16.05.2018 |
§ 12 | 16.05.2018 |
§ 13 | 16.05.2018 |
§ 14 | 16.05.2018 |
§ 15 | 16.05.2018 |
§ 16 | 16.05.2018 |
§ 17 | 16.05.2018 |
§ 18 | 16.05.2018 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Aus den Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau wird zum 1. Januar 2019 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Bad Ems-Nassau“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Ortsgemeinde Stadt Bad Ems.
§ 2
(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Januar 2019. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau enden am 31. Dezember 2018.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist die beauftragte Person in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Ems, bei deren Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Ems berufene Beigeordnete. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau maßgebend.
(4) In der Folge findet die nächste Wahl des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2024 statt.
(5) Die Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der Verbandsgemeinde Bad Ems als beauftragte Person in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters dieser kommunalen Gebietskörperschaft bedarf keiner dienstrechtlichen Genehmigung und kann von ihr nicht untersagt werden. § 9 der Nebentätigkeitsverordnung gilt für die Vergütung der Tätigkeit nach Satz 1 entsprechend. § 13 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt für die Zeiten als beauftragte Person entsprechend.
§ 3
(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen der Wehrleiter der Verbandsgemeinde Nassau, die Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Bad Ems und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau die Wehrführer sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau. Der Wehrleiter und die Vertreter des Wehrleiters im Sinne des Satzes 1 bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der ersten Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde in ihren Ämtern und im jeweiligen Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau zuständig.
(2) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.
§ 4
(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.
§ 5
Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2018 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen diesen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.
§ 6
Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau auf die neue Verbandsgemeinde über.
§ 7
Für die Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2018 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2019 aufzustellen.
§ 8
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau für den Schluss des Haushaltsjahres 2018 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der beauftragten Personen in den Funktionen der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau sowie der Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder die beauftragten Personen vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.
§ 9
Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im Jahr 2019 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau zum 30. Juni 2018 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.
§ 10
(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit der Ortsgemeinde Stadt Bad Ems, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Bad Ems erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG.
(2) Die neue Verbandsgemeinde erhält für den Verflechtungsbereich mit der Ortsgemeinde Stadt Nassau, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Nassau erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.
(3) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird jeweils in Höhe von bis zu 750 000 Euro in den Jahren 2019 und 2020 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.
(4) Die neue Verbandsgemeinde kann ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 neben der Verbandsgemeindeumlage eine jährliche Sonderumlage zur zweckgebundenen Finanzierung der nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für ihre Kindertagesstätten im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau und zur zweckgebundenen Finanzierung der von ihr getragenen gemeindlichen Anteile nach § 12 Abs. 2 und 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes an den Personalkosten des Kindergartens der Lebenshilfe Rhein-Lahn e. V. von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau erheben. Die Merkmale, nach denen die Sonderumlage zu berechnen ist, und die Umlagesätze der Sonderumlage sind in der Haushaltssatzung der neuen Verbandsgemeinde festzusetzen.
(5) Die neue Verbandsgemeinde kann im Jahr 2019 eine Sonderumlage zur zweckgebundenen Finanzierung ihres Mitgliedsbeitrags an den Verein Jugendzentrum Bad Ems e. V. von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Bad Ems erheben. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, die sie in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau betreibt, bis zum 31. Dezember 2028 als getrennte Einrichtungen behandeln.
§ 11
(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Im neuen Verbandsgemeindegebiet müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 eine einheitliche Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde und eine einheitliche Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde, ab dem 1. Januar 2029 einheitliches sonstiges Ortsrecht der Verbandsgemeinde für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sowie spätestens ab dem 1. Januar 2024 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde im Übrigen gelten.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2026 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.
§ 12
Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau.
§ 13
(1) Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2019 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.
(2) Die am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 in den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau bestehenden Dienstvereinbarungen gelten jeweils für ihr bisheriges und auf die neue Verbandsgemeinde übergehendes Personal bis zum 31. Dezember 2020 fort, soweit sie nicht vorher durch Zeitablauf oder Aufhebung außer Kraft treten oder durch Neufassung ersetzt werden.
§ 14
Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises.
§ 15
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.
§ 16
(1)
[1]
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 5), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f)
der Bezirk des Amtsgerichts Diez
die Verbandsgemeinden Diez, Hahnstätten und Katzenelnbogen sowie die Ortsgemeinden Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Stadt Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied,“.
2.
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h)
der Bezirk des Amtsgerichts Lahnstein
die Stadt Lahnstein und die Verbandsgemeinde Nastätten sowie die Ortsgemeinden Arzbach, Stadt Bad Ems, Becheln, Braubach, Dachsenhausen, Dausenau, Fachbach, Filsen, Frücht, Kamp-Bornhofen, Kemmenau, Miellen, Nievern und Osterspai,“.
(2)
[2]
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes, BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f werden die Worte „Diez, Hahnstätten und Katzenelnbogen“ durch die Worte „Aar-Einrich und Diez“ ersetzt.
(3) Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 5, BS 2020-114), wird wie folgt geändert:
§ 21 wird gestrichen.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2019
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2019
§ 17
(1)
[1]
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter vom 6. Dezember 2002 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Februar 2018 (GVBl. S. 23), BS 600-2, wird wie folgt geändert:
§ 3 Nr. 15 erhält folgende Fassung:
„15.
der Bezirk des Finanzamts Montabaur-Diez mit Sitz in Montabaur
das Gebiet der Verbandsgemeinden Bad Ems-Nassau, Diez, Hahnstätten, Höhr-Grenzhausen, Katzenelnbogen, Montabaur, Ransbach-Baumbach, Selters (Westerwald), Wallmerod und Wirges,“.
(2)
[2]
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter vom 6. Dezember 2002 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes, BS 600-2, wird wie folgt geändert:
§ 3 Nr. 15 erhält folgende Fassung:
„15.
der Bezirk des Finanzamts Montabaur-Diez mit Sitz in Montabaur
das Gebiet der Verbandsgemeinden Aar-Einrich, Bad Ems-Nassau, Diez, Höhr-Grenzhausen, Montabaur, Ransbach-Baumbach, Selters (Westerwald), Wallmerod und Wirges,“.
(3) Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 5, BS 2020-114), wird wie folgt geändert:
§ 22 wird gestrichen.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2019
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2019
§ 18
Es treten in Kraft:
1.
§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 am 1. Januar 2019,
2.
§ 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 am 1. Juli 2019,
3.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 8. Mai 2018 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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