Landesaufnahmegesetz Vom 21. Dezember 1993
Landesaufnahmegesetz Vom 21. Dezember 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 4 und 6 geändert, § 3a neu gefasst sowie § 3d neu eingefügt durch § 82a des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesaufnahmegesetz vom 21. Dezember 1993 | 01.10.2001 |
§ 1 - Aufnahmepflicht | 30.11.2022 |
§ 2 - Zuständigkeiten und Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 30.07.2022 |
§ 3 - Erstattung von Aufwendungen | 28.12.2019 |
§ 3a - Einmalzahlung für die Fluchtaufnahme | 30.11.2022 |
§ 3b - Erstattung von Aufwendungen in Härtefällen gemäß § 23 a AufenthG | 28.12.2018 |
§ 3c - Sonderzahlung für die Aufnahme ukrainischer Vertriebener | 30.07.2022 |
§ 3d - Einmalzahlung im Rahmen des § 1 Abs. 1a | 30.11.2022 |
§ 4 - Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz | 30.11.2022 |
§ 5 - Vollzug von Abschiebungshaft | 24.12.2015 |
§ 6 - Durchführungsbestimmungen | 30.11.2022 |
§ 7 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
§ 1 Aufnahmepflicht
(1) Die Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ortsgemeinden sind verpflichtet,
1.
Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist und die ihren Asylantrag nicht zurückgenommen haben (Asylbegehrende), sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder,
2.
Personen, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder,
3.
Asylberechtigte sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder,
4.
Personen, die nach § 15 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen worden sind,
5.
Personen, die nach § 22 AufenthG aufgenommen worden sind,
6.
Personen, die nach § 23 AufenthG aufgenommen worden sind, und
7.
Personen, die nach § 24 AufenthG aufgenommen worden sind,
aufzunehmen und unterzubringen; sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Die Aufnahme und Verteilung ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland eingereist sind, richtet sich nach den §§ 42 bis 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung.
(1a) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in das Land Rheinland-Pfalz verteilten Personen aufzunehmen und unterzubringen. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) Die Kreisverwaltung kann die dem Landkreis zugewiesenen Personen den großen kreisangehörigen Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden zuweisen; die Verbandsgemeindeverwaltung kann die der Verbandsgemeinde zugewiesenen Personen den Ortsgemeinden zuweisen.
§ 2 Zuständigkeiten und Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 AsylbLG sind
1.
die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung für die dort untergebrachten Leistungsberechtigten und
2.
im Übrigen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen; die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
(2) Die Landkreise können bestimmen, dass große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden Aufgaben, die den Landkreisen nach Absatz 1 Nr. 2 obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden. Die großen kreisangehörigen Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sind vorher zu hören. In diesen Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken.
(3) Die Landkreise können große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden auf deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen nach Absatz 1 Nr. 2 obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden. In diesen Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(4) Die Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 das Land; im Übrigen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte Kostenträger.
§ 3 Erstattung von Aufwendungen
(1) Das Land leistet den Landkreisen und kreisfreien Städten einen pauschalen Betrag für verteilte Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Asylbegehren, wenn und solange ihnen Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung entstehen. Der Erstattungsbetrag beträgt monatlich 848,00 EUR pro Person. Er wird für den ersten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen, in voller Höhe geleistet; für den Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erstattung wegfallen, erfolgt keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt am 1. März sowie am 1. September aufgrund der Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte für das vorangegangene Kalenderhalbjahr. Satz 1 gilt nicht für Personen in Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und für Personen, denen nach § 23a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.
(2) Zusätzlich leistet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten jährlich einen pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von 35 000 000,00 EUR für die verteilten Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 für die Zeit nach der ersten Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Asylbegehren sowie für die Personen nach Nr. 2 und 4 bis 7. Die Verteilung des Betrags nach Satz 1 auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt entsprechend § 6 Abs. 1 in der Form, dass sie nach der für sie festgelegten Verteilquote einen Pauschalbetrag erhalten. Das Land leistet den Landkreisen und kreisfreien Städten bis zum 31. Dezember 2019 einmalig einen ergänzenden pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von 30 000 000,00 EUR für die in Satz 1 benannten Personen. Die Verteilung des Betrags nach Satz 3 erfolgt nach Maßgabe des Satzes 2.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu der Erstattung regeln, zudem kann sie Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes oder einer schweren Dauererkrankung tatsächlich wesentlich höhere Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 nachgewiesen werden.
(4) Wird bei Aufnahmen des Landes nach § 23 Abs. 1 AufenthG ganz oder teilweise von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen, kann eine von den Absätzen 2 bis 3 abweichende Erstattungsregelung getroffen werden. Die Erstattungsregelung trifft das fachlich zuständige Ministerium mit Zustimmung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums durch Verwaltungsvorschrift.
§ 3a Einmalzahlung für die Fluchtaufnahme
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Jahr 2022 einmalig 57 600 000,00 EUR zur Unterstützung bei der Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Integration der nach § 1 Abs. 1 aufgenommenen Personen. Von diesem Betrag werden an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlt
1.
37 400 000,00 EUR entsprechend dem Anteil der Landkreise und kreisfreien Städte an der zum Stichtag 30. November 2022 ermittelten Summe aller Einwohnerinnen und Einwohner, die in den Landkreisen und kreisfreien Städten ihre Hauptwohnung haben, wobei die Summe gemäß den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelt wird,
2.
18 600 000,00 EUR entsprechend dem Anteil der
Landkreise und kreisfreien Städte an der Summe der zum Stichtag 30. November 2022 im Ausländerzentralregister erfassten Vertriebenen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder zumindest entsprechender Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG und
3.
1 600 000,00 EUR für die Sondertatbestände
a)
Mehrkosten, die für die Dauer des Konzepts der verlässlichen Zuweisung von Geflüchteten an Standorten der Landesaufnahmeeinrichtungen entstehen, und
b)
Zahlungen nach § 3d im Jahr 2022.
Die Landkreise beteiligen die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Kreisgebiet an der Einmalzahlung. Der Landkreis Ahrweiler wird an der Zahlung nach Satz 2 Nr. 1 nicht beteiligt.
§ 3b Erstattung von Aufwendungen in Härtefällen gemäß § 23 a AufenthG
(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von bis zu fünf Jahren monatlich 513,00 EUR für jede Person, der auf Grundlage einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Eine Erstattung nach Satz 1 erfolgt nur, wenn und solange innerhalb dieses Zeitraums für die Person Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch die Landkreise und kreisfreien Städte erbracht wurden oder der örtliche Träger der Sozialhilfe eine Kostenerstattung nach § 23 a Abs. 3 AufenthG leistet. Werden die nach Satz 2 erbrachten Sozialleistungen durch andere Kostenträger vollständig ausgeglichen, erfolgt keine Erstattung nach Satz 1. Für Personen, denen auf Grundlage einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 a Abs. 1 AufenthG vor dem 1. September 2018 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, wird die Erstattung nach Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erbracht.
(2) Die Erstattung nach Absatz 1 erfolgt am 1. März sowie am 1. September eines jeden Jahres aufgrund der Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte für das vorangegangene Kalenderhalbjahr.
§ 3c Sonderzahlung für die Aufnahme ukrainischer Vertriebener
Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Jahr 2022 einmalig 64 000 000 EUR zur Unterstützung bei der Aufnahme, Unterbringung und Integration von Menschen, die in Folge des Krieges in der Ukraine seit dem 24. Februar 2022 nach Rheinland-Pfalz geflohen sind. Von dem in Satz 1 genannten Betrag werden 32 000 000 EUR entsprechend des Anteils der Landkreise und kreisfreien Städte an der Summe der zum Stichtag 30. Juni 2022 im Ausländerzentralregister erfassten Vertriebenen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder zumindest entsprechender Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgezahlt. Von dem in Satz 1 genannten Betrag werden weitere 32 000 000 EUR entsprechend des Anteils der Landkreise und kreisfreien Städte an der Summe der zum Stichtag 15. Oktober 2022 im Ausländerzentralregister erfassten Vertriebenen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder zumindest entsprechender Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgezahlt. Die Landkreise beteiligen die Gemeinden und Gemeindeverbände auf ihrem Gebiet an den Sonderzahlungen.
§ 3d Einmalzahlung im Rahmen des § 1 Abs. 1a
Die Landkreise und kreisfreien Städten erhalten für die Aufnahme, Unterbringung und Integration jeder im Sinne des § 1 Abs. 1a seit dem 1. Januar 2022 aus einer Landeseinrichtung verteilten Person eine Einmalzahlung in Höhe von 2 000,00 EUR.
§ 4 Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz
(1) Zuständige Behörde für
1.
die Verteilung und die landesinterne Umverteilung der Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a,
2.
die Erstattungen und Zahlungen nach den §§ 3 bis 3d,
3.
die Unterrichtung der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 4 AsylG und nach § 15 a Abs. 3 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 46 Abs. 4 AsylG,
4.
die Entgegennahme der Mitteilung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG,
5.
die Mitteilung nach § 50 Abs. 3 AsylG und
6.
den Erlass der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach § 15 a Abs. 4 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sowie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 und des § 46 Abs. 5 AsylG.
(3) Zuständige Behörden nach § 15 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden.
§ 5 Vollzug von Abschiebungshaft
(1) Die Abschiebungshaft nach § 62AufenthG wird in Abschiebungshafteinrichtungen vollzogen.
(2) Für den Vollzug der Abschiebungshaft in Abschiebungshafteinrichtungen gelten § 62a AufenthG und die §§ 3 bis 108, 173 bis 175 und 179 bis 187 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Asylbewerberleistungsgesetz, im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, etwas anderes bestimmt ist oder Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse der Abschiebungshafteinrichtung entgegenstehen. Den in Abschiebungshafteinrichtungen untergebrachten Personen dürfen nur die zum Zwecke des Vollzugs der Abschiebungshaft und zur Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlichen Beschränkungen auferlegt werden; eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig.
(3) Während des Aufenthalts in einer Einrichtung nach Absatz 1 gewährt diese den dort Untergebrachten Leistungen entsprechend den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehenen Hilfen. Diese legt auch den individuellen Bargeldbedarf für in Abschiebungshaft genommene Leistungsberechtigte nach § 3 Abs. 1 Satz 9 AsylbLG fest.
§ 6 Durchführungsbestimmungen
(1) Das fachlich zuständige Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle regelt das Verfahren zur Verteilung der Personen auf die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Verteilquoten.
(2) Beeinträchtigt ein Großschadensereignis die Aufnahmefähigkeit eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt prognostisch tiefgreifend und für die Dauer von mindestens sechs Monaten, kann das fachlich zuständige Ministerium auf Antrag die weitere Verteilung aussetzen und insoweit eine befristete Befreiung von der Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a erlassen. Den Antrag nach Satz 1 stellt die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Satz 1 steht einer Aufnahme im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft nicht entgegen.
(3) Im Fall des Landkreises Ahrweiler ist die weitere Verteilung mit Wirkung vom 15. Juli 2021 bis zu einer anderen Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums ausgesetzt und der Landkreis Ahrweiler insoweit von der Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a befreit; das Einvernehmen für vom Landkreis Aufgenommene gilt als erteilt.
(4) Die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Feedback