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Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld Vom 10. Oktober 2018

Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld Vom 10. Oktober 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 71 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld vom 10. Oktober 201816.10.2018
Eingangsformel16.10.2018
§ 116.10.2018
§ 216.10.2018
§ 316.10.2018
§ 416.10.2018
§ 516.10.2018
§ 616.10.2018
§ 716.10.2018
§ 816.10.2018
§ 916.10.2018
§ 1016.10.2018
§ 1116.10.2018
§ 1201.01.2023
§ 1316.10.2018
§ 1416.10.2018
§ 1516.10.2018
§ 1616.10.2018
§ 1716.10.2018
§ 1816.10.2018
§ 1916.10.2018
§ 2016.10.2018
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aus den Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld wird zum 1. Januar 2020 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Altenkirchen-Flammersfeld“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald).

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Altenkirchen (Westerwald) festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Januar 2020. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld enden am 31. Dezember 2019. Die Amtszeiten der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld enden vorzeitig am 31. Dezember 2019.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald), bei dessen Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) berufene Beigeordnete. Nehmen der bisherige Bürgermeister und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Altenkirchen (Westerwald) die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld maßgebend.
(4) In der Folge findet die nächste Wahl des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2024 statt.

§ 3

(1) Die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld haben ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf ihrer Ernennungszeiträume Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B und für den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Flammersfeld auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung A. Für sie besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) oder der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Flammersfeld in das Amt des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 4

Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in den Zeiträumen, in denen die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwendung finden, entsprechend erhöht. In diesen Zeiträumen können die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld zugleich auch ehrenamtliche Bürgermeister von Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld im Falle der Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 keine Anwendung.

§ 5

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld die Wehrführer sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld. Die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld und ihre Vertreter bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der ersten Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde in ihren Ämtern und im jeweiligen Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld zuständig.
(2) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 7

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2019 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beiden bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 8

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 9

Für die Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2019 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2020 aufzustellen.

§ 10

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld für den Schluss des Haushaltsjahres 2019 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2020. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld sowie der Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bürgermeister vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.

§ 11

Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im Jahr 2020 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld zum 30. Juni 2019 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 12

(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für den Verflechtungsbereich mit den Ortsgemeinden Flammersfeld und Horhausen (Westerwald) als Grundzentren, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG. Die Ortsgemeinden Flammersfeld und Horhausen (Westerwald) als Grundzentren erhalten für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG.
(2) Die neue Verbandsgemeinde erhält für den Verflechtungsbereich mit der Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald) als Mittelzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald) als Mittelzentrum erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG.
(3) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird jeweils in Höhe von bis zu 750 000 Euro in den Jahren 2020 und 2021 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.
(4) Die neue Verbandsgemeinde kann ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 neben der Verbandsgemeindeumlage eine jährliche Sonderumlage zur Finanzierung ihrer nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für die Instandsetzung von Wirtschaftswegen der Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald), einschließlich der ersatzweise diesen Ortsgemeinden hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen, von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) erheben. Satz 1 gilt für die Wirtschaftswege, die Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) direkt miteinander verbinden und von der neuen Verbandsgemeinde unterhalten werden. Die Merkmale zur Berechnung der Sonderumlage sind in der Haushaltssatzung der neuen Verbandsgemeinde festzusetzen.
(5) Zur Bemessung der Verbandsgemeindeumlage kann die neue Verbandsgemeinde ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2029 abweichend von § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2 LFAG für die Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Flammersfeld höhere Umlagesätze festsetzen als für die Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald), um so die den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Flammersfeld anderenfalls entstehenden finanziellen Vorteile aufgrund der mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 auf die neue Verbandsgemeinde übergehenden Kredite zur Liquiditätssicherung auszugleichen. Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung der neuen Verbandsgemeinde festzusetzen.

§ 13

Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, die sie in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld betreibt, bis zum 31. Dezember 2029 als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 14

(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Im neuen Verbandsgemeindegebiet haben spätestens ab dem 1. Januar 2030 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung und spätestens ab dem 1. Januar 2025 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde im Übrigen zu gelten.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2028 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.

§ 15

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld.

§ 16

(1) Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde sind in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 ein Personalrat und eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen. Die Amtszeiten des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung beginnen jeweils am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeiten des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld gebildeten Personalräte gemeinsam und die bei der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) gebildete Jugend- und Auszubildendenvertretung die Geschäfte fort.
(2) Die am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 in den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld bestehenden Dienstvereinbarungen, Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen gelten jeweils für ihr bisheriges und auf die neue Verbandsgemeinde übergehendes Personal bis zum 31. Dezember 2020 fort, soweit sie nicht vorher durch Zeitablauf oder Aufhebung außer Kraft treten oder durch Neufassung ersetzt werden.

§ 17

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Altenkirchen (Westerwald).

§ 18

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 19

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 3. September 2018 (GVBl. S. 273), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte „Altenkirchen (Westerwald), Flammersfeld“ durch die Worte „Altenkirchen-Flammersfeld“ ersetzt.

§ 20

Es treten in Kraft:
1.
§ 19 am 1. Januar 2020,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 10. Oktober 2018 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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