Hessisches Richtergesetz (HRiG) in der Fassung vom 11. März 1991
Hessisches Richtergesetz (HRiG) in der Fassung vom 11. März 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 7, 7i, 11, 14, 25, 28, 37 und 38 geändert sowie §§ 2b und 78b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 214) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Richtergesetz (HRiG) in der Fassung vom 11. März 1991 | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.03.2014 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2004 |
§ 2 - Entsprechende Geltung des Beamtenrechts | 01.03.2014 |
§ 2a - Ausschreibung | 01.01.2004 |
§ 2b - Dienstliche Beurteilung | 06.04.2023 |
§ 3 - Ernennung der Richter | 06.04.2023 |
§ 4 - Ernennung der ehrenamtlichen Richter | 01.01.2004 |
§ 5 - Richtereid | 01.01.2004 |
§ 6 - Übertragung eines weiteren Richteramts | 01.01.2004 |
§ 7 - Eintritt in den Ruhestand | 06.04.2023 |
§ 7a - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen | 30.06.2018 |
§ 7b - Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen | 30.06.2018 |
§ 7c - Teilzeitbeschäftigung | 01.01.2004 |
§ 7d - Freistellungen und berufliches Fortkommen | 01.01.2004 |
Zweiter Abschnitt - Nebentätigkeiten | 01.01.2004 |
§ 7e - Grundsatz bei Nebentätigkeiten | 01.01.2004 |
§ 7f - Heranziehung zu einer Nebentätigkeit | 01.01.2004 |
§ 7g - Genehmigungspflicht, Ausnahmen | 28.09.2011 |
§ 7h - Versagung der Genehmigung, Untersagung einer Nebentätigkeit | 01.01.2004 |
§ 7i - Gesamtbetrag der Vergütungen | 06.04.2023 |
§ 7j - Genehmigungsverfahren | 01.01.2004 |
§ 7k - Auskunftspflicht | 01.01.2004 |
§ 7l - Aufstellung über Nebentätigkeiten | 01.01.2004 |
§ 7m - Auskunft aus dem Nebentätigkeitsregister | 01.01.2004 |
§ 7n - Abgeordnete Richter | 01.01.2004 |
§ 7o - Anwendbarkeit des Beamtengesetzes | 30.06.2018 |
§ 7p - Berichtspflicht | 01.01.2004 |
Dritter Abschnitt - Richterwahlausschuss | 01.01.2004 |
§ 8 - Aufgabe des Richterwahlausschusses | 01.01.2004 |
§ 9 - Zusammensetzung des Richterwahlausschusses | 01.01.2004 |
§ 10 - Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder | 01.01.2004 |
§ 11 - Wahl der richterlichen Mitglieder | 06.04.2023 |
§ 12 - Anfechtung der Wahl | 01.01.2004 |
§ 13 - Verpflichtung der Mitglieder | 01.01.2004 |
§ 14 - Entschädigung und Unfallfürsorge | 06.04.2023 |
§ 15 - Ausschließung von der Mitwirkung | 07.04.2010 |
§ 15a - Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft | 01.01.2004 |
§ 15b - Folgen des Ausscheidens und Vertretungsfälle | 01.01.2004 |
§ 15c - Fortführung der Geschäfte und Wiederwahl | 01.01.2004 |
§ 16 - Einberufung des Richterwahlausschusses | 01.01.2004 |
§ 17 - Sitzungen des Richterwahlausschusses | 01.01.2004 |
§ 18 - Beschlußfähigkeit | 01.01.2004 |
§ 19 - Vorbereitung der Entscheidung | 01.01.2004 |
§ 20 - Beteiligung des Richterwahlausschusses | 01.01.2004 |
§ 21 - Zustimmung zur Berufung auf Lebenszeit | 01.10.2006 |
§ 22 - Ablehnung eines Richters | 01.01.2004 |
§ 23 - Beteiligung bei der Entlassung eines Richters | 01.10.2006 |
§ 24 - Geschäftsordnung | 01.01.2004 |
Vierter Abschnitt - Richtervertretungen | 01.01.2004 |
Erster Titel - Allgemeines | 01.01.2004 |
§ 25 - Richterrat und Präsidialrat | 06.04.2023 |
§ 26 - Amtszeit | 01.01.2004 |
§ 27 - Verbot der Amtsausübung | 01.01.2004 |
§ 28 - Rechtsweg, Wahlanfechtung | 06.04.2023 |
Zweiter Titel - Richterrat | 01.01.2004 |
§ 29 - Bildung von Richterräten | 01.01.2004 |
§ 30 - Bildung von Bezirksrichterräten | 01.01.2004 |
§ 31 - Zahl der Mitglieder | 01.01.2004 |
§ 32 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit | 01.01.2004 |
§ 33 - Wahlverfahren | 01.01.2004 |
§ 34 - Wahl des Bezirksrichterrats | 01.01.2004 |
§ 35 - Stellvertretung und Nachrückverfahren | 01.01.2004 |
§ 36 - Aufgaben des Richterrats | 01.10.2006 |
§ 37 - Zuständigkeiten | 06.04.2023 |
§ 38 - Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung | 06.04.2023 |
§ 39 - Gemeinsame Personalversammlungen | 01.01.2004 |
Dritter Titel - Präsidialrat | 01.01.2004 |
§ 40 - Bildung von Präsidialräten | 01.01.2004 |
§ 41 - Mitglieder | 01.01.2004 |
§ 41a - Wahl der Mitglieder des Präsidialrats | 01.01.2004 |
§ 41b - (weggefallen) | 01.01.2004 |
§ 41c - Kosten der Wahl | 01.01.2004 |
§ 42 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Abordnung | 01.01.2004 |
§ 43 - Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern | 01.10.2006 |
§ 44 - Stellvertretung und Nachrückverfahren | 01.01.2004 |
§ 45 - Geschäftsordnung | 01.01.2004 |
§ 46 - Aufgaben des Präsidialrats | 01.01.2004 |
§ 47 - Verfahren bei der Ernennung für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt | 29.12.2015 |
§ 48 - Verfahren in sonstigen Fällen | 01.10.2006 |
Fünfter Abschnitt - Richterdienstgerichte | 01.01.2004 |
Erster Titel - Errichtung und Zuständigkeit | 01.01.2004 |
§ 49 - Errichtung | 01.01.2004 |
§ 50 - Zuständigkeit des Dienstgerichts | 01.01.2004 |
§ 51 - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs | 01.01.2004 |
Zweiter Titel - Allgemeine Vorschriften über die Besetzung | 01.01.2004 |
§ 52 - Mitglieder der Richterdienstgerichte | 01.01.2004 |
§ 53 - Verbot der Amtsausübung | 01.10.2006 |
§ 54 - Erlöschen des Amtes | 01.10.2006 |
Dritter Titel - Das Dienstgericht | 01.01.2004 |
§ 55 - Bestimmung des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzer | 01.01.2004 |
§ 56 - Bestimmung der nichtständigen Beisitzer | 01.01.2004 |
§ 57 - Besetzung der Kammer | 01.01.2004 |
Vierter Titel - Der Dienstgerichtshof | 01.01.2004 |
§ 58 - Bestimmung des Vorsitzenden und der Beisitzer | 01.01.2004 |
§ 59 - Besetzung | 01.01.2004 |
Fünfter Titel - Disziplinarverfahren | 01.01.2004 |
§ 60 - Anwendung des Hessischen Disziplinargesetzes | 01.10.2006 |
§ 61 - Disziplinarmaßnahmen | 01.10.2006 |
§ 62 - Dem Dienstgericht vorbehaltene Entscheidungen | 01.10.2006 |
§ 63 - Zulässigkeit der Revision | 01.10.2006 |
§ 64 - (aufgehoben) | 01.10.2006 |
§ 65 - (aufgehoben) | 01.10.2006 |
§ 66 - Bekleidung mehrerer Ämter | 01.01.2004 |
§ 67 - Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags | 01.10.2006 |
Sechster Titel - Versetzungs- und Prüfungsverfahren | 01.01.2004 |
§ 68 - Allgemeine Verfahrensvorschriften | 01.01.2004 |
§ 69 - Einleitung des Versetzungsverfahrens | 01.01.2004 |
§ 70 - Urteilsformel im Versetzungsverfahren | 01.01.2004 |
§ 71 - Einleitung des Prüfungsverfahrens | 01.01.2004 |
§ 72 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit | 01.10.2006 |
§ 73 - Urteilsformel im Prüfungsverfahren | 01.01.2004 |
§ 74 - Aussetzung von Prüfungsverfahren | 01.01.2004 |
§ 75 - Kostenentscheidung in besonderen Fällen | 01.01.2004 |
Sechster Abschnitt - Staatsanwälte | 01.01.2004 |
§ 76 - Zuständigkeit der Richterdienstgerichte | 01.10.2006 |
§ 77 - Bestellung der nichtständigen Beisitzer | 01.01.2004 |
§ 78 - Reihenfolge der Mitwirkung | 01.01.2004 |
§ 78a - Vertretungen der Staatsanwälte | 29.12.2015 |
§ 78b - Besondere Vorschriften für Staatsanwälte | 06.04.2023 |
Siebenter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2004 |
§ 79 - Richter als Leiter von Justizvollzugsanstalten | 01.01.2004 |
§ 80 - (aufgehoben) | 28.09.2011 |
§ 81 - (aufgehoben) | 28.09.2011 |
§ 82 - (aufgehoben) | 28.09.2011 |
§ 83 - Wiederaufnahme früherer Verfahren | 01.01.2004 |
§ 84 - (aufgehoben) | 28.09.2011 |
§ 85 - (aufgehoben) | 01.10.2006 |
§§ 86 bis 92 - Änderungs- und Aufhebungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 93 - Erlaß von Rechtsverordnungen | 01.01.2004 |
§ 94 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
ÜBERSICHT | §§ | |
Erster Abschnitt: | Allgemeine Vorschriften | 1 bis 7d |
Zweiter Abschnitt: | Nebentätigkeiten | 7e bis 7p |
Dritter Abschnitt: | Richterwahlausschuß | 8 bis 24 |
Vierter Abschnitt: | Richtervertretungen | |
Erster Titel: Allgemeines | 25 bis 28 | |
Zweiter Titel: Richterrat | 29 bis 39 | |
Dritter Titel: Präsidialrat | 40 bis 48 | |
Fünfter Abschnitt: | Richterdienstgerichte | |
Erster Titel: Errichtung und Zuständigkeit | 49 bis 51 | |
Zweiter Titel: Allgemeine Vorschriften über die Besetzung | 52 bis 54 | |
Dritter Titel: Das Dienstgericht | 55 bis 57 | |
Vierter Titel: Der Dienstgerichtshof | 58 bis 59 | |
Fünfter Titel: Disziplinarverfahren | 60 bis 67 | |
Sechster Titel: Versetzungs- und Prüfungsverfahren | 68 bis 75 | |
Sechster Abschnitt: | Staatsanwälte | 76 bis 78b |
Siebenter Abschnitt: | Übergangs- und Schlussvorschriften | 79 bis 94 |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
§ 2 Entsprechende Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend.
§ 2a Ausschreibung
Freie Planstellen für Richterämter sind auszuschreiben.
§ 2b Dienstliche Beurteilung
(1) Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. Die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten.
(2) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Richter mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind in der Regel drei Jahre nach ihrer Lebenszeiternennung dienstlich zu beurteilen.
(3) Richter sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
(4) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren bei Richtern zu regeln, insbesondere über
1.
den Inhalt der Beurteilung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,
4.
die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Zeitpunkte der Beurteilungen nach Abs. 2 Satz 1,
6.
die Anlässe nach Abs. 3 und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
§ 3 Ernennung der Richter
(1) Die Richter werden vom Minister der Justiz ernannt.
(2) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer höchstens 45 Jahre alt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, die bereits in einem Richter- oder Beamtenverhältnis stehen. Eine Ausnahme von Satz 1 ist möglich, wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt und das Finanzministerium seine Zustimmung erteilt.
§ 4 Ernennung der ehrenamtlichen Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine Ernennungsurkunde. In dieser müssen die Worte "unter Berufung in ein ehrenamtliches Richterverhältnis" enthalten sein.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften gewählt werden.
§ 5 Richtereid
(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Hessen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
§ 6 Übertragung eines weiteren Richteramts
Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht, an einem Arbeitsgericht, an einem Verwaltungsgericht oder an einem Sozialgericht kann ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.
§ 7 Eintritt in den Ruhestand
(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das siebenundsechzigste Lebensjahr vollenden (allgemeine Regelaltersgrenze).
(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Richtern auf Lebenszeit, für die Abs. 2 Satz 2 gilt und denen nach Abs. 3 in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand bereits bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 6 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.
(4) Richter auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.
(5) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, jedoch insgesamt nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Für Richter, die vor dem 1. Februar 2024 in den Ruhestand treten, beträgt die Frist nach Satz 2 drei Monate.
(6) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
1.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder
2.
das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 7a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einem Richter ist auf Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2.
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn er
a)
mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b)
einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Abs. 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7b Abs. 1 14 Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Abs. 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Abs. 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach Satz 1 und nach den § 10 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten der Beurlaubung, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen.
(7) § 64a des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die Rechtsverhältnisse der Richter mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte des regelmäßigen Dienstes betragen muss; § 64b des Hessischen Beamtengesetzes gilt entsprechend, insoweit Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt wird.
§ 7b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
2.
auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
(2) Einem Richter ist in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.
(3) Einem Antrag nach Abs. 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn
1.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2.
der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
3.
der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und in § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichnete Tätigkeiten gegen Entgelt nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(4) Der Urlaub darf eine Dauer von 14 Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Abs. 1 und 2 sowie Urlaub nach § 7a dürfen zusammen eine Dauer von 14 Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 finden Satz 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 gelten die bis zum 30. Juni 1997 geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist.
§ 7c Teilzeitbeschäftigung
(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3.
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
4.
der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach dem Zweiten Abschnitt vollzeitbeschäftigten Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten im übrigen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 7d Freistellungen und berufliches Fortkommen
(1) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 7a oder c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
(2) Richter, die Teilzeitbeschäftigung oder langfristige Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere für Ansprüche auf Grund des Richterverhältnisses, hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt Nebentätigkeiten
§ 7e Grundsatz bei Nebentätigkeiten
Ein Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
§ 7f Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
(1) Ein Richter ist zur Übernahme einer Nebentätigkeit nur verpflichtet, wenn der Gegenstand
1.
eine richterliche Nebentätigkeit,
2.
eine Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung oder,
3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, eine Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege ist.
Die Vorschriften über genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten gelten für Nebentätigkeiten nach Satz 1 nicht.
(2) Das Verlangen auf Übernahme der Nebentätigkeit bedarf der Schriftform. Der Richter ist zuvor anzuhören.
§ 7g Genehmigungspflicht, Ausnahmen
(1) Der Richter bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, soweit nicht ein Fall des Abs. 2 vorliegt, der vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Nicht genehmigungspflichtig ist
1.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
a)
der Übernahme eines Nebenamtes, einer in Abs. 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
b)
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
c)
des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Richters unterliegenden Vermögens,
3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Richters, die Tätigkeit als Prüfer in der staatlichen Pflichtfachprüfung oder zweiten juristischen Staatsprüfung oder in einer Laufbahnprüfung sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,
4.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
5.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes,
6.
eine Nebentätigkeit, die nach den für Beamte geltenden Vorschriften wegen geringen Umfangs von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen ist.
Das Erfordernis einer Genehmigung für die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter nach § 40 des Deutschen Richtergesetzes und für die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von Rechtsauskünften durch beamtete Professoren der Rechte oder politischen Wissenschaften, die gleichzeitig Richter sind, nach § 41 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt.
(3) Eine Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 hat der Richter, dem hierfür eine Vergütung geleistet wird, in jedem Einzelfall vor der Aufnahme der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Vergütung schriftlich anzuzeigen und jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann die Dienstbehörde im Einzelfall gestatten, daß zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt.
§ 7h Versagung der Genehmigung, Untersagung einer Nebentätigkeit
(1) Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn
1.
der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf,
2.
davon auszugehen ist, daß der Gesamtbetrag der Vergütungen für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten die Höchstgrenze nach § 7i übersteigt, oder
3.
durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.
(2) Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt insbesondere vor,
1.
wenn die Nebentätigkeit das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohl der Allgemeinheit unvereinbar ist,
2.
a)
in den Fällen des § 40 des Deutschen Richtergesetzes, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann,
b)
wenn die Nebentätigkeit im übrigen eine bereits entstandene Streitigkeit betrifft, mit der das Gericht, dem der Richter angehört, befaßt ist oder befaßt werden kann,
3.
wenn die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten behindert werden kann, oder
4.
wenn die Nebentätigkeit die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt bei einer wiederholten oder dauernden Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen oder für ein Wirtschaftsunternehmen, insbesondere beim Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ des Wirtschaftsunternehmens.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 3 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten acht Wochenstunden im Jahresdurchschnitt überschreitet.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Genehmigung erfordert hätten.
§ 7i Gesamtbetrag der Vergütungen
Der Gesamtbetrag der Vergütungen (§ 71 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes) aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten, die ein Richter in einem Kalenderjahr für seine Nebentätigkeiten erhält, darf dreißig vom Hundert des jährlichen Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, letzte Stufe, nicht übersteigen. Die Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn
1.
die Wahrnehmung der Nebentätigkeit auch im öffentlichen Interesse liegt oder
2.
die Begrenzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre;
dabei ist mit zu berücksichtigen, ob ein anderer Richter für die Übernahme der Tätigkeit zur Verfügung steht.
§ 7j Genehmigungsverfahren
(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung und Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der Richter hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütung hierfür zu führen; der Richter hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von der für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister bestimmte Behörde. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen und unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Richter hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Abs. 1 Satz 2 anzuzeigen.
§ 7k Auskunftspflicht
Der Richter ist auf Verlangen der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) jederzeit verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen Auskunft zu erteilen.
§ 7l Aufstellung über Nebentätigkeiten
Der Richter hat der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung über alle im Vorjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Vergütungen vorzulegen, wenn die Vergütungen insgesamt 1 550 Euro übersteigen. Hat der Richter auch eine Abrechnung nach der Nebentätigkeitsverordnung vorzulegen, sind die Aufstellung und die Abrechnung gemeinsam einzureichen.
§ 7m Auskunft aus dem Nebentätigkeitsregister
(1) Für jedes Gericht werden die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten der Richter in einer Übersicht (Nebentätigkeitsregister) erfaßt. Das Nebentätigkeitsregister darf andere Angaben als solche zur Art der Nebentätigkeit, zur Person des Auftraggebers oder des Empfängers der Leistungen im Rahmen der Nebentätigkeit, zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Anzeige und zur Beendigung der Nebentätigkeit nicht enthalten.
(2) Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens können zum Zwecke der Prüfung der möglichen Befangenheit des Richters Auskunft über seine Nebentätigkeiten aus dem Nebentätigkeitsregister verlangen. Über die zur Person des Richters enthaltenen Angaben über Nebentätigkeiten darf nur insoweit Auskunft erteilt werden, als andere Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens Auftraggeber oder Empfänger der Leistungen im Rahmen der Nebentätigkeit sind oder diesen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichstehen. Die Erteilung der Auskunft hat zu unterbleiben, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit beendet ist und seit der Beendigung zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Für die Führung des Nebentätigkeitsregisters und die Erteilung der Auskunft ist der Gerichtsvorstand für die seiner Dienstaufsicht unterstehenden Richter zuständig. Die Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) hat die zur Einrichtung und Führung des Nebentätigkeitsregisters nach Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(4) Der Richter hat das Recht, Einsicht in das Nebentätigkeitsregister zu nehmen, soweit es die zu seiner Person erfaßten Angaben betrifft. Werden bei der Erteilung von Auskünften Angaben über Nebentätigkeiten übermittelt, hat der Gerichtsvorstand dem Richter eine Kopie der Auskunft zur Kenntnis zu geben.
§ 7n Abgeordnete Richter
(1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind, gelten für die Dauer der Abordnung die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten. Jedoch darf dem Richter während der Abordnung eine Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter, die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von Rechtsauskünften nur nach Maßgabe der §§ 40 und 41 des Deutschen Richtergesetzes genehmigt werden.
(2) Nebentätigkeiten, zu denen der Richter während der Abordnung herangezogen worden ist, dürfen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt unvereinbar sind. Genehmigungen für die Ausübung solcher Nebentätigkeiten sind zu widerrufen, die Ausübung der als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten ist zu untersagen.
§ 7o Anwendbarkeit des Beamtengesetzes
Für die Ausübung von Nebentätigkeiten der Richter finden ferner § 75 Abs. 3 und die §§ 76 bis 78 des Hessischen Beamtengesetzes sowie auf Grund dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.
§ 7p Berichtspflicht
Der Minister der Justiz legt dem Landtag jährlich einen Bericht über Anzahl und Umfang der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vor, erstmals im Jahre 1999.
Dritter Abschnitt Richterwahlausschuss
§ 8 Aufgabe des Richterwahlausschusses
Als besonderes Verfassungsorgan ( Art. 127 der Verfassung des Landes Hessen) hat der Richterwahlausschuß mitzuentscheiden, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird.
§ 9 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
(1) Der Richterwahlausschuß besteht aus sieben vom Landtag berufenen Mitgliedern, fünf richterlichen Mitgliedern und im jährlichen Wechsel dem Präsidenten einer der beiden Rechtsanwaltskammern des Landes (Mitglied kraft Amtes).
(2) Jeder Gerichtszweig ist mit einem richterlichen Mitglied vertreten.
§ 10 Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder
(1) Die vom Landtag zu berufenden Mitglieder werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl gewählt.
(2) Zum Mitglied kann nur berufen werden, wer zum Landtag wählbar ist. Die Mitglieder sollen im Rechtsleben erfahren sein.
(3) Jede Fraktion des Landtags ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.
(4) Die Mitglieder werden den Listen in der Reihenfolge der auf ihnen verzeichneten Namen entnommen.
§ 11 Wahl der richterlichen Mitglieder
(1) Die richterlichen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren geheim und unmittelbar von den Richtern des jeweiligen Gerichtszweiges gewählt. Für jedes richterliche Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen.
(2) Wählbar sind die Richter im Landesdienst, die auf Lebenszeit ernannt sind. Ausgenommen sind die Mitglieder eines Bezirksrichterrats oder eines Präsidialrats sowie die Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(3) Wahlberechtigt sind die Richter im Landesdienst. Ausgenommen sind die Richter, die am Wahltag länger als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(4) Die Wahl wird nach den Regeln der Mehrheitswahl durchgeführt. Als Mitglied ist der Richter gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl zu wiederholen; liegt auch dann eine gleiche Stimmenzahl vor, entscheidet das Los. Liegt bei der Wahl des Stellvertreters oder des weiteren Stellvertreters eine gleiche Stimmenzahl vor, entscheidet das Los.
(5) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl der Bezirksrichterräte und Präsidialräte erfolgen. Bei gleichzeitiger Wahl sind die Wahlvorstände für die Wahl dieser Richtervertretungen zugleich Wahlvorstände für die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses. Ist eine gleichzeitige Wahl nicht möglich, gilt § 34 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Briefwahl ist zu ermöglichen.
(7) § 18 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 12 Anfechtung der Wahl
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder der Minister der Justiz können binnen einer Frist von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl der richterlichen Mitglieder beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gelten die Richter als ordnungsgemäß gewählt, die vom Wahlvorstand als gewählt festgestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag einstweilig eine Regelung entsprechend Abs. 3 treffen.
(3) Ab Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht feststellt, daß die Wahl einzelner Mitglieder ungültig ist, bis zur Neuwahl wirkt das richterliche Mitglied der vorangegangenen Wahlzeit oder dessen Stellvertreter im Richterwahlausschuß mit.
(4) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
§ 13 Verpflichtung der Mitglieder
(1) Der Minister der Justiz verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses durch Handschlag, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft zu führen.
(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Ministerpräsident.
§ 14 Entschädigung und Unfallfürsorge
(1) Für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Richterwahlausschusses erhalten die Mitglieder Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594). Unabhängig von der Dauer der Dienstreise an einem Kalendertag erhalten sie den doppelten Satz des Tagegeldes nach § 7 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes. Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge wird die für Dienstreisen der Beamten vorgesehene Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Mitglieder des Richterwahlausschusses, die Mitglieder des Landtags sind.
(3) Für die Mitglieder des Richterwahlausschusses, die Richter oder Beamte sind, gilt § 12 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Im übrigen finden die Unfallfürsorgevorschriften zugunsten der ehrenamtlich Tätigen Anwendung, soweit nicht Ansprüche auf Grund anderer Regelungen bestehen.
§ 15 Ausschließung von der Mitwirkung
Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen in Angelegenheiten einer Person, mit der es
1.
die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2.
in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
§ 15a Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet aus, wenn es die Wählbarkeit zum Richterwahlausschuß verliert oder schriftlich auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Ministerpräsidenten verzichtet.
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange es vorläufig des Dienstes enthoben ist oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
(3) Ist gegen das Mitglied kraft Amtes ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ruht dessen Mitgliedschaft.
§ 15b Folgen des Ausscheidens und Vertretungsfälle
(1) Scheidet ein vom Landtag berufenes Mitglied aus dem Richterwahlausschuß vorzeitig aus, so rückt der Nachfolger aus der Vorschlagsliste nach, aus der der Ausscheidende gewählt worden ist.
(2) Scheidet ein richterliches Mitglied vorzeitig aus, tritt für den Rest der Wahlperiode sein Stellvertreter und, falls auch dieser ausgeschieden ist, der weitere Stellvertreter an seine Stelle. Ist auch dieser ausgeschieden, wird für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger von dem Präsidialrat des jeweiligen Gerichtszweigs aus dessen Mitte gewählt.
(3) Scheidet das Mitglied kraft Amtes vorzeitig aus, so tritt bis zur Neuwahl (§ 78 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) sein Vertreter im Amt an seine Stelle.
(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, gelten für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Verhinderung ist dem Minister der Justiz unverzüglich anzuzeigen.
§ 15c Fortführung der Geschäfte und Wiederwahl
(1) Nach Beendigung der Wahlperiode oder nach Ablauf ihrer Wahlzeit bleiben die gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter bis zur Wahl neuer Mitglieder und Vertreter im Amt.
(2) Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Einberufung des Richterwahlausschusses
(1) Der Minister der Justiz beruft den Richterwahlausschuß ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mehr als vier Mitglieder dies verlangen und sie einen Beratungsgegenstand, der zur Zuständigkeit des Richterwahlausschusses gehört, bezeichnen.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In der Tagesordnung sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die beschlossen werden soll.
§ 17 Sitzungen des Richterwahlausschusses
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der Minister der Justiz führt den Vorsitz. Ist er verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle.
(2) Der Richterwahlausschuß ist regelmäßig über die allgemeine Bewerbungs- und die Stellensituation zu unterrichten.
(3) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 18 Beschlußfähigkeit
(1) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens neun Mitglieder anwesend sind. Für eine Entscheidung ist die Übereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich.
(2) Ist der Richterwahlausschuß nicht beschlußfähig, so kann eine neue Sitzung frühestens nach zwei Wochen stattfinden. In dieser Sitzung ist der Ausschuß hinsichtlich der Beratungsgegenstände der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen und zu der Sitzung mit der Ladungsfrist von einer Woche durch Einschreiben geladen worden ist.
§ 19 Vorbereitung der Entscheidung
Der Minister der Justiz legt dem Richterwahlausschuß die Personalakten mit einem Vorschlag vor und bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Richterwahlausschusses einen oder mehrere Berichterstatter.
§ 20 Beteiligung des Richterwahlausschusses
(1) Über die Berufung in das Richterverhältnis entscheidet der Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß (Art. 127 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen).
(2) Über die Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuß in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung ist alsbald, spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach der Ernennung, herbeizuführen.
§ 21 Zustimmung zur Berufung auf Lebenszeit
Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der Minister der Justiz die Personalakten mit seinem Vorschlag dem Richterwahlausschuß zu der Entscheidung vor, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.
§ 22 Ablehnung eines Richters
Stimmt der Richterwahlausschuß der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Anhörung nicht zu, so hat der Minister der Justiz den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes). Das gleiche gilt, wenn der Richterwahlausschuß der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe nach § 20 Abs. 2 nicht zustimmt.
§ 23 Beteiligung bei der Entlassung eines Richters
(1) Vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes) ist der Richterwahlausschuß zu hören.
(2) Die Entlassung verfügt der Minister der Justiz.
§ 24 Geschäftsordnung
Weitere Einzelheiten des Verfahrens des Richterwahlausschusses regelt der Richterwahlausschuß in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist im Justiz-Ministerial-Blatt für das Land Hessen zu veröffentlichen.
Vierter Abschnitt Richtervertretungen
Erster Titel Allgemeines
§ 25 Richterrat und Präsidialrat
(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:
1.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen und organisatorischen sowie an den in § 36 Abs. 2 genannten Angelegenheiten,
2.
Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 46 Abs. 1 genannten Angelegenheiten.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Richterrat die Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidialrats gelten § 7 Abs. 1, die §§ 8, 35, 37 bis 39 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und § 12 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
§ 26 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre.
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.
§ 27 Verbot der Amtsausübung
Ein Richter, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied der Richtervertretung nicht ausüben.
§ 28 Rechtsweg, Wahlanfechtung
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die §§ 154, 161 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung. Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 106 Abs. 3 und § 107 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.
(2) Für die Wahlanfechtung gilt gelten die §§ 19 und 21 Abs. 3 Satz 1des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
Zweiter Titel Richterrat
§ 29 Bildung von Richterräten
(1) Richterräte werden gebildet:
1.
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
a)
bei dem Oberlandesgericht,
b)
bei den Landgerichten,
c)
bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;
2.
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a)
bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
b)
bei den Verwaltungsgerichten;
3.
bei dem Hessischen Finanzgericht;
4.
in der Arbeitsgerichtsbarkeit
a)
bei dem Landesarbeitsgericht,
b)
bei den Arbeitsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;
5.
in der Sozialgerichtsbarkeit
a)
bei dem Hessischen Landessozialgericht,
b)
bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind.
(2) Gerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b), werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet wird.
§ 30 Bildung von Bezirksrichterräten
Ein Bezirksrichterrat wird jeweils für den Gerichtszweig
1.
bei dem Oberlandesgericht,
2.
bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
3.
bei dem Landesarbeitsgericht und
4.
bei dem Hessischen Landessozialgericht
gebildet.
§ 31 Zahl der Mitglieder
(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,
mit mehr als 50 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern.
(2) Der Bezirksrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Mitgliedern, die Bezirksrichterräte für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus drei Mitgliedern.
§ 32 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Richter, denen ein Richteramt an dem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, übertragen ist oder die an dem Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. Der Präsident eines Gerichts, der aufsichtführende Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar. Der aufsichtführende Richter und sein ständiger Vertreter sind wählbar, wenn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b der Richterrat bei einem anderen Gericht gebildet wird.
(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. Er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert. Zu diesem Zeitpunkt verliert er die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts; gehört er diesem Richterrat an, so scheidet er zu diesem Zeitpunkt aus ihm aus.
(3) Wird ein Richter an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so erlöschen die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert; gehört er einem Richterrat an, so scheidet er zu diesem Zeitpunkt aus ihm aus.
§ 33 Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so werden die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt. Jeder Wahlberechtigte darf so viel Bewerber wählen, wie der Richterrat Mitglieder hat. Bei gleicher Stimmenzahl für den letzten Sitz oder die letzten Sitze findet eine Stichwahl statt; liegt auch dann wieder Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. Besteht der Richterrat nur aus einer Person, so wird er mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Diese beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Sie kann auch beschließen, daß die Wahl in derselben Sitzung durchgeführt wird.
(4) Ort und Zeit der Versammlung ist allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie muß die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 34 Wahl des Bezirksrichterrats
(1) Die Mitglieder des Bezirksrichterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden von den Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind die Richter, die Mitglied des Richterwahlausschusses sind. Die Wahl wird von einem Hauptwahlvorstand und örtlichen Wahlvorständen durchgeführt. Der Hauptwahlvorstand ist von dem Präsidenten des Gerichts, bei dem der Bezirksrichterrat gewählt wird, die örtlichen Wahlvorstände sind von den Präsidenten der Gerichte, bei den Arbeits- und Sozialgerichten von Direktoren der Gerichte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 Abs. 2, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Bezirksrichterrats, in den Fällen der vorzeitigen Neuwahl unverzüglich, zu bestellen. Die Briefwahl ist zu ermöglichen.
(2) Die Wahl wird nach den Regeln der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein Mitglied zu wählen, findet Mehrheitswahl statt.
(3) Die Richter und ihre Berufsorganisationen können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge der Richter müssen von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch dreißig wahlberechtigte Richter. Wahlvorschläge der Berufsorganisationen müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(4) Im Falle der Verhältniswahl sind entsprechend der Zahl, in der Mitglieder aus einer Vorschlagsliste gewählt sind, die nicht gewählten Richter aus dieser Vorschlagsliste der Reihe nach, im Falle der Mehrheitswahl die nicht gewählten Richter in der gesetzlich vorgesehenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen zu Stellvertretern gewählt.
§ 35 Stellvertretung und Nachrückverfahren
(1) Scheidet ein Mitglied des Bezirksrichterrats aus, tritt der nächste Stellvertreter (§ 34 Abs. 4) an seine Stelle. Sind alle Stellvertreter ausgeschieden, rückt
1.
bei Verhältniswahl der nächste aus der Reihe der nicht gewählten Richter derjenigen Vorschlagsliste, aus der der Ausscheidende gewählt worden ist,
2.
bei Mehrheitswahl der nicht gewählte Richter, der die jeweils nächsthöhere Stimmzahl erreicht hat,
nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Ist ein Mitglied an der Ausübung seines Amtes zeitweilig verhindert, so gilt das gleiche für die Dauer der Verhinderung.
§ 36 Aufgaben des Richterrats
(1) Der Richterrat ist zu beteiligen
1.
in allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter,
2.
gemeinsam mit dem Personalrat in allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).
(2) Der Richterrat wirkt mit
1.
bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
2.
bei der Hinzuziehung eines Richters zu den dem Gerichtsvorstand zugewiesenen Geschäften der Gerichtsverwaltung,
3.
bei der teilweisen Freistellung eines Richters in den Fällen der Nr. 2,
4.
bei der Berufung eines Richters zum Mitglied des Justizprüfungsamts,
5.
bei der Bestellung eines Richters als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare,
6.
bei Versagung oder Widerruf der Genehmigung der Nebentätigkeit eines Richters,
7.
bei dem Erlaß einer Disziplinarverfügung und der Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
8.
bei der Erstellung des Frauenförderplanes nach § 4 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes.
§ 37 Zuständigkeiten
Es sind zu beteiligen:
1.
der Richterrat in Angelegenheiten, die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die er gebildet ist; dies gilt auch dann, wenn eine andere Stelle als der Präsident oder aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, zu entscheiden hat;
2.
der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder in denen sich der Richterrat und der Präsident oder der aufsichtführende Richter oder die zur Entscheidung befugte Stelle (§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes) nicht einigen.
§ 38 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
(1) Sind in einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt (§ 36 Abs. 1 Nr. 2), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung, wenn diese aus mehr als einer Person besteht.
(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter in gleichem Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. § 22 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern.
(3) Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Bezirks- oder Hauptpersonalrat behandelt, so entsendet
1.
der Bezirksrichterrat (§ 30) oder
2.
der Richterrat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3)
Mitglieder in die Stufenvertretung. Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 39 Gemeinsame Personalversammlungen
An den Personalversammlungen der Gerichte können die Richter mit den gleichen Rechten teilnehmen wie die anderen Bediensteten, soweit gemeinsame Angelegenheiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) behandelt werden.
Dritter Titel Präsidialrat
§ 40 Bildung von Präsidialräten
Ein Präsidialrat wird jeweils für den Gerichtszweig
1.
bei dem Oberlandesgericht,
2.
bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
3.
bei dem Hessischen Finanzgericht,
4.
bei dem Landesarbeitsgericht und
5.
bei dem Hessischen Landessozialgericht
gebildet.
§ 41 Mitglieder
(1) Der Präsidialrat besteht
1.
bei dem Oberlandesgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und sechs von den Richtern des Gerichtszweigs gewählten Mitgliedern;
2.
bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und bei dem Hessischen Landessozialgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und vier von den Richtern des Gerichtszweigs gewählten Mitgliedern;
3.
bei dem Hessischen Finanzgericht und bei dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und zwei von den Richtern des Gerichtszweigs gewählten Mitgliedern.
(2) Der Präsident wird durch seinen ständigen Vertreter vertreten. Ist ein ständiger Vertreter nicht ernannt, so wirkt an seiner Stelle der dienstälteste bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Vorsitzende Richter mit.
§ 41a Wahl der Mitglieder des Präsidialrats
(1) Die Mitglieder des Präsidialrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden von den Richtern ihres Gerichtszweigs aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind die Richter, die Mitglied des Richterwahlausschusses sind.
(2) Im übrigen gilt für die Wahl des Präsidialrats § 34 entsprechend. Bei dem Hessischen Finanzgericht gelten die Vorschriften über die Wahl der Richterräte entsprechend.
(3) Die Wahl der Präsidialräte soll gleichzeitig mit der Wahl der Bezirksrichterräte erfolgen. Bei gleichzeitiger Wahl sind die Wahlvorstände für die Wahl des Bezirksrichterrats zugleich Wahlvorstand für die Wahl des Präsidialrats.
§ 41b (weggefallen)
§ 41c Kosten der Wahl
Die durch die Wahl der Mitglieder des Präsidialrats entstehenden Kosten trägt das Land.
§ 42 Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Abordnung
Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, verliert seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert.
§ 43 Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag des Ministers der Justiz kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.
§ 44 Stellvertretung und Nachrückverfahren
Für die Fälle des Ausscheidens, des Ausschlusses und der zeitweiligen Verhinderung gilt § 35 entsprechend.
§ 45 Geschäftsordnung
Der Präsidialrat regelt seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
§ 46 Aufgaben des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1.
Ernennung eines Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
2.
Übertragung eines Richteramts an einen Richter eines anderen Gerichtszweiges,
3.
Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
4.
Übertragung eines anderen Richteramts und der Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
5.
Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder der Entscheidung über eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt.
(2) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem der Richter verwendet werden soll, im übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.
§ 47 Verfahren bei der Ernennung für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt
(1) In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 leitet das Ministerium der Justiz dem Präsidialrat die Bewerbungsunterlagen, die Personalbögen, die dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber sowie etwaige Besetzungsvorschläge der zuständigen Gerichtspräsidenten zu und teilt mit, welchen Bewerber der Minister ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Der Minister kann von einem Vorschlag auch absehen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Bewerber vorgelegt werden. Auf Verlangen des Präsidialrats wird der Vorschlag durch einen Vertreter des Ministeriums mündlich erläutert.
(2) Der Präsidialrat gibt binnen eines Monats nach Zugang der Unterlagen eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des vom Minister vorgeschlagenen Bewerbers ab. Er kann sich auch zur persönlichen und fachlichen Eignung anderer Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen einen eigenen Vorschlag machen. Die Stellungnahme ist, soweit sie den Bewerber betrifft, zu seinen Personalakten zu nehmen.
(3) Wird dem Vorschlag des Präsidialrats nicht gefolgt, wird ihm dies binnen zwei Wochen nach Zugang seiner Stellungnahme mitgeteilt.
(4) Im Falle des Abs. 1 Satz 2 kann der Präsidialrat in entsprechender Anwendung des Abs. 2 Satz 1 einen eigenen Vorschlag machen. Teilt das Ministerium mit, daß ein anderer Bewerber für geeigneter gehalten wird, gibt der Präsidialrat binnen drei Wochen nach Zugang der Mitteilung eine Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 Satz 1 zu diesem Bewerber ab. Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung. Verzichtet der Präsidialrat auf einen eigenen Vorschlag, findet Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Präsidialrat binnen drei Wochen zu dem Vorschlag des Ministers Stellung nimmt.
(5) Auf Verlangen des Präsidialrats wird die Angelegenheit in den Fällen des Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 binnen weiterer drei Wochen mit einem Beauftragten des Ministers mit dem Ziel der Einigung mündlich erörtert. Wird keine Einigung erreicht und handelt es sich um die Ernennung eines Gerichtspräsidenten, hat der Minister auf Verlangen des Präsidialrats den Richterwahlausschuss mit der Angelegenheit zu befassen.
(6) Die Ernennung darf erst vorgenommen werden, wenn
1.
die Stellungnahme des Präsidialrats nach Abs. 2 Satz 1 vorliegt,
2.
die Frist nach Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 oder 4 verstrichen ist,
3.
in den Fällen des Abs. 5 Satz 1 die mündliche Erörterung stattgefunden hat oder die Frist verstrichen ist oder
4.
in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 eine Befassung des Richterwahlausschusses in der mündlichen Erörterung nicht verlangt oder der Richterwahlausschuss befasst worden ist.
§ 48 Verfahren in sonstigen Fällen
(1) In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterrichtet der Minister der Justiz oder die sonst zuständige Stelle den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(2) Die Maßnahme kann erst vollzogen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist verstrichen ist. Im übrigen gilt § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3.
Fünfter Abschnitt Richterdienstgerichte
Erster Titel Errichtung und Zuständigkeit
§ 49 Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Hessische Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Hessische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Frankfurt am Main, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
(4) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Kammern und Senate bestimmt der Minister der Justiz.
§ 50 Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des
Deutschen Richtergesetzes),
c)
Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
der Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
c)
der Abordnung eines Richters (§ 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes),
d)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
e)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),
f)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
g)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 7a bis 7c.
§ 51 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
2.
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.
Zweiter Titel Allgemeine Vorschriften über die Besetzung
§ 52 Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und von ständigen und nichtständigen Beisitzern besetzt.
(2) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt die Vorsitzenden, die Beisitzer und ihre Vertreter. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie können nach Ablauf der Amtszeit erneut bestimmt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
§ 53 Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer dieses Verfahrens und der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.
§ 54 Erlöschen des Amtes
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1.
eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in dieses Amt wegfällt oder
2.
der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird.
Dritter Titel Das Dienstgericht
§ 55 Bestimmung des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzer
(1) Die Vorsitzenden, die ständigen Beisitzer und ihre Vertreter werden aus den Vorschlagslisten, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts aufstellen, ausgewählt.
(2) Die Vorschlagslisten sollen insgesamt mindestens doppelt soviel Vorschläge enthalten, wie Vorsitzende, ständige Beisitzer und Vertreter für das Dienstgericht erforderlich sind.
§ 56 Bestimmung der nichtständigen Beisitzer
(1) Die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts stellen Vorschlagslisten für die nichtständigen Beisitzer auf. Diese sind in der Reihenfolge dieser Listen heranzuziehen.
(2) Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so sind die Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweiges heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 52 Abs. 3 Satz 1) vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.
§ 57 Besetzung der Kammer
(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
(2) Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
Vierter Titel Der Dienstgerichtshof
§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und der Beisitzer
(1) Die Vorsitzenden, die ständigen Beisitzer und ihre Vertreter werden aus Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und aus den Richtern der anderen Gerichtszweige ausgewählt, welche die Präsidien des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts vorschlagen.
(2) Für die Bestimmung und Heranziehung der nichtständigen Beisitzer gilt § 56.
§ 59 Besetzung
(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.
(2) Die nichtständigen Beisitzer sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
Fünfter Titel Disziplinarverfahren
§ 60 Anwendung des Hessischen Disziplinargesetzes
(1) In Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter bestellt werden. Mit der Durchführung der Ermittlungen nach § 24 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter beauftragt werden.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(4) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.
§ 61 Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Richter sind:
1.
Verweis,
2.
Geldbuße,
3.
Kürzung der Dienstbezüge,
4.
Versetzung,
5.
Zurückstufung,
6.
Entfernung aus dem Richterverhältnis.
Die Versetzung kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Richter im Ruhestand sind:
1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Aberkennung des Ruhegehalts.
§ 62 Dem Dienstgericht vorbehaltene Entscheidungen
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der Maßnahmen nach Abs. 1 beantragen.
(4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt worden, so entscheidet in den Fällen des Abs. 1 der Dienstgerichtshof.
§ 63 Zulässigkeit der Revision
Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs, das im Verfahren über die Disziplinarklage ergeht, steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.
§ 64
(aufgehoben)
§ 65
(aufgehoben)
§ 66 Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist ein Richter zugleich beamteter Hochschullehrer, so gelten für ihn - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten - die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
§ 67 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet kein gerichtliches Disziplinarverfahren statt.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies einem Disziplinarverfahren nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
Sechster Titel Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 68 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach § 50 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 50 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Den Beteiligten steht die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach § 79 Abs. 2 und § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.
§ 69 Einleitung des Versetzungsverfahrens
Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag des zuständigen Ministers eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 70 Urteilsformel im Versetzungsverfahren
Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 71 Einleitung des Prüfungsverfahrens
Das Verfahren wird in den Fällen des § 50 Nr. 3 durch einen Antrag des zuständigen Ministers, in den Fällen des § 50 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 50 Nr. 4 statt.
§ 72 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Stimmt ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder teilt dem Richter oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe schriftlich mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Für die Bestellung des Vertreters gilt § 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zum Vertreter kann nur ein Richter bestellt werden.
(2) Der Richter oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Stellt die oberste Dienstbehörde danach das Verfahren nicht ein, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei dem Dienstgericht beantragen, die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Einbehaltung der Dienstbezüge ist frühestens für die Zeit nach dem Ablauf des Monats zulässig, in dem der Antrag nach Abs. 2 Satz 2 gestellt worden ist.
(4) Gibt das Gericht dem Antrag nach Abs. 2 Satz 2 statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Nach Abs. 3 einbehaltene Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen.
§ 73 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
(1) In den Fällen des § 50 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 50 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 50 Nr. 4 Buchst. a bis e hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 50 Nr. 4 Buchst. f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 74 Aussetzung von Prüfungsverfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 75 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als der Richter dem Antrag auf Feststellung oder Versetzung nicht widersprochen hat.
Sechster Abschnitt Staatsanwälte
§ 76 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Richterdienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes.
§ 77 Bestellung der nichtständigen Beisitzer
(1) Der Minister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer. § 52 Abs. 3 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Zum Beisitzer kann nicht bestellt werden, wer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
§ 78 Reihenfolge der Mitwirkung
Das Präsidium (§ 52 Abs. 3 Satz 1) regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.
§ 78a Vertretungen der Staatsanwälte
(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwältsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Als Stufenvertretung wird ein Bezirksstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft errichtet.
(2) Die Staatsanwältsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Personalrats mit Ausnahme der bei den Richtervertretungen dem Präsidialrat in § 46 Abs. 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabe. Der Bezirksstaatsanwaltsrat hat in diesem Falle in Angelegenheiten der Staatsanwälte auch die Aufgabe des Präsidialrats.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 25 Abs. 2, der §§ 26 und 28, 31 bis 39, § 46 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 bis 5 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 bis 3 entsprechend.
§ 78b Besondere Vorschriften für Staatsanwälte
(1) Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend.
(2) Für die Ernennung von Staatsanwälten gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3) Abweichend von § 34 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für das Hinausschieben des Ruhestandes bei Staatsanwälten § 7 Abs. 5 entsprechend.
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 79 Richter als Leiter von Justizvollzugsanstalten
Die Aufgaben des Leiters einer Justizvollzugsanstalt am Sitze eines Amtsgerichts, der nicht zugleich Sitz eines Landgerichts ist, können durch Anordnung des Ministers der Justiz dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts, dem die Justizvollzugsanstalt angegliedert ist, übertragen werden.
§ 80 (aufgehoben)
§ 81 (aufgehoben)
§ 82 (aufgehoben)
§ 83 Wiederaufnahme früherer Verfahren
Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch über die Wiederaufnahme von Verfahren, die von den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen sind.
§ 84 (aufgehoben)
§ 85
(aufgehoben)
§§ 86 bis 92 Änderungs- und Aufhebungsvorschriften
(vollzogen)
§ 93 Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
(2) Über die Durchführung der Wahlen der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses, der Bezirksrichterräte, der Präsidialräte und des Bezirksstaatsanwaltsrats werden durch Rechtsverordnung, die der Minister der Justiz erläßt, nähere Bestimmungen getroffen, insbesondere über
1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerliste,
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste und die Erhebung von Einsprüchen,
3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
5.
die Stimmabgabe,
6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 94 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
§ 93 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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