LAAnwHZIV RP 2023
DE - Landesrecht RLP

Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung I/2023 Vom 12. Dezember 2022

Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung I/2023 Vom 12. Dezember 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung I/2023 vom 12. Dezember 202224.12.2022
Eingangsformel24.12.2022
§ 1 - Grundsatz24.12.2022
§ 2 - Ausbildungsplatzhöchstzahl24.12.2022
§ 3 - Fachhöchstzahlen24.12.2022
§ 4 - Bedarfsbereiche und auf sie entfallende Ausbildungsplätze24.12.2022
§ 5 - Inkrafttreten24.12.2022
Aufgrund des § 127 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2021 (GVBl. S. 637), BS 2030-1, wird verordnet:

§ 1 Grundsatz

Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zum 15. Januar 2023 werden eine Ausbildungsplatzhöchstzahl, Fachhöchstzahlen, Bedarfsbereiche und die Zahl der auf jeden Bedarfsbereich entfallenden Ausbildungsplätze festgesetzt.

§ 2 Ausbildungsplatzhöchstzahl

Die Ausbildungsplatzhöchstzahl beträgt bei dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien 294.

§ 3 Fachhöchstzahlen

Die Fachhöchstzahlen betragen
im Fach bei dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien
Deutsch 72
Philosophie/Ethik 19
Russisch 1

§ 4 Bedarfsbereiche und auf sie entfallende Ausbildungsplätze

(1) Bedarfsbereiche mit den auf sie entfallenden Ausbildungsplätzen sind
in den Fächern und Bereichen (Bedarfsbereiche) bei dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien
Bildende Kunst 7
Chemie 2
Informatik 7
Mathematik 2
Musik 5
Physik 7
(2) Sofern für das Lehramt an Gymnasien Ausbildungsplätze, die auf die einzelnen Bedarfsbereiche entfallen oder die für Bewerberinnen und Bewerber vorgesehen wurden, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, verfügbar geblieben sind, wird die Zahl der Ausbildungsplätze in folgender Reihenfolge immer wieder um jeweils einen Ausbildungsplatz erhöht:
1.
Bildende Kunst,
2.
Musik,
3.
Physik,
4.
Informatik,
5.
Mathematik,
6.
Chemie.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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