Gesetz über das Beflaggen öffentlicher Gebäude Vom 16. Mai 1950
                            Gesetz über das Beflaggen öffentlicher Gebäude  Vom 16. Mai 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über das Beflaggen öffentlicher Gebäude vom 16. Mai 1950 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
                            Verkündet am 20. Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Minister des Innern kann aus besonderen Anlässen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für das ganze Land oder einzelne Teile von allgemeiner politischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung sind, die Beflaggung der Dienstgebäude und sonstigen öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäude des Landes und der hessischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten und Stiftungen, soweit sie der Staatsaufsicht unterstehen, anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) An den Dienstgebäuden der staatlichen Verwaltungen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bundesflagge und die Landesdienstflagge, an den übrigen Dienstgebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 1 die Bundesflagge und die Landesflagge gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gemeinden oder Gemeindeverbände, die zur Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigener Flaggen berechtigt sind, können diese neben der Bundesflagge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Landesflagge zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Für Religionsgesellschaften besteht keine Verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Beflaggung. Ihr Recht, eigene Fahnen entweder allein oder neben anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugelassenen Flaggen zu zeigen, bleibt unberührt.