Gesetz über das Beflaggen öffentlicher Gebäude Vom 16. Mai 1950
Gesetz über das Beflaggen öffentlicher Gebäude Vom 16. Mai 1950
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über das Beflaggen öffentlicher Gebäude vom 16. Mai 1950 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Verkündet am 20. Juni 1950
§ 1
Der Minister des Innern kann aus besonderen Anlässen,
die für das ganze Land oder einzelne Teile von allgemeiner politischer
Bedeutung sind, die Beflaggung der Dienstgebäude und sonstigen öffentlichen
Gebäude des Landes und der hessischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen, soweit sie der Staatsaufsicht unterstehen, anordnen.
§ 2
(1) An den Dienstgebäuden der staatlichen Verwaltungen werden
die Bundesflagge und die Landesdienstflagge, an den übrigen Dienstgebäuden
und den öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 1 die Bundesflagge und die Landesflagge gesetzt.
(2) Gemeinden oder Gemeindeverbände, die zur Führung
eigener Flaggen berechtigt sind, können diese neben der Bundesflagge
und der Landesflagge zeigen.
§ 3
Für Religionsgesellschaften besteht keine Verpflichtung
zur Beflaggung. Ihr Recht, eigene Fahnen entweder allein oder neben anderen
zugelassenen Flaggen zu zeigen, bleibt unberührt.
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