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DE - Landesrecht Hessen

Richtlinien für die Verleihung der Wilhelm Leuschner-Medaille Vom 29. September 1964

Richtlinien für die Verleihung der Wilhelm Leuschner-Medaille Vom 29. September 1964
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Richtlinien für die Verleihung der Wilhelm Leuschner-Medaille vom 29. September 196401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
1.
Vorschlagsberechtigt für die gemäß Art. 3 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten
vom 29. September 1964 von dem Ministerpräsidenten zu verleihende Wilhelm
Leuschner-Medaille sind
der Präsident des Hessischen Landtags und
die Mitglieder der Landesregierung.
2.
Die Vorschläge sind an den Ministerpräsidenten zu richten. Sie sollen den Lebenslauf, eine ausführliche
Beschreibung der Verdienste und Angaben über die Würdigkeit des
Auszuzeichnenden enthalten. Der Ministerpräsident beauftragt den Chef
der Staatskanzlei mit der Vorprüfung.
3.
Medaille, Ansteck-Abzeichen und Verleihungsurkunde werden dem Beliehenen vom Ministerpräsidenten überreicht.
Er kann die Überreichung einem anderen Mitglied der Landesregierung oder
dem Präsidenten des Landtags auf dessen Wunsch überlassen.
4.
Die Beschaffung der Medaille und des Ansteck-Abzeichens obliegt der Staatskanzlei.
5.
Erweist sich der Beliehene durch sein Verhalten der Auszeichnung unwürdig, so kann ihm die Medaille entzogen
werden. Die Verurteilung wegen einer Übertretung oder einer fahrlässigen
Straftat begründet im allgemeinen noch keine Unwürdigkeit.
6.
Verlorengegangene Medaillen und Ansteck-Abzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf
seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.
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