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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister Vom 18. März 1970

Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister Vom 18. März 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister vom 18. März 197001.01.2004
Abschnitt I - Änderung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kriegsfolgeschäden und der Wiedergutmachung01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Abschnitt II - Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens01.01.2004
Artikel 301.01.2004
Abschnitt III - Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Fachschulwesens01.01.2004
Artikel 4 bis 601.01.2004
Abschnitt IV - Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Veterinärwesens01.01.2004
Artikel 7 bis 1101.01.2004
Artikel 1201.01.2004
Abschnitt V - Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Technischen Überwachung01.01.2004
Artikel 1301.01.2004
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.01.2004
Artikel 1401.01.2004
Artikel 1501.01.2004
Artikel 1601.01.2004

Abschnitt I Änderung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kriegsfolgeschäden und der Wiedergutmachung

Artikel 1

(Änderungsanweisung)

Artikel 2

(Änderungsanweisung)

Abschnitt II Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens

Artikel 3

(Änderungsanweisung)
Soweit auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens durch Rechtsvorschriften Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers der Finanzen begründet sind, gehen diese auf den für das Kataster- und Vermessungswesen zuständigen Minister über; dies gilt nicht für Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Landeskulturverwaltung.

Abschnitt III Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Fachschulwesens

Artikel 4 bis 6

(Änderungsanweisung)

Abschnitt IV Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Veterinärwesens

Artikel 7 bis 11

(Änderungsanweisungen)

Artikel 12

Soweit im übrigen auf dem Gebiete des Veterinärwesens durch Landesgesetz oder durch Verordnung, die auf einer landesrechtlichen Ermächtigung beruht, Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen begründet sind, gehen diese auf den für das Veterinärwesen zuständigen Minister über.

Abschnitt V Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Technischen Überwachung

Artikel 13

(Änderungsanweisung)

Abschnitt VI Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 14

Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 15

Der Minister der Justiz wird ermächtigt, bei der Fortführung der Sammlung des bereinigten Hessischen Landesrechts die Zuständigkeitsänderungen durch dieses Gesetz zu berücksichtigen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

Artikel 16

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Art. 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
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