Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister Vom 18. März 1970
Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister Vom 18. März 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister vom 18. März 1970 | 01.01.2004 |
Abschnitt I - Änderung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kriegsfolgeschäden und der Wiedergutmachung | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Abschnitt II - Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Abschnitt III - Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Fachschulwesens | 01.01.2004 |
Artikel 4 bis 6 | 01.01.2004 |
Abschnitt IV - Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Veterinärwesens | 01.01.2004 |
Artikel 7 bis 11 | 01.01.2004 |
Artikel 12 | 01.01.2004 |
Abschnitt V - Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Technischen Überwachung | 01.01.2004 |
Artikel 13 | 01.01.2004 |
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 01.01.2004 |
Artikel 14 | 01.01.2004 |
Artikel 15 | 01.01.2004 |
Artikel 16 | 01.01.2004 |
Abschnitt I Änderung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kriegsfolgeschäden und der Wiedergutmachung
Artikel 1
(Änderungsanweisung)
Artikel 2
(Änderungsanweisung)
Abschnitt II Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens
Artikel 3
(Änderungsanweisung)
Soweit auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens durch Rechtsvorschriften Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers der Finanzen begründet sind, gehen diese auf den für das Kataster- und Vermessungswesen zuständigen Minister über; dies gilt nicht für Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Landeskulturverwaltung.
Abschnitt III Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Fachschulwesens
Artikel 4 bis 6
(Änderungsanweisung)
Abschnitt IV Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Veterinärwesens
Artikel 7 bis 11
(Änderungsanweisungen)
Artikel 12
Soweit im übrigen auf dem Gebiete des Veterinärwesens durch Landesgesetz oder durch Verordnung, die auf einer landesrechtlichen Ermächtigung beruht, Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen begründet sind, gehen diese auf den für das Veterinärwesen zuständigen Minister über.
Abschnitt V Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Technischen Überwachung
Artikel 13
(Änderungsanweisung)
Abschnitt VI Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 14
Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 15
Der Minister der Justiz wird ermächtigt, bei der Fortführung der Sammlung des bereinigten Hessischen Landesrechts die Zuständigkeitsänderungen durch dieses Gesetz zu berücksichtigen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Artikel 16
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Art. 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
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