UrlVO
DE - Landesrecht RLP

Urlaubsverordnung (UrlVO) in der Fassung vom 17. März 1971

Urlaubsverordnung (UrlVO) in der Fassung vom 17. März 1971
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.02.2023 (GVBl. S. 43)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Urlaubsverordnung (UrlVO) in der Fassung vom 17. März 197101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
I. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften01.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.05.2002
§ 2 - Urlaubsjahr01.10.2001
§ 3 - Arbeitstage01.10.2001
§ 4 - Verfahren01.10.2001
II. Abschnitt - Erholungsurlaub01.10.2001
§ 5 - Gewährleistung des Dienstbetriebes01.10.2001
§ 6 - Wartezeit01.04.2016
§ 7 - (aufgehoben)01.01.2014
§ 8 - Dauer des Erholungsurlaubs01.01.2019
§ 9 - Teilanspruch01.01.2018
§ 10 - Anrechnung früheren Urlaubs01.10.2001
§ 11 - Abwicklung des Urlaubs14.04.2022
§ 11a - Kinderbetreuung15.02.2018
§ 11b - Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub28.12.2019
§ 12 - Widerruf und Verlegung01.10.2001
§ 13 - Erkrankung und Absonderung17.09.2022
§ 14 - Sanatoriumsaufenthalt, Heil- und Badekur01.04.2016
§ 15 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 16 - Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung01.10.2001
§ 17 - (aufgehoben)01.04.2016
§ 18 - Zusatzurlaub für Schichtdienst01.01.2020
§ 19 - Sonderregelungen16.10.2018
III. Abschnitt - Elternzeit und Pflegezeiten15.02.2018
§ 19a - Anspruch auf Elternzeit01.09.2021
§ 19b - Antrag auf Elternzeit01.12.2018
§ 19c - Beendigung der Elternzeit01.12.2018
§ 19d - Entlassungsschutz01.12.2018
§ 19e - Schutz bei Krankheit01.12.2018
§ 19f - Übergangsbestimmung01.09.2021
§ 19g - Pflegezeiten15.02.2018
IV. Abschnitt - Urlaub aus anderen Anlässen01.10.2001
§ 20 - Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten01.04.2016
§ 21 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 22 - Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes01.08.2013
§ 23 - Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer01.04.2016
§ 24 - Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen01.04.2016
§ 25 - Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke16.10.2018
§ 26 - Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke01.04.2016
§ 27 - Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 24 und 26 Abs. 116.10.2018
§ 28 - Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe01.10.2001
§ 29 - Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung oder zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt01.04.2016
§ 30 - Urlaub für Heimfahrten01.05.2002
§ 31 - Urlaub aus persönlichen Anlässen16.10.2018
§ 31a - Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie01.01.2023
§ 32 - Urlaub in anderen Fällen01.05.2002
§ 33 - Lehrer und Hochschullehrer01.10.2001
§ 34 - Widerruf01.10.2001
§ 35 - Ersatz von Aufwendungen01.10.2001
§ 36 - Dienstbezüge01.04.2016
V. Abschnitt - Schlussvorschriften01.10.2001
§ 37 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 101 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 10. Dezember 1965 (GVBl. S. 257), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

I. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) Anwendung.

§ 2 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Arbeitstage

Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertage, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

§ 4 Verfahren

Urlaub wird auf Antrag gewährt; er ist rechtzeitig, im Falle des § 20 unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.

II. Abschnitt Erholungsurlaub

§ 5 Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Bei Einteilung des Erholungsurlaubs sollen die Wünsche der Beamten berücksichtigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
(2) Dem Wunsch auf Teilung des Erholungsurlaubs soll entsprochen werden, wenn die Erholungsfunktion des Urlaubs gewahrt bleibt.

§ 6 Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) genommen werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern; auch ohne solche Gründe ist für jeden angefangenen Monat je ein Urlaubstag zu gewähren. Scheiden Beamte vor Ablauf der Wartezeit aus dem öffentlichen Dienst aus, ist ihnen der nach § 9 Satz 1 zustehende Erholungsurlaub zu gewähren.

§ 7

(aufgehoben)

§ 8 Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.
(2) Die Dauer eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs richtet sich nach den §§ 16 bis 18.
(3) Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder erniedrigt sich der Urlaubsanspruch für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit während des Urlaubsjahres, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
(4) Bei häufig wechselnder oder ungleichmäßiger Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf die Arbeitstage oder Dienstschichten wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet. Hierbei ist jeder Urlaubstag mit einem Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten; ändert sich der Umfang der Beschäftigung, ist der noch offene Urlaubsanspruch entsprechend der für die Zeit des Urlaubs maßgebenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu gewichten.
(5) Bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteilige Urlaubsansprüche des laufenden Urlaubsjahres, die vor einer Verringerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 11a angespart wurden, bleiben unberührt. Der Urlaub ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Verringerung des Beschäftigungsumfangs auf ihn entfallenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten. Soweit Urlaubsansprüche nach Satz 1 unberührt blieben, finden Absatz 3 und 4 Satz 2 Halbsatz 2 bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit keine Anwendung.
(6) Der Erholungsurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
1.
eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder
2.
einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 5 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) und § 6 a der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung und im Blockmodell der Altersteilzeit um ein Zwölftel.
(7) Ein bei der Berechnung des Erholungs- und Zusatzurlaubs verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet.

§ 9 Teilanspruch

Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die im laufenden Urlaubsjahr vor Beginn des Beamtenverhältnisses verbrachte Zeit in einem anderen öffentlichen Dienstverhältnis wird bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt, sofern die Unterbrechung nicht länger als drei Kalendermonate gedauert hat.

§ 10 Anrechnung früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.

§ 11 Abwicklung des Urlaubs

(1) Der Urlaub soll im Urlaubsjahr verbraucht werden. Urlaub, der nicht bis zum 31. Oktober des Folgejahres abgewickelt wurde, verfällt; Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden konnte, verfällt mit Ablauf des 31. März des darauffolgenden Jahres.
(1a) Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2019 verfällt abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 erst am 31. Dezember 2020; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(1b) Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2020 verfällt abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 erst am 31. Dezember 2021; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(1c) Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2021 verfällt abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 erst am 31. Dezember 2022; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(2) Der bei Beginn eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder bei Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote verbliebene Resturlaub ist dem Urlaubsanspruch für das bei Beendigung dieses Urlaubs ohne Dienstbezüge oder dieser Schutzfristen laufende Urlaubsjahr hinzuzufügen. Hat der Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm nach § 8 Abs. 6 zusteht, so ist der nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Dienstbezüge oder dieser Schutzfristen zustehende Erholungsurlaub entsprechend zu kürzen.

§ 11a Kinderbetreuung

(1) Der Beamte kann auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 8 Abs. 1, der den für einen Zeitraum von vier Wochen benötigten Erholungsurlaub übersteigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
(2) Der angesparte Urlaub verfällt mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
(3) Der angesparte Urlaub ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder nach § 8 Abs. 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel der für die Zeit des Ansparens maßgebenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten. Bei der Berechnung ist das Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll.

§ 11b Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub

(1) Vor Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 21 BeamtStG) wegen vorübergehender oder dauerhafter Dienstunfähigkeit nicht abgewickelter Erholungsurlaub ist im Rahmen des nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) zu gewährleistenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen finanziell abzugelten, soweit er nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 verfallen ist. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es keiner vorherigen Dienstunfähigkeit bedarf; der Anspruch geht auf den oder die Erben über.
(2) Für das Urlaubsjahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindestjahresurlaub anteilig für die Zeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses zu ermitteln. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung der finanziellen Abgeltung mit einzubeziehen.
(3) In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub, einschließlich eines Zusatzurlaubs nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines nach § 11a angesparten Urlaubs, ist auf den Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Satz 1 gilt entsprechend für einen nach § 3 ArbZVO in Anspruch genommenen dienstfreien Arbeitstag.
(4) Die Höhe einer nach Absatz 1 zustehenden Abgeltung bemisst sich nach der Summe der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Besoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieser Summe durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage vervielfacht.

§ 12 Widerruf und Verlegung

(1) Die Bewilligung des Erholungsurlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt; erreicht der Widerruf den Beamten vor dem Antritt einer Urlaubsreise, werden die Mehraufwendungen in angemessenem Umfang ersetzt.
(2) Wünscht der Beamte aus begründetem Anlass seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

§ 13 Erkrankung und Absonderung

(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer neuen Bewilligung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder er sich aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung abzusondern hat.

§ 14 Sanatoriumsaufenthalt, Heil- und Badekur

(1) Die Zeit, in der sich ein Beamter einem Sanatoriumsaufenthalt oder einer Heilkur unterzieht, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, sofern die Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen ist oder ein Sozialversicherungsträger die Durchführung der Maßnahme aufgrund einer ärztlichen Untersuchung des Medizinischen Dienstes angeordnet hat. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes bewilligte Badekur und für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für Mütter und Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen.
(2) Dem Beamten ist auf Antrag für eine Nachkur oder Schonzeit im unmittelbaren Anschluss an den Sanatoriumsaufenthalt oder die Heil- oder Badekur Erholungsurlaub zu gewähren. Diese Zeit wird in vollem Umfang auf den bestehenden Erholungsurlaubsanspruch angerechnet. Soweit der Beamte keinen ausreichenden Anspruch auf Erholungsurlaub hat, ist für den fehlenden Zeitraum auf Antrag Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.

§ 15

(aufgehoben)

§ 16 Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung

Beamte, die
1.
überwiegend
a)
in der Tuberkulosenfürsorge tätig sind oder
b)
mit infektiösem Material arbeiten oder
c)
ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder
d)
dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder
2.
in Maßregelvollzugseinrichtungen der Psychiatrie tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Personen stehen,
erhalten einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen. Der Zusatzurlaub wird, auch wenn mehrere der in Satz 1 genannten Gründe zusammentreffen, nur einmal gewährt. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht

§ 17

(aufgehoben)

§ 18 Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Soweit ein Beamter zwei Kalendermonate ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und er dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält er zwei Arbeitstage zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub). Für jeden weiteren Kalendermonat Dienstleistung nach Satz 1 erhöht sich der Anspruch um einen weiteren halben Arbeitstag Zusatzurlaub. Es werden nur ganze Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. § 8 Abs. 7 findet nur Anwendung, soweit am Ende des Urlaubsjahres auf dem Urlaubskonto ein halber Arbeitstag Zusatzurlaub verbleibt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Dienstplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.
(2) Soweit ein Beamter die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, erhält er für 100 geleistete Nachtdienststunden zwei Arbeitstage Zusatzurlaub und für jeweils weitere 100 geleistete Nachtdienststunden einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubsjahr werden bis zu sieben Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt.
(3) Auf teilzeitbeschäftigte Beamte sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird; dies gilt nicht während einer Vollzeitbeschäftigung in den Fällen des § 5 Abs. 3 ArbZVO und im Blockmodell der Altersteilzeit.
(4) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 3 darf insgesamt sieben Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

§ 19 Sonderregelungen

(1) Für Lehrer und Hochschullehrer wird der Erholungsurlaub (einschließlich eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs nach § 16 dieser Verordnung oder § 208 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) durch die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Dies gilt nicht, soweit infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien oder der vorlesungsfreien Zeit die dem Beamten verbleibenden dienstfreien Arbeitstage hinter der Zahl der ihm nach diesem Abschnitt oder nach § 208 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zustehenden Urlaubstage zurückbleiben.
(2) Für Beamte, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit einen Studiengang an einer Fachhochschule ableisten, kann das für das Ausbildungs- und Prüfungsrecht zuständige Ministerium bestimmen, dass der Erholungsurlaub teilweise durch die lehrveranstaltungsfreie Zeit abgegolten wird.

III. Abschnitt Elternzeit und Pflegezeiten

§ 19a Anspruch auf Elternzeit

(1) Beamte haben unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 1 a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz (MuSchVO) vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind oder einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln.
(2a) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(3) Auf Antrag ist den Beamten eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine nicht für den Dienstherrn erfolgende Teilzeitbeschäftigung bis zu dem in Satz 1 genannten Umfang lässt den Anspruch auf Elternzeit unberührt.

§ 19b Antrag auf Elternzeit

(1) Die Elternzeit soll
1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn schriftlich beantragt werden. Wird Elternzeit nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeiten und den Umfang einer Teilzeitbeschäftigung nach § 19a Abs. 3 Satz 1. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
(2) Die Elternzeit kann im Rahmen des § 19a Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Sie ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Inanspruchnahme aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

§ 19c Beendigung der Elternzeit

(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls (§ 1 Abs. 4 BEEG) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 MuSchG auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Beamtin dem Dienstvorgesetzten die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.
(2) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(3) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 19d Entlassungsschutz

(1) Während der Elternzeit darf eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne seine Zustimmung nicht ausgesprochen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 einen Beamten auf Widerruf oder auf Probe entlassen, wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte.

§ 19e Schutz bei Krankheit

(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199, BS 2030-1-50) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,68 EUR erstattet, wenn seine Dienstbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 56 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Auf Antrag werden Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, in voller Höhe erstattet; die Beitragserstattung entfällt bei einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
(3) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Mutterschutzfrist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 MuSchG oder der Elternzeit bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft Rechtsvorschrift oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfristen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 MuSchG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG oder während der Zeit, für die der frühere Beamte bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses hätte Elternzeit beanspruchen können, so erhält der frühere Beamte auf Antrag die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 42,18 EUR für den Zeitraum, für den er bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Elternzeit hätte beanspruchen können, erstattet, wenn seine Dienstbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 56 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Dies gilt nicht, wenn der frühere Beamte oder ein anderer Beihilfeberechtigter für ihn einen Anspruch auf Beihilfe hat.

§ 19f Übergangsbestimmung

Für die vor dem 1. Juli 2016 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 19a bis 19f der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2013 (GVBl. S. 271), weiterhin anzuwenden. Für die vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 19a Abs. 3 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2021 (GVBl. S. 237), weiter anzuwenden.

§ 19g Pflegezeiten

Während einer Pflegezeit, einer Familienpflegezeit oder einem Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 LBG gilt Entlassungsschutz in entsprechender Anwendung des § 19d.

IV. Abschnitt Urlaub aus anderen Anlässen

§ 20 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren
1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlasst sind,
3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
4.
zur Ausübung eines Amtes als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder als ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Ausübung keine Verpflichtung, können während des notwendigen Urlaubs die Dienstbezüge fortgezahlt werden; Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

§ 21

(aufgehoben)

§ 22 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer von 24 Monaten zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 23 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer

Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach § 24 darf daneben vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.

§ 24 Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen

Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Einsätzen der Feuerwehr sowie der anderen in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 27.

§ 25 Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke

Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften und Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage gewährt werden; ein halber Arbeitstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Urlaub in den Fällen der §§ 24 und 26 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet.

§ 26 Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke

(1) In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen
1.
für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt oder gefördert werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
2.
zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1;
3.
für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen;
4.
für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Weiterbildung sowie der Jugendarbeit, die von staatlichen Stellen, dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., anerkannten Volkshochschulen oder anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft oder von einem Träger der Jugendarbeit im Sinne des § 11 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt oder gefördert werden, wenn der Beamte nebenamtlich oder nebenberuflich als ständiger Mitarbeiter bei dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., einer anerkannten Volkshochschule oder einer anerkannten Landesorganisation der Weiterbildung in freier Trägerschaft oder bei einem Träger der Jugendarbeit im Sinne des § 11 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch tätig ist;
5.
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;
6.
für die Teilnahme an Sitzungen der satzungsmäßigen Organe von Einrichtungen, die Veranstaltungen nach Nummern 1 oder 3 durchführen;
7.
a)
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Vorstandes der Organisationen der Kriegsbeschädigten, Vertriebenen und Flüchtlinge oder der Träger der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe sowie ihrer Zusammenschlüsse und ihrer Mitgliedsorganisationen oder der im Sanitäts- und Betreuungsdienst tätigen anerkannten zentralen freiwilligen Hilfsorganisation sowie der überörtlichen Vereine und Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens, wenn der Beamte dem Vorstand angehört;
b)
für die Teilnahme an Arbeitstagungen der in Buchstabe a bezeichneten Organisationen auf Bundes- oder Landesebene, wenn der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation oder als Delegierter teilnimmt;
8.
für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages;
9.
für die aktive Teilnahme an
a)
den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist,
b)
Europapokal-Wettbewerben sowie den Endkämpfen um Deutsche sportliche Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist,
c)
den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
10.
für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört;
11.
für die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 27.
(2) Freistellung, die ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Beamten aufgrund des Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 209, BS 8002-2) in der jeweils geltenden Fassung zusteht, kann unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden.

§ 27 Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 24 und 26 Abs. 1

(1) Urlaub nach § 24 und Urlaub nach § 26 Abs. 1 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen. Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage gewährt werden; ein halber Arbeitstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit einem Ehrenamt nach § 18 a Abs. 6 der Gemeindeordnung oder § 12 a Abs. 6 der Landkreisordnung sowie Bildungsfreistellung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157, BS 223-70) in der jeweils geltenden Fassung sind anzurechnen. Urlaub nach § 25 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 28 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe

(1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Der Urlaub kann in den in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Fällen auch unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden.

§ 29 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung oder zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt

(1) Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Monaten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass gewährt werden.
(2) Für die Dauer eines unmittelbar für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiums (§ 15 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 LBG) einschließlich einer geforderten Einführung in die Laufbahnaufgaben (§ 25 der Laufbahnverordnung) kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewähren, wenn
1.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
2.
ein dienstliches Interesse von der für die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Befugnisse zuständigen Behörde, in deren Bereich der Beamte nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen eine Verwendung anstrebt, festgestellt wird.

§ 30 Urlaub für Heimfahrten

(1) Für Heimfahrten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111, BS 2032-42-1) in der jeweils geltenden Fassung wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu acht Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Besteht ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LTGV nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird Urlaub für Heimfahrten nicht gewährt, es sei denn, dass die Verkehrsverbindungen besonders ungünstig sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf bis zu vier Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, und für die Zeit der Ausbildung an einer Hochschule oder lehrgangsmäßigen Ausbildung an einer besonderen Schule.

§ 31 Urlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei von einem Amts- oder Versorgungsarzt oder einem Arzt des Medizinischen Dienstes angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Spende von Organen oder Geweben nach § 8 oder § 8a des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423), oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.
(2) Für die von der Beihilfestelle anerkannte oder von einem Sozialversicherungsträger bewilligte notwendige Teilnahme als Begleitperson an einem stationären Sanatoriumsaufenthalt eines Kindes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt.
(3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
1.
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin ein Arbeitstag,
2.
Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils zwei Arbeitstage,
3.
Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass ein Arbeitstag,
4.
schwere Erkrankung eines im Haushalt des Beamten lebenden Angehörigen ein Arbeitstag im Urlaubsjahr,
5.
schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu sieben Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht mehr als 18 Arbeitstage im Urlaubsjahr; bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 14 Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht mehr als 36 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
6.
schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,
7.
Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung für einen nach § 7 Abs. 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG in einer akut aufgetretenen Pflegesituation, bis zu neun Arbeitstage.
Kinder im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 2, 5 und 6 sind leibliche und angenommene Kinder, Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege sowie im Haushalt des Beamten lebende Enkel- und Stiefkinder; als Stiefkinder gelten auch die Kinder eines Lebenspartners. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 4 bis 6 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht; in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 4 und 5 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 7 muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen ärztlich bescheinigt werden.§ 8 Abs. 3 und 4 findet in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 5 und 7 entsprechende Anwendung.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4 bis 6 kann Urlaub auch für halbe Arbeitstage gewährt werden; ein halber Arbeitstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

§ 31a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 findet für die Kalenderjahre 2022 und 2023 jeweils mit der Maßgabe Anwendung, dass der Umfang des Urlaubs für jedes Kind bis zu 27 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 58 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 54 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 116 Arbeitstage beträgt. Der Anspruch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn
1.
ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind unabhängig von einer schweren Erkrankung zu Hause betreut wird, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder weil von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht, und
2.
eine andere im selben Haushalt lebende Person nicht für die Betreuung des Kindes zur Verfügung steht.
In den Fällen des Satzes 2 ist die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, auf geeignete Weise nachzuweisen; die zuständige Dienstbehörde kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. In den Fällen des Satzes 2 findet § 31 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung. Die Möglichkeit der Gewährung von Urlaub auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
(2) Abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 7 wird ab dem 3. November 2020 bis zum 30. April 2023 Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge von bis zu 20 Arbeitstagen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen gewährt, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der COVID-19-Pandemie übernommen wird und die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. Ein für denselben Zweck nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gewährter Urlaub ist anzurechnen.

§ 32 Urlaub in anderen Fällen

(1) In anderen als den in den §§ 20 bis 31 genannten Fällen kann Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der vorgesehene Einsatz eines Beamten in einem Unternehmen oder einer sonstigen wirtschaftlichen Einrichtung, der für den Dienstherrn von Vorteil ist, kann einen wichtigen Grund im Sinne des Satzes 1 darstellen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden; sie kann die Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Dient der Urlaub auch dienstlichen Zwecken, können die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen bewilligen; dabei sollen für die sechs Wochen überschreitende Zeit die Dienstbezüge nur bis zur halben Höhe belassen werden.

§ 33 Lehrer und Hochschullehrer

Lehrern und Hochschullehrern wird Urlaub in den Fällen der §§ 24, 25, 26 Abs. 1, §§ 29 und 32 während der Unterrichtszeit oder der Vorlesungszeit nur in Ausnahmefällen gewährt; Gleiches gilt für die Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 20 Abs. 2 erster Halbsatz und § 26 Abs. 2.

§ 34 Widerruf

(1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen.
(2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

§ 35 Ersatz von Aufwendungen

(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts ersetzt; § 12 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Widerruf nach § 34 Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 28 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde vor Antritt des Urlaubs ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

§ 36 Dienstbezüge

(1) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Bezüge.
(2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 28 Abs. 4, der §§ 29 oder 32 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so sind die Dienstbezüge entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.

V. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 37 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des III. Abschnitts mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft; die Vorschriften des III. Abschnitts treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1: Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten der UrlVO in der ursprünglichen Fassung v. 16. 5. 1966. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Fußnote zur Überschrift der UrlVO näher bezeichneten Vorschriften
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