Gesetz zur Aufhebung von Bußgeldvorschriften und anderer Rechtsvorschriften Vom 4. November 1987
Gesetz zur Aufhebung von Bußgeldvorschriften und anderer Rechtsvorschriften Vom 4. November 1987
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Aufhebung von Bußgeldvorschriften und anderer Rechtsvorschriften vom 4. November 1987 | 01.01.2004 |
Artikel 1 bis 25 - (Aufhebungs- und Änderungsvorschriften) | 01.01.2004 |
Artikel 26 - Noch nicht vollstreckte Geldbußen | 01.01.2004 |
Artikel 27 - Kostenfreiheit für Löschungen im Grundbuch | 01.01.2004 |
Artikel 28 - Zuständigkeitsvorbehalt | 01.01.2004 |
Artikel 29 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Artikel 1 bis 25 (Aufhebungs- und Änderungsvorschriften)
*)
Fußnoten
*)
Die Aufhebungen und Änderungen sind bei den betreffenden Rechtsvorschriften eingearbeitet.
Artikel 26 Noch nicht vollstreckte Geldbußen
Rechtskräftig verhängte Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen,
die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr mit Geldbußen bedroht
sind, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, soweit sie noch nicht
vollstreckt sind. Der Erlaß erstreckt sich auch auf Nebenfolgen mit
Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung sowie auf Kosten, auch wenn
die Geldbuße bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war.
Satz 1 gilt entsprechend für Verwarnungsgelder, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht gezahlt sind.
Artikel 27 Kostenfreiheit für Löschungen im Grundbuch
Für die Löschung gegenstandsloser im Grundbuch eingetragener
Verfügungsbeschränkungen oder Vorkaufsrechte im Sinne des Gesetzes
über die Beherbergung Fremder zu Bad Nauheim werden Kosten nicht erhoben.
Artikel 28 Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert
werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese
Rechtsverordnungen zu ändern oder aufzuheben.
Artikel 29 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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