AGLBR
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (AGLBR)

Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (AGLBR)
*)
[1]
Vom 20. Oktober 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GVBl. S. 35)
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11).
[1])
Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts sowie des Vorläufigen Tabakgesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 362)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (AGLBR) vom 20. Oktober 201005.11.2010
§ 1 - Anwendungsbereich05.11.2010
§ 2 - Behörden05.11.2010
§ 3 - Fachaufsicht05.11.2010
§ 4 - Verordnungsermächtigung05.11.2010
§ 5 - Anordnungen für den Einzelfall05.11.2010
§ 6 - Mitwirkung der Sachverständigen des Landesuntersuchungsamtes05.11.2010
§ 7 - Aufgabenübertragung auf private Dritte05.11.2010
§ 8 - Finanzierung der amtlichen Kontrollen05.11.2010
§ 9 - Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"11.02.2023
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten05.11.2010
§ 11 - Verwaltungsvorschriften05.11.2010

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Ausführung
1.
der lebensmittel- und bedarfsgegenständerechtlichen Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205),
2.
der auf den Bestimmungen nach Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen,
3.
der Rechtssetzungsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts und
4.
der sonstigen lebensmittel- und bedarfsgegenständerechtlichen Vorschriften
in der jeweils geltenden Fassung. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht im Sinne des Satzes 1 sind auch die Vorschriften über kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte.

§ 2 Behörden

(1) Im Bereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts ist
1.
oberste Behörde das fachlich zuständige Ministerium,
2.
obere Behörde das Landesuntersuchungsamt,
3.
untere Behörde die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

§ 3 Fachaufsicht

Der oberen Behörde obliegt die Fachaufsicht über die untere Behörde. Der obersten Behörde obliegt die Fachaufsicht über die obere Behörde. § 13 Abs. 4 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325, BS 200-4) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung im Rahmen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung festzulegen.

§ 5 Anordnungen für den Einzelfall

Sind Anordnungen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 LFGB nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so kann die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der oder des Verantwortlichen selbst oder durch Dritte abwehren oder beseitigen.

§ 6 Mitwirkung der Sachverständigen des Landesuntersuchungsamtes

(1) Die zuständige Behörde wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch das Landesuntersuchungsamt unterstützt. Auf Ersuchen der für die Überwachung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zuständigen Behörde trifft das Landesuntersuchungsamt durch geeignete Prüfungen, Untersuchungen und Betriebskontrollen die erforderlichen Feststellungen, würdigt diese in einem Gutachten und vertritt dieses vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.
(2) Die wissenschaftlich ausgebildeten Fachkräfte des Landesuntersuchungsamtes sind nach vorheriger Information der zuständigen Behörde befugt, in dringenden Angelegenheiten oder wenn spezifischer Sachverstand erforderlich ist, auch ohne Begleitung von deren Bediensteten Betriebskontrollen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie gelten insoweit als von der jeweils zuständigen Behörde oder Stelle beauftragte Personen im Sinne des § 42 Abs. 2 und 3 und der §§ 43 und 51 Abs. 3 LFGB sowie des § 134 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) und des § 4 Abs. 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Im Falle einer dringenden Gefahr für die menschliche Gesundheit gilt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 7 a LFGB, sowie für das Verfahren § 39 Abs. 7 LFGB entsprechend. Die getroffenen Anordnungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen; diese hat sie zu bestätigen oder aufzuheben.

§ 7 Aufgabenübertragung auf private Dritte

(1) Die zuständige Gebietskörperschaft kann bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen betreffend die Einhaltung des Lebensmittelrechts nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung einer oder mehreren Kontrollstellen übertragen (Beleihung). Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs und weiteren Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden.
(2) Die oder der Beliehene erhebt für die in Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 und in Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Kontrolltätigkeiten Gebühren nach Maßgabe der von der beleihenden Gebietskörperschaft gemäß § 8 Abs. 2 erlassenen Satzung und für die in Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt A und in Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Kontrolltätigkeiten Gebühren nach dem Landesgebührengesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Die oder der Beliehene kann im Fall des § 8 Abs. 5 Gebühren nach der Satzung der beleihenden Gebietskörperschaft und im Fall des § 8 Abs. 8 Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheben.

§ 8 Finanzierung der amtlichen Kontrollen

[2]
(1) Die jeweils zuständige kommunale Gebietskörperschaft trägt die Kosten für die amtlichen Veterinärkontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs nach diesem Gesetz, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug auf die Einhaltung des Lebensmittelrechts, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51), des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Bezug auf die Einhaltung des Lebensmittelrechts, der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) in Bezug auf die Einhaltung des Lebensmittelrechts, der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178 a S. 1), der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1817 -), der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1828 -), der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1864 -), der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1871 -) sowie der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1871 -) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die jeweils zuständige kommunale Gebietskörperschaft erhebt Gebühren für die in Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 und in Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Kontrolltätigkeiten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Kontrolltätigkeiten nach Satz 1 erlässt jede zuständige kommunale Gebietskörperschaft eine Satzung über die von ihr zu erhebenden Gebühren, in der die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren zu bestimmen sind. Dabei kann sie unter Beachtung des Artikels 27 Abs. 3 Satz 3 Mindestbeträge nach Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erheben oder Gebühren nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Buchst. a und b Alternative 1 und Abs. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festlegen. Bei der Berechnung der Gebühren sind die Kriterien nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.
(3) Wird in der Satzung von der in Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Beitrag für die amtlichen Kontrollen auf einen Betrag festzulegen, der niedriger ist als die in Artikel 27 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgesetzten Mindestbeträge, so ist in der Satzung auf die vorgenommene Abweichung hinzuweisen.
(4) Die jeweils zuständige kommunale Gebietskörperschaft leitet die für den Nachvollzug der Methode für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Unterlagen auf dem Dienstweg der obersten Behörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) zu.
(5) Die zuständige kommunale Gebietskörperschaft wird ermächtigt, zur Deckung der Kosten der sonstigen Kontrolltätigkeiten nach Absatz 1, für die nicht Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 und Absatz 7 zu erheben sind, durch Satzung die Erhebung von Gebühren zu regeln.
(6) Im Übrigen gilt im Rahmen der Absätze 2 bis 5 das Landesgebührengesetz mit Ausnahme seines § 8 entsprechend.
(7) Die zuständige kommunale Gebietskörperschaft erhebt Gebühren für die in Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt A mit Ausnahme der Futtermittel tierischen Ursprungs und in Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Kontrolltätigkeiten nach dem Landesgebührengesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
(8) Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit können die kommunalen Gebietskörperschaften auch Gebühren und Auslagen zur Deckung aller sonstigen, nicht von den Absätzen 2 bis 7 erfassten amtlichen Kontrolltätigkeiten im Bereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts mit Ausnahme der normalen Kontrolltätigkeiten im Sinne des Artikels 28 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erheben. Insoweit werden die Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen bestimmt.
Fußnoten
[2])
§ 8 Absätze 1, 2, 3 und 7 treten, soweit diese Bestimmungen Kontrolltätigkeiten im Lebensmittelbereich nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1, nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt A und nach Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 betreffen, mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft, siehe Artikel 5 Nr 1 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 362)

§ 9 Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“

(1) Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ darf führen, wer eine von dem fachlich zuständigen Ministerium ausgestellte Urkunde über die Befähigung zur chemischen Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Befähigungsnachweis) besitzt.
(2) Einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Befähigungsnachweises hat, wer
1.
an einer deutschen Universität oder einer vergleichbaren deutschen Hochschule ein für die Tätigkeit als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker erforderliches Studium erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
nach Abschluss des Studiums eine mindestens einjährige berufspraktische Ausbildung in einer Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder in einer Einrichtung abgeleistet hat, die von dem fachlich zuständigen Ministerium oder von der zuständigen Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur berufspraktischen Ausbildung zugelassen ist,
3.
entweder die staatliche Vorprüfung sowie die erste und zweite Staatsprüfung oder die Staatsprüfung bestanden hat,
4.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufes ergibt, und
5.
nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung dieses Berufes unfähig oder ungeeignet ist.
(3) Ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung, der zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung qualifiziert, ist auf Antrag als Befähigungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 anzuerkennen, wenn
1.
dieser Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist und
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller
a)
Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staats ist,
b)
über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und
c)
jeweils im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich einen Anpassungslehrgang zum Erwerb der für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind, absolviert oder diese in einer Eignungsprüfung nachgewiesen hat.
Absatz 2 Nr. 4 und 5 bleibt unberührt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seiner §§ 9, 10, 11, 12, 13, 13a, 13b, 13c, 14, 14a, 15, 16 und 17 keine Anwendung.
(4) Ein Befähigungsnachweis, der von der zuständigen Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, gilt als Befähigungsnachweis nach Absatz 1.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
1.
die berufspraktische Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 2,
2.
die Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 3,
3.
die Umsetzung der mit der Umstellung der Hochschulausbildung auf Bachelor- und Masterabschlüsse verbundenen Anpassungen und
4.
die Inhalte der Prüfungen (Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte sowie Leistungsnachweise) des Studiums, die für dessen Anerkennung im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 erforderlich sind.
Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium, soweit sie Regelungen über die staatliche Vorprüfung, die erste Staatsprüfung oder die Anerkennung des Bachelor- oder Masterabschlusses oder deren Bewertung im Verhältnis zu bisherigen Abschlüssen enthält.
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 5 enthält insbesondere Bestimmungen über:
1.
den Zweck der Prüfungen und das Ziel der berufspraktischen Ausbildung,
2.
die Regelstudienzeit,
3.
die Zulassung zu und den Ausschluss von Prüfungen,
4.
das Prüfungsverfahren,
5.
die Prüfungsgebiete und die Bewertung der Prüfungsleistungen,
6.
die Wiederholung der Prüfungen,
7.
die Anrechnung von gleichwertigen Studien- und Ausbildungszeiten sowie Prüfungsleistungen,
8.
die Ausstellung des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und
9.
das Verhältnis des Bachelor- oder Masterabschlusses zu bisherigen Abschlüssen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führt, ohne nach § 9 Abs. 1 hierzu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 11 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium. Soweit sein Aufgabenbereich betroffen ist, erlässt die Verwaltungsvorschriften das für die Weinüberwachung zuständige Ministerium.
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