BCFMedVerleihRL HE 1994
DE - Landesrecht Hessen

Richtlinien für die Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille Vom 21. Dezember 1993

Richtlinien für die Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille Vom 21. Dezember 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Richtlinien für die Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille vom 21. Dezember 199301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
1.
Die Bernhard-Christoph-Faust-Medaille wird alle zwei Jahre an höchstens drei Personen verliehen.
2.
Vorschlagsberechtigt für die nach Art. 4 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten
vom 21. Dezember 1993 durch die Hessische Ministerin für Jugend, Familie
und Gesundheit zu verleihende Medaille sind
die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung,
die Kreisausschüsse und Magistrate - Gesundheitsämter - sowie
alle sonst mit der Gesundheitsförderung befaßten Personen
und Stellen.
3.
Die Vorschläge sind schriftlich zu begründen und bis zum 1. März des betreffenden Jahres dem beim
Hessischen Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit eingerichteten
Auswahlausschuß zuzuleiten. Er besteht aus drei von der Hessischen Ministerin
für Jugend, Familie und Gesundheit für zwei Jahre berufenen Mitgliedern,
die nicht an Weisungen gebunden sind. Der Auswahlausschuß prüft
die Vorschläge und legt sie der Hessischen Ministerin für Jugend,
Familie und Gesundheit mit seiner Empfehlung bis zum 1. April des betreffenden
Jahres zur Entscheidung vor.
4.
Medaille und Verleihungsurkunde werden in einer Feier überreicht, die von der Hessischen Arbeitsgemeinschaft
für Gesundheitserziehung veranstaltet wird.
5.
Die Kosten der Medaille und ihrer Verleihung trägt die Hessische Ministerin für Jugend, Familie und
Gesundheit.
6.
Die Namen der Beliehenen werden auf Veranlassung der Hessischen Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit
im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
7.
Verlorengegangene Medaillen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück
zu beschaffen.
8.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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