BCFMedVerleihRL HE 1994
    DE - Landesrecht Hessen

    Richtlinien für die Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille Vom 21. Dezember 1993

    Richtlinien für die Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille Vom 21. Dezember 1993
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Richtlinien für die Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille vom 21. Dezember 199301.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    1.
    Die Bernhard-Christoph-Faust-Medaille wird alle zwei Jahre an höchstens drei Personen verliehen.
    2.
    Vorschlagsberechtigt für die nach Art. 4 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten
    vom 21. Dezember 1993 durch die Hessische Ministerin für Jugend, Familie
    und Gesundheit zu verleihende Medaille sind
    die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung,
    die Kreisausschüsse und Magistrate - Gesundheitsämter - sowie
    alle sonst mit der Gesundheitsförderung befaßten Personen
    und Stellen.
    3.
    Die Vorschläge sind schriftlich zu begründen und bis zum 1. März des betreffenden Jahres dem beim
    Hessischen Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit eingerichteten
    Auswahlausschuß zuzuleiten. Er besteht aus drei von der Hessischen Ministerin
    für Jugend, Familie und Gesundheit für zwei Jahre berufenen Mitgliedern,
    die nicht an Weisungen gebunden sind. Der Auswahlausschuß prüft
    die Vorschläge und legt sie der Hessischen Ministerin für Jugend,
    Familie und Gesundheit mit seiner Empfehlung bis zum 1. April des betreffenden
    Jahres zur Entscheidung vor.
    4.
    Medaille und Verleihungsurkunde werden in einer Feier überreicht, die von der Hessischen Arbeitsgemeinschaft
    für Gesundheitserziehung veranstaltet wird.
    5.
    Die Kosten der Medaille und ihrer Verleihung trägt die Hessische Ministerin für Jugend, Familie und
    Gesundheit.
    6.
    Die Namen der Beliehenen werden auf Veranlassung der Hessischen Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit
    im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
    7.
    Verlorengegangene Medaillen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück
    zu beschaffen.
    8.
    Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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