Richtlinien für die Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille Vom 21. Dezember 1993
Richtlinien für die Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille Vom 21. Dezember 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Richtlinien für die Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille vom 21. Dezember 1993 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
1.
Die Bernhard-Christoph-Faust-Medaille
wird alle zwei Jahre an höchstens drei Personen verliehen.
2.
Vorschlagsberechtigt für die
nach Art. 4 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten
vom 21. Dezember 1993 durch die Hessische Ministerin für Jugend, Familie
und Gesundheit zu verleihende Medaille sind
die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung,
die Kreisausschüsse und Magistrate - Gesundheitsämter - sowie
alle sonst mit der Gesundheitsförderung befaßten Personen
und Stellen.
3.
Die Vorschläge sind schriftlich
zu begründen und bis zum 1. März des betreffenden Jahres dem beim
Hessischen Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit eingerichteten
Auswahlausschuß zuzuleiten. Er besteht aus drei von der Hessischen Ministerin
für Jugend, Familie und Gesundheit für zwei Jahre berufenen Mitgliedern,
die nicht an Weisungen gebunden sind. Der Auswahlausschuß prüft
die Vorschläge und legt sie der Hessischen Ministerin für Jugend,
Familie und Gesundheit mit seiner Empfehlung bis zum 1. April des betreffenden
Jahres zur Entscheidung vor.
4.
Medaille und Verleihungsurkunde
werden in einer Feier überreicht, die von der Hessischen Arbeitsgemeinschaft
für Gesundheitserziehung veranstaltet wird.
5.
Die Kosten der Medaille und ihrer
Verleihung trägt die Hessische Ministerin für Jugend, Familie und
Gesundheit.
6.
Die Namen der Beliehenen werden
auf Veranlassung der Hessischen Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit
im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
7.
Verlorengegangene Medaillen werden
nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück
zu beschaffen.
8.
Diese Richtlinie tritt am Tage
nach der Veröffentlichung in Kraft.
Feedback