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Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen Vom 8. Oktober 2013

Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen Vom 8. Oktober 2013
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 und neuer § 3 geändert, neuer § 6 neu gefasst sowie neue §§ 2, 4 und 5 eingefügt und alte §§ 2 und 3 werden neue §§ 3 und 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GVBl. S. 35)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Landesgesetzes zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359); dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen vom 8. Oktober 201316.10.2013
§ 1 - Anwendungsbereich11.02.2023
§ 2 - Begriffsbestimmungen11.02.2023
§ 3 - Feststellung der Gleichwertigkeit11.02.2023
§ 4 - Verfahren11.02.2023
§ 5 - Beschleunigtes Verfahren im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes11.02.2023
§ 6 - Verordnungsermächtigung11.02.2023

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers (Lehramtsqualifikation), soweit nicht die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 15 und 17 keine Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Inland oder Ausland.

§ 3 Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag für eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulprüfung hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst festgestellt, wenn
1.
die Hochschulprüfung im Herkunftsstaat den Zugang zum Beruf der Lehrerin oder des Lehrers oder zu einer pädagogischen Ausbildung eröffnet und
2.
die für die Hochschulprüfung erforderliche Hochschulausbildung unter Berücksichtigung sonstiger an einer Hochschule erworbener Ausbildungs- und Befähigungsnachweise der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der für die Anerkennung von Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen in Rheinland-Pfalz als Erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt geforderten Ausbildung aufweist.
(2) Die Gleichwertigkeit einer nach einer Hochschulprüfung erworbenen Berufsqualifikation für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Befähigung für ein entsprechendes Lehramt wird auf Antrag festgestellt, wenn
1.
die Berufsqualifikation im Herkunftsstaat den Zugang zum Beruf der Lehrerin oder des Lehrers eröffnet,
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 vorliegen und
3.
die für die Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung unter Berücksichtigung sonstiger Berufsqualifikationen der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem in Rheinland-Pfalz geforderten Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt aufweist.
(3) Wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung in Rheinland-Pfalz können fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer, bildungswissenschaftlicher und schulpraktischer Art sein. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit können Auflagen definiert sowie Bedingungen benannt werden, weitere Leistungen zu erbringen.

§ 4 Verfahren

(1) Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ist unter Beifügung der für die Entscheidung regelmäßig notwendigen Unterlagen an das fachlich zuständige Ministerium zu richten. Das fachlich zuständige Ministerium kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Hochschulausbildung und der sonstigen für die Berufsqualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlichen Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann das fachlich zuständige Ministerium die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(4) Vor Erhebung der Klage gegen die Entscheidung nach Absatz 3 ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung vom fachlich zuständigen Ministerium getroffen wurde.

§ 5 Beschleunigtes Verfahren im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 3 auf Antrag bei dem fachlich zuständigen Ministerium. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs beim fachlich zuständigen Ministerium mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristablaufs hinzuweisen. Sind die für die Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt das fachlich zuständige Ministerium innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Frist gehemmt.
(5) Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Prüfung und Feststellung der wesentlichen Unterschiede, zum Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit und zum Nachweis der Berufserfahrung zu regeln sowie die in diesem Gesetz dem fachlich zuständigen Ministerium zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Stelle zu übertragen.
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