BCFMedStiftVerleihErl HE 1993
DE - Landesrecht Hessen

Erlaß über die Stiftung und Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille Vom 21. Dezember 1993

Erlaß über die Stiftung und Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille Vom 21. Dezember 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erlaß über die Stiftung und Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille vom 21. Dezember 199301.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Anlage01.01.2004

Artikel 1

Zur Anerkennung hervorragender Verdienste um die Gesundheitsförderung
der hessischen Bevölkerung und im verpflichtenden Gedenken an den Begründer
einer systematischen Gesundheitsförderung in Schule und Elternhaus, Dr.
Bernhard-Christoph Faust, stifte ich auf Vorschlag der Hessischen Ministerin
für Jugend, Familie und Gesundheit die Bernhard-Christoph-Faust-Medaille.

Artikel 2

Die Medaille ist als Auszeichnung für Personen bestimmt,
die insbesondere in der praktischen Gesundheitsförderung unter vorbildlichem
Einsatz über ihre beruflichen Pflichten hinaus oder nebenberuflich langjährig
für die Gesundheitsförderung tätig gewesen sind und die Gesundheit
des einzelnen wie der Allgemeinheit gemäß den Zielen der Welt-Gesundheitsorganisation
nachhaltig gefördert haben.

Artikel 3

(1) Die in Silber ausgeführte Medaille trägt neben dem
Bildnis Bernhard-Christoph Fausts dessen Namen.
(2) Die Rückseite der Medaille hat die Inschrift
Für Verdienste um die Gesundheitsförderung in Hessen
(3) Form und Größe der Medaille sind auf einer Mustertafel
(Anlage) festgelegt.

Artikel 4

(1) Die Medaille wird von der Hessischen Ministerin für Jugend,
Familie und Gesundheit verliehen.
(2) Über die Verleihung stellt die Hessische Ministerin für
Jugend, Familie und Gesundheit eine Urkunde aus.
(3) Die Medaille und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum
der ausgezeichneten Person über. Eine Rückgabepflicht ihrer Hinterbliebenen
besteht nicht.

Artikel 5

Dieser Erlaß tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.

Anlage

Bernhard-Christoph-Faust-Medaille
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