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Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL) Vom 10. Februar 1995

Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL) Vom 10. Februar 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL) vom 10. Februar 199501.01.2004
I. Teil - Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident01.01.2004
§ 1 - Stellung in der Landesregierung01.01.2004
§ 2 - Einheitlichkeit der Regierungspolitik01.01.2004
§ 3 - Unterrichtung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten01.01.2004
§ 4 - Staatskanzlei01.01.2004
§ 5 - Vertretung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten01.01.2004
II. Teil - Die Mitglieder der Landesregierung01.01.2004
§ 6 - Zuständigkeit01.01.2004
§ 7 - Vertretung01.01.2004
§ 8 - Abwesenheit01.01.2004
§ 9 - Teilnahme an Veranstaltungen01.01.2004
§ 10 - Äußerungen in der Öffentlichkeit01.01.2004
III. Teil - Die Landesregierung01.01.2004
§ 11 - Zuständigkeit01.01.2004
§ 12 - Zeichnung von Urkunden01.01.2004
§ 13 - Planungsausschuß01.01.2004
§ 14 - Vorkonferenz01.01.2004
§ 15 - Vorbereitung der Kabinettsitzungen01.01.2004
§ 16 - Kabinettsitzungen01.01.2004
§ 17 - Teilnahme01.01.2004
§ 18 - Beschlußfähigkeit, Abstimmung01.01.2004
§ 19 - Wortlaut der Beschlüsse01.01.2004
§ 20 - Beschlüsse von finanzieller Bedeutung01.01.2004
§ 21 - Niederschrift01.01.2004
§ 22 - Umlaufverfahren01.01.2004
§ 23 - Unterrichtung der Öffentlichkeit01.01.2004
§ 24 - Einbringen von Vorlagen beim Landtag01.01.2004
§ 25 - Vertretung des Landes im Bundesrat01.01.2004
§ 26 - Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen01.01.2004
§ 27 - Ausführung der Beschlüsse01.01.2004
§ 28 - Interessenkollision01.01.2004
IV. Teil - Schlußbestimmungen01.01.2004
§ 29 - Inkrafttreten01.01.2004

I. Teil Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident

§ 1 Stellung in der Landesregierung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung.
(2) Für das Verhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zu den übrigen Mitgliedern der Landesregierung sind die Bestimmungen der Art. 100 bis 104 der Verfassung des Landes Hessen maßgebend.

§ 2 Einheitlichkeit der Regierungspolitik

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wirkt darauf hin, daß die übrigen Mitglieder der Landesregierung bei ihrer Geschäftsführung die Einheitlichkeit der Regierungspolitik wahren.

§ 3 Unterrichtung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

(1) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung unterrichten die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten über Maßnahmen und Vorhaben, die für die Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik und für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Auskünfte verlangen.
(2) Hält ein Mitglied der Landesregierung eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien der Regierungspolitik für erforderlich, unterrichtet es die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten und bittet um Entscheidung.
(3) Maßnahmen von allgemeiner politischer Bedeutung auf einem Gebiet, für das noch keine Richtlinien bestimmt sind, bedürfen der Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
(4) In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen.

§ 4 Staatskanzlei

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Führung der eigenen Geschäfte und der laufenden Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. In allen zur Zuständigkeit der Staatskanzlei gehörenden Angelegenheiten steht ihr oder ihm die letzte Entscheidung zu.
(2) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten sind alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer politischer Bedeutung, alle Angelegenheiten, in denen sie oder er sich die Entscheidung oder Zeichnung vorbehalten hat, alle Vorgänge, deren Vorlage sie oder er angeordnet hat, sowie alle Personalangelegenheiten der Angehörigen des höheren Dienstes und vergleichbarer Angestellter der Staatskanzlei zu unterbreiten.
(3) Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei leitet die Geschäfte der Staatskanzlei und sorgt für die Koordinierung zwischen der Staatskanzlei und den Ministerien.
(4) Für die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei wird eine ständige Vertretung bestellt. Sie zeichnet "In Vertretung der Staatssekretärin" oder "In Vertretung des Staatssekretärs".

§ 5 Vertretung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

(1) Im Falle der allgemeinen Verhinderung wird die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident von den von ihr oder ihm bestellten Mitgliedern der Landesregierung in der hierfür festgelegten Reihenfolge vertreten. Im übrigen kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Umfang der Vertretung im einzelnen bestimmen.
(2) Die zur Stellvertretung berufenen Mitglieder der Landesregierung sind an die Richtlinien der Regierungspolitik gebunden.

II. Teil Die Mitglieder der Landesregierung

§ 6 Zuständigkeit

(1) Jedem Mitglied der Landesregierung steht die Entscheidung in allen zu seiner Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten zu.
(2) Zu Beginn jeder Wahlperiode beschließt die Landesregierung über die Verteilung der Geschäfte auf ihre Mitglieder und legt diesen Beschluß dem Landtag vor ( Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit entscheidet die Landesregierung. Ihr sind Meinungsverschiedenheiten erst dann zu unterbreiten, wenn zwischen den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung keine Verständigung zustande gekommen ist. Vor der Beratung im Kabinett kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bei den Beteiligten auf eine Einigung hinwirken.

§ 7 Vertretung

(1) Die Landesregierung regelt die gegenseitige Vertretung ihrer Mitglieder; § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Für die laufenden Geschäfte ihres Geschäftsbereichs werden die jeweiligen Mitglieder der Landesregierung durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär und im Falle von deren oder dessen Verhinderung durch dazu bestimmte Bedienstete vertreten.

§ 8 Abwesenheit

(1) Bevor ein Mitglied der Landesregierung deren Sitz länger als drei Tage verläßt, ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident unter Angabe einer Anschrift zu unterrichten.
(2) Bei dienstlicher Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei Auslandsdienstreisen ist die Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen.
(3) Die Annahme einer Einladung in das Ausland, die an ein Mitglied der Landesregierung in amtlicher Eigenschaft ergangen ist, bedarf der Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

§ 9 Teilnahme an Veranstaltungen

(1) Von besonders bedeutenden Veranstaltungen unterrichten die Ministerien die Staatskanzlei. Erwägt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, persönlich an der Veranstaltung teilzunehmen, so setzt sie oder er sich mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung ins Benehmen.
(2) Ist das zuständige Mitglied der Landesregierung verhindert, an einer Veranstaltung teilzunehmen, oder erscheint seine Anwesenheit nicht erforderlich, so wird die Landesregierung in der Regel von der Leitung der zuständigen nachgeordneten Behörde vertreten.

§ 10 Äußerungen in der Öffentlichkeit

Äußerungen eines Mitglieds der Landesregierung, die in der Öffentlichkeit abgegeben werden oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit den Richtlinien der Regierungspolitik in Einklang stehen.

III. Teil Die Landesregierung

§ 11 Zuständigkeit

(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten
1.
alle Gesetzentwürfe und sonstigen Vorlagen, die dem Plenum des Landtags zur Beschlußfassung zugeleitet werden,
2.
alle Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung,
3.
alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen,
4.
alle sonstigen Angelegenheiten, für welche das Grundgesetz, die Verfassung des Landes Hessen oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies vorschreiben,
5.
Angelegenheiten, bei denen es ein Mitglied der Landesregierung für angebracht hält, sie der Landesregierung zu unterbreiten,
6.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts, die auf Leitungsebene nicht beigelegt werden können,
7.
Vorschläge
a)
zur Ernennung von Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes in Stellen der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes und höher oder in Stellen der Besoldungsordnungen C und R,
b)
zur Versetzung der in § 57 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand, soweit sie nicht Beamtinnen oder Beamte des Landtags sind, sowie
c)
zur Einstellung von Angestellten der Vergütungsgruppe I a BAT und höher und Höhergruppierungen in diese Vergütungsgruppen mit Ausnahme eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs,
soweit nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung ist von ihren Mitgliedern über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung aus dem jeweiligen Geschäftsbereich laufend zu unterrichten.

§ 12 Zeichnung von Urkunden

(1) Soweit die Landesregierung für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen oder Beamten zuständig ist, zeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Urkunden, die Ämter der Besoldungsgruppen B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und höher oder vergleichbare Ämter der Besoldungsordnungen C und R betreffen. Im übrigen zeichnet das Mitglied der Landesregierung, in dessen Geschäftsbereich die Maßnahme erfolgt; im Falle der Verhinderung zeichnet die Staatssekretärin oder der Staatssekretär.
(2) Hat die Landesregierung die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen oder Beamten dem zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragen, so zeichnet dieses die Urkunden, soweit die Befugnis nicht weiter übertragen ist.

§ 13 Planungsausschuß

(1) Soweit Vorlagen an die Landesregierung Angelegenheiten der Landesentwicklungsplanung betreffen, werden sie vom Planungsausschuß der Landesregierung beraten und danach über die Vorkonferenz (§ 14) der Landesregierung zugeleitet. Der Planungsausschuß ist darüber hinaus für die Koordinierung aller Angelegenheiten zuständig, die für die Landesentwicklungsplanung von Bedeutung sind. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Dem Planungsausschuß gehören die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie die Planungsbeauftragten der Ministerien an. Der Vorsitz und die Geschäftsführung liegen bei dem für Landesentwicklung zuständigen Ministerium. Zur Vorbereitung der Beratungen können Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

§ 14 Vorkonferenz

(1) Vorlagen an die Landesregierung werden vor der Beschlußfassung im Kabinett in einer Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre beraten. Den Vorsitz hat die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei, im Falle der Verhinderung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär mit dem höchsten Dienstalter.
(2) Die Ergebnisse der Vorkonferenz werden in einer Sitzungsniederschrift festgelegt, die den Mitgliedern der Landesregierung vor der Kabinettsitzung zuzuleiten ist.

§ 15 Vorbereitung der Kabinettsitzungen

(1) Die Sitzungstermine der Landesregierung werden nach näherer Anweisung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei festgesetzt. Sie oder er veranlaßt die Einladung unter Übersendung der Tagesordnung.
(2) Die Staatskanzlei übersendet die Unterlagen unverzüglich allen Mitgliedern der Landesregierung. Zwischen der Übersendung einer Vorlage und ihrer Beratung soll mindestens eine Woche liegen. Ist die Frist nicht eingehalten, so ist die Angelegenheit auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung von der Tagesordnung abzusetzen, es sei denn, daß die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident eine sofortige Beratung für notwendig hält.

§ 16 Kabinettsitzungen

(1) Die Landesregierung faßt - vom Umlaufverfahren abgesehen - ihre Beschlüsse in gemeinsamer Sitzung.
(2) Die Sitzungen der Landesregierung finden nach Bedarf statt. Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident; im Falle der Verhinderung gilt die nach § 5 Abs. 1 bestimmte Reihenfolge der Stellvertretung. Sind auch die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, so werden die Sitzungen durch das Mitglied der Landesregierung geleitet, das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten besonders bezeichnet worden ist. Andernfalls werden die Sitzungen durch das der Landesregierung am längsten angehörende Mitglied geleitet; bei gleicher Amtszeit werden die Sitzungen durch das an Lebensjahren älteste Mitglied geleitet.
(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Für den Inhalt der Niederschrift gilt dies nur, soweit die Landesregierung ihn für vertraulich erklärt. Mitteilungen über Ausführungen der Mitglieder der Landesregierung und über das Stimmenverhältnis sind ohne Ermächtigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten unzulässig.

§ 17 Teilnahme

(1) An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre teil. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt, welcher oder welchem Bediensteten der Staatskanzlei die Schriftführung obliegt.
(2) Hält es ein Mitglied der Landesregierung für angebracht, Bedienstete seines Geschäftsbereichs beizuziehen, so ist dies der oder dem Vorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen. Über die Zulassung zur Sitzung entscheidet die oder der Vorsitzende. Im Einzelfall kann auch die Teilnahme anderer Personen zugelassen werden.
(3) Die Bediensteten nehmen an der Sitzung nur während der Verhandlungen über den Tagesordnungspunkt teil, zu dem sie zugezogen worden sind. Sie dürfen das Wort nur mit ausdrücklicher Genehmigung ihrer Ministerin oder ihres Ministers ergreifen.
(4) Die oder der Vorsitzende kann die Teilnahme an der Sitzung auf die Mitglieder der Landesregierung beschränken.

§ 18 Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Landesregierung ist beschlußfähig, wenn einschließlich der oder des Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Ein Mitglied der Landesregierung, das mehrere Geschäftsbereiche leitet, hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten den Ausschlag.
(3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann sich in der Kabinettsitzung durch ein anderes Mitglied vertreten und durch dieses seine Stimme abgeben lassen.

§ 19 Wortlaut der Beschlüsse

Die oder der Vorsitzende legt den Wortlaut der Beschlüsse der Landesregierung jeweils im Anschluß an die Beratung eines Tagesordnungspunktes fest.

§ 20 Beschlüsse von finanzieller Bedeutung

Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so kann diese oder dieser gegen den Beschluß Widerspruch erheben. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, welcher widersprochen worden ist, muß unterbleiben, wenn in der neuen Abstimmung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nicht mit der Mehrheit gestimmt hat. Das Verfahren nach Satz 1 bis 3 findet auch Anwendung, wenn die Landesregierung bei einer Angelegenheit von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung nach § 28 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers entschieden hat. Die Rechte aus Art. 143 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen bleiben unberührt.

§ 21 Niederschrift

(1) Über die Sitzung der Landesregierung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der oder dem Vorsitzenden, der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei und der oder dem mit der Schriftführung betrauten Bediensteten zu unterzeichnen ist. Abschriften der Niederschriften werden den Mitgliedern der Landesregierung in der erforderlichen Zahl umgehend zugeleitet.
(2) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn ein Mitglied der Landesregierung nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Niederschrift Einwendungen gegen den Inhalt oder die Fassung erhebt. Findet innerhalb dieser Frist eine Kabinettsitzung statt, so können Einwendungen nur bis zum Schluß dieser Sitzung erhoben werden.
(3) Über den Widerspruch entscheidet die Landesregierung.

§ 22 Umlaufverfahren

Erscheint die mündliche Erörterung einer Kabinettvorlage nicht erforderlich, so kann auf Anregung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, des zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei ein Kabinettbeschluß auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) herbeigeführt werden. Ein Umlaufbeschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Landesregierung. Lehnt ein Mitglied die Zustimmung ab, ist die Vorlage im Kabinett zu erörtern.

§ 23 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich die Entscheidung darüber vorbehalten, in welcher Form und in welchem Ausmaß die Öffentlichkeit über Beschlüsse der Landesregierung unterrichtet wird.

§ 24 Einbringen von Vorlagen beim Landtag

(1) Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen leitet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident dem Landtag zu. Vor dem Landtag wird die Vorlage durch das in der Sache zuständige Mitglied der Landesregierung vertreten. In den Ausschüssen des Landtags können sich die Mitglieder der Landesregierung durch Beauftragte vertreten lassen.
(2) Die Beschlüsse der Landesregierung sind einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne ihrer Mitglieder eine andere Auffassung haben. Mitgliedern der Landesregierung und ihren Beauftragten ist nicht gestattet, gegen die Auffassung der Landesregierung zu wirken.
(3) Das Einverständnis mit wesentlichen Änderungen einer Gesetzesvorlage der Landesregierung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung erklärt werden. Ist die Zustimmung nicht rechtzeitig zu erreichen, so soll eine Verständigung mit den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung herbeigeführt werden.

§ 25 Vertretung des Landes im Bundesrat

§ 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend für die Vertretung des Landes im Bundesrat und dessen Ausschüssen.

§ 26 Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

(1) Ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz wird vom zuständigen Mitglied der Landesregierung und, wenn der Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder berührt wird, von den beteiligten Mitgliedern und anschließend von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten unterzeichnet.
(2) Rechtsverordnungen der Landesregierung werden von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung und anschließend von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten unterzeichnet.
(3) Danach werden die Gesetze und Rechtsverordnungen im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

§ 27 Ausführung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Landesregierung werden von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ausgeführt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 28 Interessenkollision

Ein Mitglied der Landesregierung enthält sich der Wahrnehmung der ihm nach dieser Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben, wenn es selbst oder wenn Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können; dies gilt auch für die Beratung und Beschlußfassung im Kabinett oder im Umlaufverfahren. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind, so entscheidet die Landesregierung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds über dessen Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung der betreffenden Angelegenheit im Kabinett. Im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Kabinetts entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Ist sie oder er selbst betroffen, entscheidet die Landesregierung.

IV. Teil Schlußbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung außer Kraft.
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