UmwMinVertrAnO HE 1997
DE - Landesrecht Hessen

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit Vom 24. Oktober 1997

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit Vom 24. Oktober 1997
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Aufgehoben soweit der Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten betroffen ist; vgl. StAnz. 2000 S. 2417.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 24. Oktober 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Rechtsgeschäftliche Vertretung01.01.2004
§ 2 - Prozeßvertretung01.01.2004
§ 3 - Vertretung im Einzelfall01.01.2004
§ 4 - Drittschuldnervertretung01.01.2004
§ 5 - Befugnisse zur Änderung von Verträgen und zum Abschluß von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen01.01.2004
§ 6 - Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis01.01.2004
§ 7 - Schlußvorschriften01.01.2004
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Abschnitt II Nr. 4 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230), übertrage ich die mir zustehende Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen für meinen Geschäftsbereich allgemein in folgendem Umfang weiter:

§ 1 Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.
(2) In Angelegenheiten im Zusammenhang mit wasserbaufiskalischen Grundstücken wird das Land Hessen durch die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten vertreten.

§ 2 Prozeßvertretung

(1) In Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit wird das Land Hessen als Partei oder als Verfahrensbeteiligter in meinem Geschäftsbereich vertreten durch
1.
die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,
2.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Landesanstalt für Umwelt,
3.
die Direktorin oder den Direktor des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung,
4.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales, im Rahmen der meiner Fachaufsicht unterliegenden Aufgaben,
5.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe, diese wiederum durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales.
In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen richten, ist die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen zur Prozeßvertretung ermächtigt.
(2) In Entschädigungssachen nach dem BEG und Wiedergutmachungssachen nach dem BWGöD wird das Land Hessen von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten in Darmstadt - Entschädigungsbehörde -, jedoch nur vor der Entschädigungskammer des Landgerichts und dem Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts vertreten.
(3) In Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheiten zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen. Der Aufgabenbereich des Landesjugendamtes bleibt von dieser Regelung ausgenommen.
(4) Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, bei denen eine 500 000 DM übersteigende finanzielle Belastung des Landes Hessen zu erwarten ist. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen. Sie müssen unter Wahrung der Belange des Datenschutzes folgende Angaben enthalten:
1.
die Höhe des eingeklagten Betrages,
2.
den (nur sachlich bezeichneten) Gegenstand des Rechtsstreits und
3.
den Haushaltstitel, aus dem im Falle des Unterliegens des Landes die ausgeurteilte Summe zu zahlen ist.
Rechtsstreitigkeiten gegen dieselben Gegner sind als Einheit zu behandeln, wenn der Streitgegenstand gleich ist. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für angefochtene Abgabenbescheide, über die mir in zusammengefaßter Form halbjährlich, jeweils zum 1. Mai und 1. November, zu berichten ist.
(5) Über Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit Auswirkungen auf andere Verfahren, an denen das Land Hessen ebenfalls beteiligt ist, ist mir frühzeitig und umfassend zu berichten. Vor Einlegen eines Rechtsmittels und vor Abschluß eines Vergleichs in derartigen Rechtsstreitigkeiten ist meine Zustimmung einzuholen. Regelungen über weitergehende Berichtspflichten bleiben unberührt.
(6) Ich behalte mir vor, die Führung eines nach dieser Anordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Rechtsstreites in jeder Lage des Verfahrens an mich zu ziehen. Das gleiche Recht steht den in Abs. 1 genannten Dienststellenleiterinnen und -leitern zu, soweit die Vertretungsbefugnis einer diesen nachgeordneten Dienststellenleitung übertragen ist.
(7) Abs. 4 und 5 gelten nicht für
1.
Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus den Sachgebieten für Vertriebene, Flüchtlinge, Kriegsgeschädigte und Lastenausgleich,
2.
Rechtsstreitigkeiten, in denen die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales kraft Gesetzes das Land Hessen vertritt, und
3.
Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten in Entschädigungssachen nach dem BEG und BWGöD.
In den Fällen der Nr. 3 ist vor Einigung eines Rechtsmittels meine Zustimmung einzuholen.

§ 3 Vertretung im Einzelfall

Die mir nach Abschnitt II Nr. 4 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 zustehende Befugnis, die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf nachgeordnete Behörden zu übertragen, werde ich von Fall zu Fall ausüben.

§ 4 Drittschuldnervertretung

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten
1.
bei der Pfändung von
a)
Bezügen der Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsbezüge durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Besoldungsstelle Hessen;
b)
Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten u. a.) durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen - soweit Vergütungen und Löhne durch diese zahlbar gemacht werden; im übrigen durch die Dienststellenleitung, die die Auszahlung der Vergütung bzw. Löhne anzuordnen hat;
2.
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststellenleitung, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung, insbesondere die Auszahlung eines Geldbetrages, anzuordnen hat.
(2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Eine Abgabenachricht ist mit dem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 5 Befugnisse zur Änderung von Verträgen und zum Abschluß von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen

(1) Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 10 000 DM beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 30 000 DM nicht übersteigt, werden für meinen Geschäftsbereich übertragen auf
1.
die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,
2.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Landesanstalt für Umwelt,
3.
die Direktorin oder den Direktor des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung und
4.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales.
Diese Behördenleitungen dürfen von den ihnen übertragenen Befugnissen ohne meine Zustimmung und der des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.
(2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung werden für alle in mein Ministerium übergegangenen Aufgabengebiete wie folgt übertragen:
1.
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident,
die Präsidentin oder der Präsident der Hessischen Landesanstalt für Umwelt,
die Direktorin oder der Direktor des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung,
die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales,
die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes Hessen und
die Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung
sind befugt, im Einzelfall Beträge bis zu
40 000 DM bis zu zwei Jahren zu stunden,
40 000 DM befristet niederzuschlagen,
20 000 DM unbefristet niederzuschlagen und
10 000 DM zu erlassen.
2.
Die Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales,
der Übergangswohnheime und
der Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge
sind befugt, im Einzelfall Beträge bis zu
5 000 DM bis zu 18 Monaten zu stunden,
5 000 DM befristet niederzuschlagen,
1 000 DM unbefristet niederzuschlagen,
500 DM zu erlassen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für
1.
die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,
2.
die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß von Geldbußen, Geldstrafen, Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben,
3.
Ersatzansprüche gegen Bedienstete,
4.
Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind, und
5.
die Rückforderung von Wohngeld.

§ 6 Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Nach Abschnitt V der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 ist die Vertretungsbefugnis dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß den Worten "Für das Land Hessen" die Stelle hinzugefügt wird, auf welche die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.

§ 7 Schlußvorschriften

(1)
(Aufhebungsanweisung)
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
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