GemHVO
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Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) Vom 18. Mai 2006

Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) Vom 18. Mai 2006
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GVBl. S. 29)1)
Fußnoten
1)
Gemäß § 23 des Änderungsgesetzes gilt: “Für bis zum Ablauf des 10. Februar 2023 vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzungen und für Nachtragshaushaltssatzungen hierzu, finden die §§ 93, 95 und 105 der Gemeindeordnung und die §§ 1, 2, 6, 18 und 38 der Gemeindehaushaltsverordnung in ihrer bis zum Ablauf des 10. Februar 2023 jeweils geltenden Fassung Anwendung.”

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 200631.05.2006
Inhaltsverzeichnis01.01.2019
Eingangsformel31.05.2006
Teil 1 - Haushaltsplan31.05.2006
§ 1 - Haushaltsplan, Anlagen zum Haushaltsplan11.02.2023
§ 2 - Ergebnis- und Finanzhaushalt11.02.2023
§ 3 - (aufgehoben)01.01.2019
§ 4 - Teilhaushalte01.01.2019
§ 5 - Stellenplan28.12.2016
§ 6 - Vorbericht11.02.2023
§ 7 - Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre31.05.2006
§ 8 - Nachtragshaushaltsplan31.05.2006
Teil 2 - Planungsgrundsätze31.05.2006
§ 9 - Allgemeine Planungsgrundsätze31.05.2006
§ 10 - Investitionen28.12.2016
§ 11 - Verfügungsmittel31.05.2006
§ 12 - Kosten- und Leistungsrechnung28.12.2016
§ 13 - Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen28.12.2016
Teil 3 - Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich31.05.2006
§ 14 - Grundsatz der Gesamtdeckung30.04.2010
§ 15 - Zweckbindung31.05.2006
§ 16 - Deckungsfähigkeit28.12.2016
§ 17 - Übertragbarkeit31.05.2006
§ 18 - Haushaltsausgleich11.02.2023
Teil 4 - Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft31.05.2006
§ 19 - Bewirtschaftung und Überwachung31.05.2006
§ 20 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung28.12.2016
§ 21 - Berichtspflicht11.02.2023
§ 22 - Vergabe von Aufträgen04.12.2019
§ 23 - Stundung, Niederschlagung, Erlass31.05.2006
§ 24 - Kleinbeträge, Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall30.04.2010
Teil 5 - Abwicklung des Zahlungsverkehrs31.05.2006
§ 25 - Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung31.05.2006
§ 26 - Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung31.05.2006
Teil 6 - Buchführung31.05.2006
§ 27 - Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht31.05.2006
§ 28 - Buchführung28.12.2016
§ 29 - Sicherheitsstandards31.05.2006
§ 30 - Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen31.05.2006
Teil 7 - Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen31.05.2006
§ 31 - Inventar31.05.2006
§ 32 - Inventurvereinfachungsverfahren28.12.2016
§ 33 - Allgemeine Bewertungsgrundsätze31.05.2006
§ 34 - Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten11.02.2023
§ 35 - Abschreibungen28.12.2016
§ 36 - Rückstellungen31.05.2006
§ 37 - Rechnungsabgrenzungsposten31.05.2006
§ 38 - Zuwendungen, Ertragszuschüsse, Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich11.02.2023
§ 39 - Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag28.12.2016
§ 40 - Kostenüber- und Kostenunterdeckungen31.05.2006
§ 41 - Bilanzierungsverbot30.04.2010
§ 42 - Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art31.05.2006
Teil 8 - Jahresabschluss31.05.2006
§ 43 - Allgemeine Grundsätze für die Gliederung31.05.2006
§ 44 - Ergebnisrechnung01.01.2019
§ 45 - Finanzrechnung01.01.2019
§ 46 - Teilrechnungen28.12.2016
§ 47 - Bilanz28.12.2016
§ 48 - Anhang28.12.2016
§ 49 - Rechenschaftsbericht28.12.2016
§ 50 - Anlagenübersicht31.05.2006
§ 51 - Forderungsübersicht28.12.2016
§ 52 - Verbindlichkeitenübersicht28.12.2016
§ 53 - Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen31.05.2006
Teil 9 - Gesamtabschluss31.05.2006
§ 54 - Allgemeines28.12.2016
§ 55 - Gesamtergebnisrechnung28.12.2016
§ 56 - Gesamtfinanzrechnung28.12.2016
§ 57 - Gesamtbilanz28.12.2016
§ 58 - Gesamtanhang28.12.2016
§ 59 - Gesamtrechenschaftsbericht31.05.2006
Teil 10 - Schlussbestimmungen31.05.2006
§ 60 - Sondervermögen, Treuhandvermögen31.05.2006
§ 61 - Sonderkassen31.05.2006
§ 62 - Weitergeltung von Vorschriften31.05.2006
§ 63 - Aufhebungsbestimmung31.05.2006
§ 64 - In-Kraft-Treten31.05.2006
Inhaltsübersicht
Teil 1 Haushaltsplan
§ 1 Haushaltsplan, Anlagen zum Haushaltsplan
§ 2Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 3(aufgehoben)
§ 4Teilhaushalte
§ 5Stellenplan
§ 6Vorbericht
§ 7Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre
§ 8Nachtragshaushaltsplan
Teil 2 Planungsgrundsätze
§ 9 Allgemeine Planungsgrundsätze
§ 10Investitionen
§ 11Verfügungsmittel
§ 12Kosten- und Leistungsrechnung
§ 13Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen
Teil 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
§ 14Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 15Zweckbindung
§ 16Deckungsfähigkeit
§ 17Übertragbarkeit
§ 18Haushaltsausgleich
Teil 4 Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
§ 19Bewirtschaftung und Überwachung
§ 20Anwendung der Landeshaushaltsordnung
§ 21Berichtspflicht
§ 22Vergabe von Aufträgen
§ 23Stundung, Niederschlagung, Erlass
§ 24Kleinbeträge, Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall
Teil 5 Abwicklung des Zahlungsverkehrs
§ 25Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung
§ 26Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung
Teil 6 Buchführung
§ 27Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
§ 28Buchführung
§ 29Sicherheitsstandards
§ 30Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
Teil 7 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
§ 31Inventar
§ 32Inventurvereinfachungsverfahren
§ 33Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 34Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
§ 35Abschreibungen
§ 36Rückstellungen
§ 37Rechnungsabgrenzungsposten
§ 38Zuwendungen, Ertragszuschüsse, Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
§ 39Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
§ 40Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
§ 41Bilanzierungsverbot
§ 42Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art
Teil 8 Jahresabschluss
§ 43Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
§ 44Ergebnisrechnung
§ 45Finanzrechnung
§ 46Teilrechnungen
§ 47Bilanz
§ 48Anhang
§ 49Rechenschaftsbericht
§ 50Anlagenübersicht
§ 51Forderungsübersicht
§ 52Verbindlichkeitenübersicht
§ 53Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen
Teil 9 Gesamtabschluss
§ 54Allgemeines
§ 55Gesamtergebnisrechnung
§ 56Gesamtfinanzrechnung
§ 57Gesamtbilanz
§ 58Gesamtanhang
§ 59Gesamtrechenschaftsbericht
Teil 10 Schlussbestimmungen
§ 60Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 61Sonderkassen
§ 62Weitergeltung von Vorschriften
§ 63Aufhebungsbestimmung
§ 64In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-1, wird im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium verordnet:

Teil 1 Haushaltsplan

§ 1 Haushaltsplan, Anlagen zum Haushaltsplan

(1) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Vorbericht,
2.
die Bilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
3.
die Gesamtbilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt,
4.
eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
5.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres,
6.
die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
7.
eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4,
8.
eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelungen im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2
9.
für Verbandsgemeinden und Landkreise eine Aufgliederung der Umlagegrundlagen und Umlagebeträge auf die einzelnen umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften für das Haushaltsjahr sowie eine Darstellung der Finanzmittelbestände und der Beurteilung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit (sogenannte „freie Finanzspitze“) der umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften mindestens des Haushaltsvorvorjahres,
10.
die Liquiditätsplanung gemäß § 93 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO).
(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Bei einem Doppelhaushalt sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.

§ 2 Ergebnis- und Finanzhaushalt

(1) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
E 1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
E 2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
E 3.
Erträge der sozialen Sicherung,
E 4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
E 5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
E 6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
E 7.
sonstige laufende Erträge,
E 8.
Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten E 1 bis E 7),
E 9.
Personal- und Versorgungsaufwendungen,
E 10.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
E 11.
Abschreibungen,
E 12.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
E 13.
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
E 14.
sonstige laufende Aufwendungen,
E 15.
Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten E 9 bis E 14),
E 16.
laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Posten E 8 und E 15),
E 17.
Zins- und sonstige Finanzerträge,
E 18.
Zins- und sonstige Finanzaufwendungen,
E 19.
Saldo der Zins- und sonstigen Finanzerträge und -aufwendungen (Saldo der Posten E 17 und E 18),
E 20.
ordentliches Ergebnis (Summe der Posten E 16 und E 19),
E 21.
außerordentliches Ergebnis,
E 22.
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen,
E 23.
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) (Summe der Posten E 20, E 21 und E 22),
F 23.
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Posten F 20, F 21 und F 22),
F 24.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
F 25.
Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
F 26.
Sonstige Investitionseinzahlungen,
F 27.
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Posten F 24 bis F26),
F 28.
Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
F 29.
Auszahlungen für Sachanlagen,
F 30.
Auszahlungen für Finanzanlagen,
F 31.
Sonstige Investitionsauszahlungen,
F 32.
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Posten F 28 bis F 31),
F 33.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Posten F 27 und F 32),
F 34.
Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Posten F 23 und F 33),
F 35.
Aufnahme von Investitionskrediten,
F 36.
Tilgung von Investitionskrediten,
F 37.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten (Saldo der Posten F 35 und F 36),
F 38.
Veränderung der liquiden Mittel (ohne durchlaufende Gelder),
F 39.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung,
F 40.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Posten F 37, F 38 und F 39),
F 41.
Saldo der durchlaufenden Gelder,
F 42.
Verwendung Finanzmittelüberschuss/Deckung Finanzmittelfehlbetrag,
F 43.
Veränderung der liquiden Mittel (einschließlich durchlaufender Gelder), nachrichtlich:
F 44.
Ausgleich Finanzhaushalt, nachrichtlich:
F 45.
Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 Satz 2 GemO.
Ortsgemeinden haben bei Posten F 38 Veränderung der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse, bei Posten F 39 Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse auszuweisen. Verbandsgemeinden haben bei den Posten F 38 und F 39 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den liquiden Mitteln und den Krediten zur Liquiditätssicherung auszuweisen. Sofern über die Mindestanforderung in Satz 1 hinaus auch die Posten F 1 bis F 22 dargestellt werden sollen, richtet sich deren Ausweis und Reihenfolge nach § 45 Abs. 2.
(2) Ein Posten des Ergebnis- und Finanzhaushalts, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass unter diesem Posten ein Betrag in einem der beiden Haushaltsvorjahre ausgewiesen wurde oder in den folgenden drei Haushaltsjahren auszuweisen ist. Die Nummerierung der übrigen Posten ändert sich dadurch nicht.
(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Ergebnis- und Finanzhaushalts ist auf der Grundlage des vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Teilhaushalte

(1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.
(2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplans funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.
(3) Der Haupt-Produktbereich „6 Zentrale Finanzleistungen“ des Produktrahmenplans ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die entsprechenden Leistungen nicht anderen Teilhaushalten direkt zugeordnet werden.
(4) Dem Haushaltsplan ist eine produktorientierte Übersicht über die Zuordnung zu den einzelnen Teilhaushalten beizufügen.
(5) (aufgehoben)
(6) In jedem Teilhaushalt sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.
(7) Jeder Teilhaushalt besteht aus:
1.
einem Teilergebnishaushalt,
2.
einem Teilfinanzhaushalt.
(8) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit. Die Bewirtschaftungsregelungen gemäß den §§ 15 bis 17 sind als Haushaltsvermerke in einer Übersicht im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt anzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.
(9) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten E 1 bis E 23 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auszuweisen, soweit ihnen die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(10) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor. Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen.
(11) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die Posten F 23 bis F 34 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auszuweisen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(12) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die die vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen für die Posten F 28 bis F 31 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist die bisherige Abwicklung darzulegen.
(13) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.
(14) In den Teilhaushalten oder in einer Übersicht sind ferner zu erläutern:
1.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
2.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,
3.
wesentliche Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie ordentliche Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
4.
andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.

§ 5 Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die Dauer eines Jahres hinaus eingestellt werden, insgesamt und getrennt nach Organisationseinheiten oder nach institutionell gegliederten Teilhaushalten und nach Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen; dabei sind die entsprechenden Stellen für das Haushaltsvorjahr und deren tatsächliche Besetzung am 30. Juni des Haushaltsvorjahres anzugeben. Soweit Planstellen der gleichen Besoldungsgruppe unterschiedlichen Einstiegsämtern zugeordnet sind, erfolgt eine getrennte Ausweisung nach Einstiegsämtern. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Haushaltsvorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf eine Planstelle in eine andere Organisationseinheit oder in einen anderen Teilhaushalt verlagern, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf entsteht. Vor der Verlagerung der Planstelle ist der vorgesehene Dienstposten sachgerecht zu bewerten; er muss mindestens dem Amt zugeordnet sein, das der für die Umsetzung vorgesehenen Beamtin oder dem für die Umsetzung vorgesehenen Beamten übertragen ist. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend.
(3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.
(4) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Besoldungsgruppe ihres Einstiegsamtes befinden, sind auf einer Planstelle zu führen, die mindestens zu demselben Einstiegsamt gehört.
Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen Planstellen wie folgt besetzt werden:
1.
mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe, die Zugang zu demselben Einstiegsamt haben,
2.
im Einstiegsamt oder ersten Beförderungsamt mit Beamtinnen und Beamten, die Zugang zu dem nächstniedrigeren Einstiegsamt haben und deren Qualifizierung für das dem nächsthöheren Einstiegsamt folgende Beförderungsamt vom Dienstherrn beabsichtigt ist,
3.
mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe, längstens jedoch für die Dauer von zwei Haushaltsjahren.
(5) Dem Stellenplan sind Übersichten beizufügen über
1.
die Gesamtzahl der Stellen mit Angaben über die Einhaltung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften,
2.
die vorgesehene Zahl der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und der Auszubildenden.

§ 6 Vorbericht

Der Vorbericht soll einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung insbesondere der beiden Haushaltsvorjahre geben. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:
1.
die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/ Jahresfehlbeträge),
2.
die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge,
3.
die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzhaushalte der folgenden Haushaltsjahre,
4.
die Entwicklung der Investitionskredite sowie die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,
5.
die Entwicklung der Kredite zur Liquiditätssicherung einschließlich der Entwicklung der zweckgebundenen Rücklage zur Tilgung gemäß § 105 Abs. 4 Satz 3 GemO,
6.
die Entwicklung des Eigenkapitals,
7.
die Veränderungen des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich.

§ 7 Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre

Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.

§ 8 Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnishaushalt, im Finanzhaushalt und in den Teilhaushalten alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet, angeordnet oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung vom Gemeinderat bereits beschlossenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zusätzlich darzustellen. Sie können je Teilhaushalt in einer Summe zusammengefasst werden.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist zu ergänzen.

Teil 2 Planungsgrundsätze

§ 9 Allgemeine Planungsgrundsätze

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(4) Die Ein- und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen.
(5) Den Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind grundsätzlich die vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten zugrunde zu legen.

§ 10 Investitionen

(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch soll mindestens eine Kostenberechnung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzhaushalt zu begründen.

§ 11 Verfügungsmittel

Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.

§ 12 Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen kann als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche der Verwaltung geführt werden.
(2) Die Kosten und Erlöse sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Grundsätze über Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor.

§ 13 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen

(1) Einzahlungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einzahlungen abzusetzen, auch wenn sich die Rückzahlungen auf Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Auszahlungen, die an die Gemeinde zurückfließen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit den Einzahlungen und der Auszahlung nach Absatz 1 Satz 2 in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen.
(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.
(4) Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzhaushalten darzustellen. Satz 1 gilt für die Beihilfen entsprechend.

Teil 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich

§ 14 Grundsatz der Gesamtdeckung

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
2.
die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen,
3.
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit; Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können einen negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen decken.

§ 15 Zweckbindung

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, soweit sich die Beschränkung aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.

§ 16 Deckungsfähigkeit

(1) Innerhalb eines Teilergebnishaushalts sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses und des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen führen.
(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
(4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit des selben Teilfinanzhaushalts durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen oder Übertragungen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigungen aus deckungspflichtigen Ansätzen oder Übertragungen erhöht werden.

§ 17 Übertragbarkeit

(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts sind ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Auch bei unausgeglichenem Ergebnishaushalt kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Ansätze für ordentliche Aufwendungen für übertragbar erklärt werden. Satz 3 gilt sinngemäß für ordentliche Auszahlungen.
(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 2 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.
(4) Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(5) Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist dem Gemeinderat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushalts des Haushaltsfolgejahres.

§ 18 Haushaltsausgleich

(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:
1.
der Ergebnishaushalt mindestens ausgeglichen ist und
2.
im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Posten F 23 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und den Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 Satz 2 GemO zu decken, soweit die Auszahlungen zur Tilgung nicht anderweitig gedeckt sind.
(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:
1.
die Ergebnisrechnung mindestens ausgeglichen ist,
2.
in der Finanzrechnung der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Posten F 23 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und den Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 Satz 2 GemO zu decken, soweit die Auszahlungen zur Tilgung nicht anderweitig gedeckt sind, und
3.
in der Bilanz kein negatives Eigenkapital (,Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag‘) auszuweisen ist.
(3) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Posten E 23) ist auf neue Rechnung vorzutragen. Der Ausweis erfolgt unter dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Im Jahresabschluss des Haushaltsfolgejahres ist eine Verrechnung mit der Kapitalrücklage vorzunehmen.
(4) Ist die Summe der festgestellten oder veranschlagten Jahresergebnisse der fünf Haushaltsvorjahre und des Haushaltsjahres negativ, hat die Gemeinde darzustellen, durch welche Maßnahmen die haushaltswirtschaftliche Lage der Gemeinde verbessert werden kann.
(5) Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages bleiben außerordentliche Erträge und Aufwendungen aufgrund unentgeltlicher gesetzlicher Vermögensübergänge unberücksichtigt; sie sind im Haushaltsjahr unmittelbar mit der Kapitalrücklage zu verrechnen.

Teil 4 Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft

§ 19 Bewirtschaftung und Überwachung

(1) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen.
(2) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass die der Gemeinde zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst und Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.

§ 20 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Von den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend:
1.
für die Bewirtschaftung der Stellen die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 der Gemeinderat trifft, und
2.
für die Nutzungen und Sachbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes § 52.

§ 21 Berichtspflicht

(1) Die Unterrichtung des Gemeinderats über den Stand des Haushaltsvollzugs während des Haushaltsjahres erfolgt vorbehaltlich des Satzes 2 nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde. Über das Erreichen der Finanz- und Leistungsziele zum 30. Juni und 31. Dezember soll der Gemeinderat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag unterrichtet werden.
(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 101 Gemeindeordnung (GemO) ausgesprochen wurde oder
2.
sich abzeichnet, dass in einem Teilhaushalt
a)
sich das Jahresergebnis oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen wesentlich verschlechtert oder
b)
sich die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden.

§ 22 Vergabe von Aufträgen

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss sonstiger Verträge sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

§ 23 Stundung, Niederschlagung, Erlass

(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind jährlich zu verzinsen, höchstens mit einem Zinssatz von 3 v. H. über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Soweit es die Umstände des Einzelfalls erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Zeitlich befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen nachzuweisen. Zeitlich unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind für die Dauer von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der erfolgten Niederschlagung im Rechnungswesen nachzuweisen; danach sind sie auszubuchen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.

§ 24 Kleinbeträge, Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall

(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20,00 EUR geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; Letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder und Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte.
(2) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
(3) Bei der Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen oder deren Vermittlung an Dritte kommen die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 GemO und § 58 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 der Landkreisordnung erst dann zur Anwendung, wenn das Angebot der Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; dies gilt nicht in Zweifelsfällen und sobald die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr diese Wertgrenze übersteigt.

Teil 5 Abwicklung des Zahlungsverkehrs

§ 25 Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung

(1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern.
(2) Zur Zahlungsabwicklung gehören
1.
die Annahme von Einzahlungen,
2.
die Leistung von Auszahlungen,
3.
die Verwaltung der Finanzmittel,
4.
das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung.
Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
(3) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung ist auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung in einer Dienstanweisung.
(4) Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen, ist in einer von den an der Zahlungsabwicklung beteiligten Stellen nachprüfbaren Form schriftlich zu regeln und im Einzelnen zu dokumentieren. Wer die sachliche und rechnerische Feststellung getroffen hat, soll nicht auch die Kassenanordnung erteilen.
(5) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Bediensteten freizugeben.
(6) Die Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Finanzmittelbeständen abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen, und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.

§ 26 Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung

(1) Die Zahlungsabwicklung ist unabhängig von der überörtlichen Prüfung mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen.
(2) Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(3) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis hervorgehen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt Art und Umfang der Prüfung sowie Form und Inhalt des Prüfungsberichts in einer Dienstanweisung.

Teil 6 Buchführung

§ 27 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht

(1) Die Buchführung hat:
1.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Vergleich von Plan und Ergebnis zu ermöglichen,
2.
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
3.
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen:
1.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitals, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
2.
alle Erträge und Aufwendungen,
3.
alle Ein- und Auszahlungen und
4.
die durchlaufenden Finanzmittel
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.

§ 28 Buchführung

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann.
(2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(3) Die Bücher müssen Auswertungen nach der Haushaltsgliederung, nach dem vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen Ordnung sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.
(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.
(5) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens
1.
eine eindeutige Belegnummer,
2.
den Buchungstag,
3.
einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,
4.
den Betrag.
(6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein.
(7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später durchgeführt worden sind.
(8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zugrunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(9) Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(10) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2014, IV a 4 - S 0316/13/10003, (BStBl. I S. 1450) sichergestellt werden, dass:
1.
nur dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
2.
die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
3.
nachvollziehbar dokumentiert ist, wer wann welche Daten eingegeben oder verändert hat,
4.
in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
5.
die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
6.
die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
7.
Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
8.
elektronische Signaturen mindestens bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher nachprüfbar sind,
9.
die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher verfügbar bleiben,
10.
die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.
Abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der GoBD gilt § 30. § 42 bleibt unberührt.
(11) Der Buchführung ist der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebene Kontenrahmenplan zugrunde zu legen. Der Kontenrahmenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf ergänzt werden. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
(12) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
(13) In einer Dienstanweisung regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.

§ 29 Sicherheitsstandards

(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:
1.
die Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über:
a)
die sachbezogenen Verantwortlichkeiten,
b)
die schriftlichen Unterschriftsbefugnisse oder die elektronischen Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
c)
die zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung einer oder eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
d)
die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,
e)
die tägliche Abstimmung der Finanzmittelkonten mit Ermittlung der Liquidität,
f)
die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,
g)
die Behandlung von Kleinbeträgen,
h)
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
i)
das Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung einer zentralen Stelle,
j)
den Belegdurchlauf,
2.
den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über:
a)
die Freigabe von Verfahren,
b)
die Berechtigungen im Verfahren,
c)
die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
d)
die Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
e)
die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,
f)
die Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
g)
die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
3.
die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über:
a)
die Einrichtung von Bankkonten,
b)
die Unterschriften von zwei Bediensteten im Bankverkehr,
c)
die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
d)
den Einsatz von Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten sowie Schecks,
e)
die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
f)
die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
g)
die durchlaufende Zahlungsabwicklung,
4.
die Sicherheit und Überwachung der Buchhaltung mit Festlegungen über:
a)
das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
b)
die Sicherheitseinrichtungen,
c)
die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
d)
die regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
e)
die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und der Kassenaufsicht,
5.
die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen (Verwahrgelass).
(3) Bedienstete, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, der Anhang zur Eröffnungsbilanz und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse können die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen auch auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe
1.
mit den Belegen bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmt, wenn sie lesbar gemacht wird,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar ist und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden kann.
Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.

Teil 7 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen

§ 31 Inventar

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres für Zwecke der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie für Zwecke der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).
(2) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(3) Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass diese für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sind.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.

§ 32 Inventurvereinfachungsverfahren

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden entsprechen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (Buch- oder Beleginventur).
(3) In dem Inventar brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, soweit
1.
die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
2.
aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) Nicht entgeltlich erworbene oder selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen nicht erfasst werden.
(5) Immaterielle und abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbstständig genutzt werden können, müssen nicht erfasst werden.
(6) Bereits aus Lagern abgegebene Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Waren und unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch gelten als verbraucht.
(7) Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
(8) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel in angemessenen Zeitabständen eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(9) Das stehende Holzvermögen, das einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegt, kann mit einem Festwert angesetzt werden. Eine Anpassung des Festwertes ist nach der Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes durchzuführen.
(10) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

§ 33 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
1.
die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des Haushaltsvorjahres übereinstimmen,
2.
die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten, soweit diese Verordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
3.
es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Erträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie am Bilanzstichtag realisiert sind,
4.
Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen,
5.
die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden; begründete Abweichungen sind im Anhang zu erläutern,
6.
bei der Bewertung ist von der Fortführung der Verwaltungstätigkeit auszugehen.
(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

§ 34 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 35, anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
(5) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.
(6) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Im Falle einer befreienden Schuldübernahme durch einen Dritten sowie bei zweckentsprechender Verwendung von erhaltenen Tilgungshilfen sind Verbindlichkeiten in gleicher Höhe auszubuchen.
(7) Für die Bewertung von Vermögensgegenständen, die die Gemeinde nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz unentgeltlich erwirbt, gelten die Vorschriften der Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung vom 28. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 23) entsprechend.

§ 35 Abschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrisch-degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.
(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen kürzere Nutzungsdauern zugrunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.
(3) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig abzuschreiben. Abweichend von Satz 1 können immaterielle und abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbstständig genutzt werden können, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung aufwandswirksam gebucht oder voll abgeschrieben werden, ebenso kann eine Abschreibung über fünf Jahre in einem Sammelposten oder entsprechend der Nutzungsdauer erfolgen.
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(5) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben.
(6) Abschreibungen nach den Absätzen 4 und 5 sind im Anhang zu erläutern.

§ 36 Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
1.
Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
2.
Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungs- und Rentenempfängern,
3.
Ehrensold,
4.
Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von Arbeit im Rahmen der Altersteilzeit und ähnlicher Maßnahmen,
5.
im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Nachholung der Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre hinreichend konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen der Instandhaltung müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein,
6.
Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
7.
Sanierung von Altlasten,
8.
Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen,
9.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,
10.
sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind. Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
(2) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen. Rückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für die Bemessung der Pensionsrückstellungen maßgebend ist.
(3) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 37 Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Bilanzstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Ferner ist die Umsatzsteuer auf am Bilanzstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen auszuweisen.
(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite vor dem Bilanzstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit, aufzulösen.

§ 38 Zuwendungen, Ertragszuschüsse, Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich

(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Von der Gemeinde eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen und über die Nutzungsdauer aufzulösen.
(2) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstands. Ist eine Zuordnung der Zuwendungen nicht möglich, sind sie in einen gesonderten Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens ist ein sachgerechter, gemeindebezogen ermittelter Prozentsatz zugrunde zu legen.
(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde, sind in einer zweckgebundenen Rücklage auf der Passivseite auszuweisen.
(4) Ertragszuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts.
(5) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Ertragszuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht aktivierten Teils als erhaltene Anzahlungen auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind spätestens in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens betriebsbereit sind, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
(6) Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen aus der Verbandsgemeindeumlage, der Kreisumlage sowie der Finanzausgleichsumlage einen Sonderposten zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 17 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) eine Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt; dabei ist von dem zu erwartenden Vomhundertsatz gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 LFAG auszugehen. Die Höhe der Einstellung in den Sonderposten errechnet sich aus dem übersteigenden Teil der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer, multipliziert mit den zu erwartenden Umlagesätzen der in Satz 1 genannten Umlagen. Der Sonderposten ist aufzulösen, soweit sein Zweck entfallen ist.

§ 39 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten (ohne Posten 1.4 nach § 47 Abs. 5) über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

§ 40 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen

(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.

§ 41 Bilanzierungsverbot

Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt wurden, darf ein Aktivposten nicht gebildet werden; dies gilt nicht für von Dritten eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

§ 42 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art

(1) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Der Sonderposten darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet wurde.
(2) Soweit eine nach dem Steuerrecht zulässige Abschreibungsmethode angewandt werden soll und steuerlich ebenso verfahren wird, ist diese Abschreibungsmethode in Abweichung von § 35 zulässig.
(3) Von der Zuschreibung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
(4) Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass daran die steuerliche Anerkennung der erfolgsneutralen Behandlung der Ertragszuschüsse gebunden ist. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands.
(5) Forderungen und Verbindlichkeiten können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden. Dies gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten,
1.
deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
2.
die verzinslich sind oder
3.
die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen. Rückstellungen für Verpflichtungen können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden; Satz 2 gilt sinngemäß.

Teil 8 Jahresabschluss

§ 43 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen, Teilrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten, eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3) Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

§ 44 Ergebnisrechnung

(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen vollständig und getrennt von einander nachzuweisen. Erträge dürfen nicht mit Aufwendungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Die Gliederung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 mit den Posten E 1 bis E 23. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.
(4) Erhebliche außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Rechenschaftsbericht zu erläutern.

§ 45 Finanzrechnung

(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt von einander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Die Gliederung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 mit den Posten F 23 bis F 44. Zusätzlich sind dabei in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
F 1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
F 2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
F 3.
Einzahlungen der sozialen Sicherung,
F 4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
F 5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
F 6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
F 7.
sonstige laufende Einzahlungen,
F 8.
Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten F 1 bis F 7),
F 9.
Personal- und Versorgungsauszahlungen,
F 10.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
F 12.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
F 13.
Auszahlungen der sozialen Sicherung,
F 14.
sonstige laufende Auszahlungen,
F 15.
Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten F 9 bis F 14),
F 16.
Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Posten F 8 und F 15),
F 17.
Zins- und sonstige Finanzeinzahlungen,
F 18.
Zins- und sonstige Finanzauszahlungen,
F 19.
Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Posten F 17 und F 18),
F 20.
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Posten F 16 und F 19),
F 21.
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,
F 22.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen.
Für die Posten F 1 bis F 22 gelten die dem Ansatz für Posten F 23 zugrunde gelegten Beträge als Ansätze. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.
(4) Erhebliche außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Rechenschaftsbericht zu erläutern.

§ 46 Teilrechnungen

(1) Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilhaushalten sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.
(2) Den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.
(3) Den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.
(4) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.

§ 47 Bilanz

(1) In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt von einander auszuweisen. Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahres anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Rechenschaftsbericht sind anzugeben und zu erläutern:
1.
Posten, die mit jenen der Bilanz des Haushaltsvorjahres nicht vergleichbar sind, und
2.
die betragsmäßige Anpassung von Posten der Bilanz des Haushaltsvorjahres.
(3) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1
Anlagevermögen
1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände
1.1.1
Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
1.1.2
Geleistete Zuwendungen
1.1.3
Gezahlte Investitionszuschüsse
1.1.4
Geschäfts- oder Firmenwert
1.1.5
Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
1.2
Sachanlagen
1.2.1
Wald, Forsten
1.2.2
Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.3
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.4
Infrastrukturvermögen
1.2.5
Bauten auf fremdem Grund und Boden
1.2.6
Kunstgegenstände, Denkmäler
1.2.7
Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge
1.2.8
Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.2.9
Pflanzen und Tiere
1.2.10
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
1.3
Finanzanlagen
1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen
1.3.2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
1.3.3
Beteiligungen
1.3.4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
1.3.5
Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen
1.3.6
Ausleihungen an Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen
1.3.7
Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens
1.3.8
Sonstige Ausleihungen
2
Umlaufvermögen
2.1
Vorräte
2.1.1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.1.2
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
2.1.3
Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren
2.1.4
Geleistete Anzahlungen auf Vorräte
2.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.2.1
Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen
2.2.2
Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2.2.3
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
2.2.4
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
2.2.5
Forderungen gegen Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen
2.2.6
Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich
2.2.7
Sonstige Vermögensgegenstände
2.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen
2.3.2
Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
3
Ausgleichsposten für latente Steuern
4
Rechnungsabgrenzungsposten
4.1
Disagio
4.2
Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten
5
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(5) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1
Eigenkapital
1.1
Kapitalrücklage
1.2
Sonstige Rücklagen
1.3
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
1.4
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
2
Sonderposten
2.1
Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
2.2
Sonderposten zum Anlagevermögen
2.2.1
Sonderposten aus Zuwendungen
2.2.2
Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten
2.2.3
Sonderposten aus Anzahlungen für Anlagevermögen
2.3
Sonderposten für den Gebührenausgleich
2.4
Sonderposten mit Rücklageanteil
2.5
Sonderposten aus Grabnutzungsentgelten
2.6
Sonderposten aus Anzahlungen für Grabnutzungsentgelte
2.7
Sonstige Sonderposten
3
Rückstellungen
3.1
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
3.2
Steuerrückstellungen
3.3
Rückstellungen für latente Steuern
3.4
Sonstige Rückstellungen
4
Verbindlichkeiten
4.1
Anleihen
4.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
4.2.1
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen
4.2.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung
4.3
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
4.4
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4.5
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.6
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
4.7
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
4.8
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.9
Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen
4.10
Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich
4.11
Sonstige Verbindlichkeiten
5
Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 48 Anhang

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:
1.
die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
2.
Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,
3.
Trägerschaften bei Sparkassen, sofern diese nicht bilanziert sind,
4.
die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
5.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
6.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrags,
7.
alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der Bilanz ausgewiesenen Grundstücken sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen,
8.
drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (z.B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),
9.
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
10.
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags,
11.
sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
12.
in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,
13.
sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
14.
noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen,
15.
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
16.
die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
17.
für jede Art derivativer Finanzinstrumente:
a)
Art und Umfang der Finanzinstrumente und
b)
der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist,
18.
in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde,
19.
Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
20.
sofern die folgenden Angaben nach § 90 Abs. 2 GemO nicht bereits im Beteiligungsbericht dargestellt werden, Name und Sitz der Organisationen, deren Anteile zu mindestens 5 v. H. der Gemeinde oder einer für Rechnung der Gemeinde handelnden Person gehören; außerdem sind für jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden,
21.
Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet,
22.
die durchschnittliche Zahl der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Haushaltsjahr,
23.
mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderats, auch wenn sie diesem im Haushaltsjahr nur zeitweise angehört haben.
(3) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 20 und 21 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 49 Rechenschaftsbericht

(1) In den Rechenschaftsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz vorgeschrieben sind.
(2) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.
(3) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.
(4) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:
1.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,
2.
Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.

§ 50 Anlagenübersicht

(1) In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Sofern bei der Bewertung der Vermögensgegenstände Wertminderungen für unterlassene Instandhaltung oder für die Beseitigung von Altlasten direkt abgesetzt wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.

§ 51 Forderungsübersicht

In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Forderungsübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.

§ 52 Verbindlichkeitenübersicht

(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Die Verbindlichkeitenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Verbindlichkeiten unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.

§ 53 Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen

Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:
1.
Aufwandsermächtigungen,
2.
Auszahlungsermächtigungen und
3.
Ermächtigungen für die Aufnahme von Investitionskrediten.
In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.

Teil 9 Gesamtabschluss

§ 54 Allgemeines

(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit in § 55 Nr. 32 und 33 und § 58 Abs. 5 Nr. 13 und 14 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.

§ 55 Gesamtergebnisrechnung

In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
3.
Erträge der sozialen Sicherung,
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
sonstige laufende Erträge,
8.
Summe der laufenden Erträge (Summe der Posten 1 bis 7),
9.
Personal- und Versorgungsaufwendungen,
10.
Materialaufwand, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
11.
Abschreibungen,
12.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
13.
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
14.
sonstige laufende Aufwendungen,
15.
Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Posten 9 bis 14),
16.
laufendes Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Saldo der Posten 8 und 15),
17.
Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
18.
Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
19.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
20.
sonstige Zins- und ähnliche Erträge,
21.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,
22.
Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Tochterorganisationen,
23.
Zins- und ähnliche Aufwendungen,
24.
Finanzergebnis (Summe der Posten 17 bis 23),
25.
ordentliches Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Summe der Posten 16 und 24),
26.
außerordentliche Erträge (einschließlich der Erträge aus der außerordentlichen Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Erstkonsolidierung),
27.
außerordentliche Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen aus der außerordentlichen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Erstkonsolidierung),
28.
außerordentliches Ergebnis (Summe der Posten 26 und 27),
29.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,
30.
sonstige Steuern,
31.
Gesamterfolg (Summe der Posten 25 und 28 bis 30),
32.
anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn (gemäß § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs),
33.
auf andere Gesellschafter entfallender Verlust (gemäß § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs).
Die Zuordnung der von den Tochterorganisationen übernommenen Aufwands- und Ertragsposten kann nach Maßgabe des überwiegenden Posteninhalts erfolgen. Eine Aufteilung der übernommenen Posten ist insoweit entbehrlich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 56 Gesamtfinanzrechnung

(1) In der Gesamtfinanzrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
1. Finanzmittelbestand - Ergebnis des Haushaltsvorjahres
davon: 1.1 Finanzmittelbestand der Gemeinde
1.2 Finanzmittelstand der Tochterorganisationen,
2. Finanzmittelbestand - Ergebnis des Haushaltsjahres
davon: 2.1 Finanzmittelbestand der Gemeinde
2.2 Finanzmittelbestand der Tochterorganisationen,
3. Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr
davon: 3.1 Veränderung des Finanzmittelbestandes der Gemeinde
3.2 Veränderung des Finanzmittelbestandes der Tochterorganisationen.
(2) Auf die Gesamtfinanzrechnung kann der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) „Kapitalflussrechnung“ vom 2. April 2014 (BAnz. AT 08.04.2014 B2) entsprechend angewandt werden.
(3) Für die Kasse einer Ortsgemeinde bedarf es aufgrund des § 68 Abs. 4 GemO keiner Gesamtfinanzrechnung.

§ 57 Gesamtbilanz

(1) Die Aktivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
2
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs und der Verwaltung
3
Anlagevermögen
3.1
Immaterielle Vermögensgegenstände
3.1.1
Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3.1.2
Geleistete Zuwendungen
3.1.3
Gezahlte Investitionszuschüsse
3.1.4
Geschäfts- oder Firmenwert
3.1.5
Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
3.2
Sachanlagen
3.2.1
Wald, Forsten
3.2.2
Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
3.2.3
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
3.2.4
Infrastrukturvermögen
3.2.5
Bauten auf fremdem Grund und Boden
3.2.6
Kunstgegenstände, Denkmäler
3.2.7
Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge
3.2.8
Betriebs- und Geschäftsausstattung
3.2.9
Pflanzen und Tiere
3.2.10
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
3.3
Finanzanlagen
3.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen
3.3.2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.3.3
Beteiligungen
3.3.4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3.3.5
Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen
3.3.6
Ausleihungen an Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen
3.3.7
Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens
3.3.8
Sonstige Ausleihungen
4
Umlaufvermögen
4.1
Vorräte
4.1.1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
4.1.2
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
4.1.3
Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren
4.1.4
Geleistete Anzahlungen auf Vorräte
4.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
4.2.1
Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen
4.2.2
Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
4.2.3
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.2.4
Forderungen gegen Gesellschafter, Träger oder Mitglieder
4.2.5
Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich
4.2.6
Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht
4.2.7
Sonstige Vermögensgegenstände
4.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens
4.3.1
Eigene Anteile
4.3.2
Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens
4.4
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
5
Ausgleichsposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht
5.1
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
5.2
Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung
6
Ausgleichsposten für latente Steuern
7
Rechnungsabgrenzungsposten
7.1
Disagio
7.2
Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten
8
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(2) Die Passivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1
Eigenkapital
1.1
Gezeichnetes Kapital
1.2
Kapitalrücklage
1.3
Allgemeine Rücklage
1.4
Zweckgebundene Rücklagen
1.5
Gewinnrücklagen
1.6
Gesamtergebnisvortrag
1.7
Gesamterfolg
1.8
Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
1.9
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
2
Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung
3
Sonderposten
3.1
Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
3.2
Sonderposten zum Anlagevermögen
3.2.1
Sonderposten aus Zuwendungen
3.2.2
Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten
3.2.3
Sonderposten aus Anzahlungen für Anlagevermögen
3.3
Sonderposten für den Gebührenausgleich
3.4
Sonderposten mit Rücklageanteil
3.5
Sonderposten aus Grabnutzungsentgelten
3.6
Sonderposten aus Anzahlungen für Grabnutzungsentgelte
3.7
Sonstige Sonderposten
4
Rückstellungen
4.1
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
4.2
Steuerrückstellungen
4.3
Rückstellungen für latente Steuern
4.4
Sonstige Rückstellungen
5
Verbindlichkeiten
5.1
Anleihen
5.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
5.3
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
5.4
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
5.5
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5.6
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
5.7
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
5.8
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.9
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern
5.10
Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich
5.11
Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht
5.12
Sonstige Verbindlichkeiten
6
Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Die Zuordnung der von den Tochterorganisationen übernommenen Vermögens- und Schuldposten zu den in Absätzen 1 und 2 bestimmten Posten kann nach Maßgabe des überwiegenden Posteninhalts erfolgen. Eine Aufteilung der übernommenen Posten ist insoweit entbehrlich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 58 Gesamtanhang

(1) Im Gesamtanhang sind zu den Posten der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung sowie zu den Posten der Gesamtfinanzrechnung die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann.
(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Lage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.
(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(4) Dem Gesamtanhang ist eine Übersicht über sämtliche unmittelbaren und mittelbaren gemeindlichen Beteiligungen von mindestens 5 v. H. an Tochterorganisationen, jeweils unter Angabe von Name, Sitz, Gegenstand, Beteiligungsverhältnis und Höhe des gemeindlichen Anteils, beizufügen.
(5) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:
1.
zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
2.
zur Nichteinbeziehung von Beteiligungsbesitz in den Gesamtabschluss; der Beteiligungsbesitz ist zu benennen und die Nichteinbeziehung zu begründen,
3.
zu Trägerschaften bei Sparkassen,
4.
zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
5.
über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
6.
zu Rückstellungen, die in der Gesamtbilanz unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
7.
zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Geschäften,
8.
zu dem Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse, die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind, sind gesondert anzugeben,
9.
zu Art und Umfang der Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Wert der Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, für jede Kategorie der derivativen Finanzinstrumente,
10.
zur durchschnittlichen Zahl der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Haushaltsjahr,
11.
über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
12.
über wesentliche Veränderungen der Gesamtfinanzrechnung,
13.
zu Tochterorganisationen, die entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):
a)
der Name und der Sitz jeder assoziierten Tochterorganisation sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,
b)
die Anzahl der assoziierten Tochterorganisationen, die wegen Unwesentlichkeit nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden,
c)
die von jeder assoziierten Tochterorganisation angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
d)
die finanziellen Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber assoziierten Tochterorganisationen oder aufgrund einer Vereinbarung mit assoziierten Tochterorganisationen gegenüber Dritten bestehen,
e)
jeweils die Summe der Geschäfts- und Firmenwerte sowie der negativen Unterschiedsbeträge aller assoziierten Tochterorganisationen,
f)
die Summe der negativen, fortgeschriebenen Beteiligungswerte,
g)
für die wesentlichen assoziierten Tochterorganisationen jeweils eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung; die Angaben nach den Buchstaben a und b können entfallen, wenn diese im Beteiligungsbericht gemacht werden,
14.
zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs:
a)
der Name und der Sitz der Tochterorganisation sowie der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten,
b)
der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss,
c)
die Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation sowie der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwertes oder des negativen Unterschiedsbetrags,
d)
die Abschreibungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes sowie die Begründung einer Abschreibungsdauer von mehr als 20 Jahren,
e)
die Abschreibungsmethode für den Geschäfts- oder Firmenwert sowie die Begründung, wenn eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wird.
(6) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 5 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 59 Gesamtrechenschaftsbericht

(1) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind insbesondere darzustellen:
1.
ein Gesamtüberblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird,
2.
ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus:
a)
Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
b)
Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die wirtschaftlichen und finanziellen Perspektiven und Risiken.

Teil 10 Schlussbestimmungen

§ 60 Sondervermögen, Treuhandvermögen

Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde nach §§ 80 und 81 GemO die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

§ 61 Sonderkassen

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für Sonderkassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 62 Weitergeltung von Vorschriften

Die bis zum Ablauf des 30. Mai 2006 geltenden Bestimmungen der in § 63 genannten Landesverordnungen über die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Gemeinde sind für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für Gemeinden nach Artikel 8 § 1 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLK) vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57, BS 2020-1a) weiterhin anzuwenden, soweit sich aus Artikel 8 § 16 KomDoppikLG nichts Abweichendes ergibt.

§ 63 Aufhebungsbestimmung

Vorbehaltlich der Regelung in § 62 werden aufgehoben:
1.
die Gemeindehaushaltsverordnung vom 6. Juni 1974 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2001 (GVBl. S. 275), BS 2020-1-4,
2.
die Gemeindekassenverordnung vom 1. September 1976 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2020-1-8.

§ 64 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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