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Gesetz zur Aussetzung der Entschädigungsanpassung der Mitglieder des Hessischen Landtags Vom 24. September 2003

Gesetz zur Aussetzung der Entschädigungsanpassung der Mitglieder des Hessischen Landtags Vom 24. September 2003
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Aussetzung der Entschädigungsanpassung der Mitglieder des Hessischen Landtags vom 24. September 200301.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004

§ 1

Für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 ist den nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202), zu erbringenden Leistungen eine Grundentschädigung in Höhe von 6 401 Euro zugrunde zu legen.
Danach beträgt
1.
der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Abgeordnetengesetz monatlich 6 384 Euro,
2.
die Amtszulage des Präsidenten und der Vorsitzenden der im Hessischen Landtag vertretenen Fraktionen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Abgeordnetengesetz monatlich 3 192 Euro,
3.
die Amtszulage für die Vizepräsidenten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Abgeordnetengesetz monatlich 1 596 Euro.
Das Übergangsgeld nach § 9 Abs. 1 Hessisches Abgeordnetengesetz beträgt monatlich 6 384 Euro.
Satz 1 gilt in allen Fällen, in denen die Grundentschädigung die Berechnungsgrundlage für Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz darstellt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
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