Landesverordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Durchführungsverordnung - EPPSGDVO RP -) Vom 15. Februar 2023
Landesverordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Durchführungsverordnung - EPPSGDVO RP -) Vom 15. Februar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.02.2023 bis 30.06.2024
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Durchführungsverordnung - EPPSGDVO RP -) vom 15. Februar 2023 | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
Eingangsformel | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 1 - Zuständige Stellen | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 2 - Aufgaben der zuständigen Stellen | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 3 - Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 4 - Plausibilisierung und Freigabe der Listen | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 5 - Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 6 - Antragstellung | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 7 - Identifizierung über das Nutzerkonto | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 8 - Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 9 - Antragskonto | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 10 - Antragsinformationen | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 11 - Verfahren | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 12 - Handlungsfähigkeit | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 13 - Antragstellung durch Dritte | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 14 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
§ 15 - In- und Außerkrafttreten | 18.02.2023 bis 30.06.2024 |
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Stellen
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die am 1. Dezember 2022 an einer im Land belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) immatrikuliert waren. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die am 1. Dezember 2022 an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert waren.
(2) Das Ministerium für Bildung, das Ministerium für Soziales, Arbeit, Transformation und Digitalisierung, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, das Ministerium des Innern und für Sport sowie das Ministerium der Finanzen sind jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die am 1. Dezember 2022 zum Besuch an einer im Land belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 2 bis 4 EPPSG angemeldet waren. Die Zuständigkeit nach Satz 1 richtet sich nach der fachlichen Zuständigkeit des betreffenden Ministeriums für die jeweilige Ausbildungsstätte.
§ 2 Aufgaben der zuständigen Stellen
(1) Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten dabei, ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachzukommen. Sie bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vor.
(2) Die zuständigen Stellen entscheiden über die nach § 6 gestellten Anträge. Sie nutzen hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Verordnung richtet.
§ 3 Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen
(1) Jede Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG ist verpflichtet, eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen aufführt, die bei ihr am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch des Bildungsgangs angemeldet waren. Nicht aufzuführen sind Gasthörende.
(2) Jede Ausbildungsstätte übermittelt ihre Liste an die für sie zuständige Stelle. Die Übermittlung erfolgt über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. Vor Übermittlung wird die Liste gemäß dem in § 5 geregelten Verfahren verschlüsselt.
(3) Jede Liste führt mindestens den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum jeder in Absatz 1 Satz 1 genannten Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte belegen ist.
§ 4 Plausibilisierung und Freigabe der Listen
(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach § 3 Abs. 2 von den Ausbildungsstätten übermittelten Listen auf Plausibilität.
(2) Die zuständigen Stellen geben die geprüften Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft und es erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).
§ 5 Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung
(1) Jede Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG ist verpflichtet, ihre Liste nach § 3 Abs. 1 in den ihr von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Zudem verschlüsselt der Generator die Liste auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Hashfunktion.
(2) Die Ausbildungsstätte stellt der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung. Die verschlüsselten Listen mit dem gehashten Zugangsschlüssel werden nach § 3 Abs. 2 an die zuständige Stelle übermittelt.
§ 6 Antragstellung
Die Antragstellung nach § 2 Abs. 2 EPPSG erfolgt nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „Einmalzahlung200.de“. Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.
§ 7 Identifizierung über das Nutzerkonto
(1) Vor einer Antragstellung muss sich die antragstellende Person über das Nutzerkonto „bund.ID“ entweder mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung (Elster-Zertifikat), dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (eID-Funktion) identifizieren.
(2) Wenn die in Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73) geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.
§ 8 Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer
(1) Anstelle des Identifizierungsverfahrens mit den Identifizierungsmitteln nach § 7 kann die antragstellende Person den Zugangsschlüssel gemeinsam mit der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) nutzen.
(2) Die anspruchsberechtigte Person erhält die PIN von der Ausbildungsstätte, bei der sie am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch des Bildungsgangs angemeldet war. Die Ausbildungsstätte darf die PIN nur herausgeben, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Identität mithilfe eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen hat.
§ 9 Antragskonto
(1) Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals nach § 6 ihren Antrag stellen. Hierfür wird für die antragstellende Person automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der Antrag gespeichert wird.
(2) Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. Einen zweiten Antrag kann sie nicht stellen.
§ 10 Antragsinformationen
(1) Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Informationen über sich mitzuteilen:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
E-Mail-Adresse,
4.
Wohnsitz,
5.
Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte belegen ist, welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person ausgestellt hat,
6.
Matrikelnummer oder vergleichbare Kennnummer und
7.
Bankverbindung.
Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto „bund.ID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß § 7 automatisch in das Antragssystem übernommen.
(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass sie
1.
am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,
2.
am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätte immatrikuliert oder zum Besuch eines Bildungsgangs angemeldet war, jedoch nicht im Status einer oder eines Gasthörenden,
3.
bislang keinen Antrag nach § 2 Abs. 2 EPPSG gestellt hat und
4.
bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist,
und zu erklären, dass die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt werden darf.
(3) Damit der Antrag der zuständigen Stelle zugewiesen und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und den Listen, die die Ausbildungsstätten gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 erstellen, erfolgen kann, hat die antragstellende Person den Zugangsschlüssel in das Antragssystem des Internet-Portals gemäß § 6 einzugeben, der ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 von ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wurde.
§ 11 Verfahren
(1) Der Bescheid wird grundsätzlich vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen. Für dieses Verfahren gelten die Absätze 2 bis 8.
(2) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung syntaktisch oder semantisch richtig sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem ausgefüllt wurden.
(3) Nach Versendung des Antrags wird der Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten Datensatz zur antragstellenden Person in der Liste zu finden, die die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 2 hochgeladen hat. Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt und werden die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz mit den Angaben im Antrag abgeglichen.
(4) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der Antrag automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und geprüft, ob eine Auszahlung an die antragstellende Person bereits erfolgt ist.
(5) Besteht der Antrag die Prüfung nach den Absätzen 3 und 4, wird er bewilligt. Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgt per E-Mail. Er muss nicht begründet werden.
(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der anspruchsberechtigten Person entwertet.
(7) Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht richtig oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich nach Absatz 3 Satz 2, erfolgt noch keine Bewilligung und Auszahlung. Die antragstellende Person wird automatisch hierauf hingewiesen. Ihr bleibt die Möglichkeit, den Antrag anzupassen.
(8) Scheitert der an die Prüfung nach Absatz 3 anschließende Abgleich nach Absatz 4, wird der Antrag abgelehnt. Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids erfolgt per E-Mail.
§ 12 Handlungsfähigkeit
Auch die antragstellenden Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden im Bewilligungsverfahren als handlungsfähig anerkannt.
§ 13 Antragstellung durch Dritte
(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 zu identifizieren.
(2) Die bevollmächtigte oder gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat anschließend im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.
§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. Die Ausbildungsstätten haben die Listen gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023 zu löschen.
§ 15 In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
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