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Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) Vom 8. November 2007

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) Vom 8. November 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.03.2023 (GVBl. S. 75)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 200712.12.2007
Eingangsformel12.12.2007
§ 130.03.2019
§ 221.03.2023
§ 3 - (aufgehoben)30.03.2019
§ 412.12.2007
§ 512.12.2007
Anlage - Allgemeines Gebührenverzeichnis21.03.2023
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und 3 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen allgemeiner Art werden Gebühren nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit für Amtshandlungen allgemeiner Art noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, werden Gebühren längstens bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des anliegenden Allgemeinen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand gemäß § 2 zu erheben; die Gebühr darf 5 000,00 EUR nicht überschreiten.

§ 2

Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden für Personal- und Sachkosten je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für
das vierte Einstiegsamt 25,83 EUR,
das dritte Einstiegsamt 19,05 EUR,
das zweite Einstiegsamt 16,56 EUR und
das erste Einstiegsamt 14,28 EUR
erhoben. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach ihrem Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, sofern dies für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 4, die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 61, BS 2013-1-1) außer Kraft.
Mainz, den 8. November 2007
Der Ministerpräsident Kurt Beck

Anlage

Allgemeines Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR
Anwendungsbereich
Lfd. Nr. 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes bleibt unberührt.
1 Auskunft
Erteilung einer umfangreichen schriftlichen oder elektronischen Auskunft oder Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft mit umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen
aufgrund eines Informationszugangsanspruchs, in einer besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Angelegenheit oder außerhalb eines anhängigen gesetzlich geregelten sonstigen Verwaltungsverfahrens
bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten 29,00 bis 855,00
2 Akteneinsicht
2.1 Gewährung der Einsicht in ein Dokument bei einer Behörde außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens
bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten 29,00 bis 855,00
2.2 Übermittlung eines Dokuments durch eine Behörde zur Einsichtnahme außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens 14,00 bis 200,00
3 Herstellung und Übermittlung von Informationsträgern
3.1 Herstellung eines Zweitstücks (Duplikat) einer Urkunde über eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Ausweis und Ähnliches)
je angefangene Seite 1,00 bis 6,00
3.2 Herstellung und Übermittlung einer Kopie bis DIN A 4 in schwarz-weiß, ausgenommen eine Kopie eines Betriebsprüfungsberichts, die eine steuerpflichtige Person neben der für sie bestimmten Ausfertigung erhält
je angefangene Seite 0,25
3.3 Herstellung und Übermittlung eines sonstigen Informationsträgers (z. B. Abschrift, Abdruck, Auszug, Kopie, Farbkopie, Lichtpause, Druck oder sonstige Vervielfältigung) 1,00 bis 540,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 1 bis 3
1. Die Erteilung einer mündlichen oder einer einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft ist gebührenfrei.
2. Die Erteilung einer Auskunft aufgrund eines bestehenden oder früheren Amts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in einer eigenen Angelegenheit ist gebührenfrei.
3. (aufgehoben)
4. Die Gewährung der Einsicht in ein Dokument bei einer Behörde in einer Angelegenheit der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist gebührenfrei.
5. Die Gewährung der Einsicht in das Wasserbuch und in diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, bei einer Behörde ist gebührenfrei.
6. Auslagen werden auch im Falle der Gebührenfreiheit einer Amtshandlung erhoben.
7. (aufgehoben)
4 Amtliche Beglaubigungen, Ausstellung von Bescheinigungen, Zeugnissen und Genehmigungen sowie Aufnahme von Anträgen und Niederschriften
4.1 Amtliche Beglaubigung eines Dokumentes, einer Unterschrift oder eines Handzeichens
je angebrachtem Beglaubigungsvermerk 2,50 bis 16,50
4.2 Ausstellung einer Bescheinigung, eines Zeugnisses oder einer Genehmigung 4,00 bis 190,00
4.3 Aufnahme eines Antrags oder einer Niederschrift
je angefangene Arbeitsviertelstunde nach Zeitaufwand
Anmerkung zu lfd. Nr. 4
In folgenden Angelegenheiten besteht Gebührenfreiheit:
1. Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen,
2. Angelegenheiten des Schul- und Hochschulbesuchs sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung, einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen, für Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten; bei amtlichen Beglaubigungen von Dokumenten, Unterschriften und Handzeichen entfällt diese Gebührenbefreiung ab der vierten Beglaubigung je Dokument,
3. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
4. Gnadensachen, Angelegenheiten der Sozial- und Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie, soweit hierfür kommunale Gebietskörperschaften zuständig sind, Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende,
5. Nachweise der Bedürftigkeit,
6. Bescheinigungen in Steuersachen.
Sind neben der Gebühr nach lfd. Nr. 4.3 Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Landesgebührengesetzes zu erstatten, ermäßigt sich die Gebühr je angefangene Viertelstunde um 0,15 EUR.
5 Bestellungen, Zulassungen und Anerkennungen
5.1 Bestellung und Vereidigung als sachverständige Person 45,00 bis 445,00
5.2 Zulassung und Vereidigung für einen privaten Beruf 17,50 bis 445,00
5.3 Sonstige Anerkennung oder Zulassung 17,50 bis 885,00
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