Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes Vom 21. Oktober 2015
Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes Vom 21. Oktober 2015
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.04.2023 (GVBl. S. 111) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Landesgesetzes zur Neuregelung des Melde-, Pass- und Ausweiswesens vom 21. Oktober 2015.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Oktober 2015 | 31.10.2015 |
§ 1 - Sachliche Zuständigkeit | 07.10.2020 |
§ 1a - Lichtbildregister | 18.04.2023 |
§ 2 - Aufzeichnungspflicht | 31.10.2015 |
§ 3 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 07.10.2020 |
§ 4 - Verordnungsermächtigung | 18.04.2023 |
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
(1) Passbehörde, Personalausweisbehörde und eID-Karte-Behörde ist die örtliche Ordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) In kreisangehörigen Gemeinden ist neben der Ausländerbehörde auch die Personalausweisbehörde zuständige Behörde im Sinne des § 78 Abs. 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), für die Änderung der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Aufenthaltstitels gespeicherten Anschrift und der auf dem Dokument aufzubringenden Anschrift, soweit der jeweilige Träger der Personalausweisbehörde diese Aufgabe übernommen hat. Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.
§ 1a Lichtbildregister
(1) Es werden ein Pass-Lichtbildregister und ein Personalausweis-Lichtbildregister im Informationssystem des Landes für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Abs. 2 Satz 1 und 5 des Passgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Abs. 2 Satz 6 PaßG oder nach § 25 Abs. 2 Satz 5 PAuswG eingerichtet. Zum Zwecke des Aufbaus der zentralen Lichtbildregister stellen die ausstellenden Pass- und Personalausweisbehörden dem Landesbetrieb Daten und Information das Lichtbild und die Unterschrift sowie die in der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung (PPDAV) vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Auswahldaten der Pass- und Ausweisinhaber der örtlichen Pass- und Personalausweisregister unentgeltlich bereit. Änderungen oder Löschungen von in Satz 2 genannten Daten sind dem Landesbetrieb Daten und Information zur Aktualisierung der Lichtbildregister fortlaufend in automatisiert verarbeitbarer Form bereitzustellen.
(2) Die in den Lichtbildregistern gespeicherten Daten dürfen für das automatisierte Abrufverfahren nach Absatz 1 Satz 1, das den nach § 22a Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 PaßG sowie nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 PAuswG befugten Behörden den Abruf von Lichtbildern und Unterschriften ermöglicht, in dem jeweiligen Registerdatenbestand verarbeitet werden. Die § 4 Abs. 3 Satz 3, § 21 Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Satz 6 bis 9 PaßG und die § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Abs. 4 PAuswG gelten entsprechend. Das Abrufverfahren hat nach Maßgabe der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung zu erfolgen.
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist technisch sicherzustellen, dass die in den Lichtbildregistern gespeicherten Daten vor unbefugtem Zugriff nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere gemäß Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung, geschützt sind. Die Lichtbilder und Unterschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfungen mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht werden. Die Lichtbildregister sind voneinander und von anderen Datenbeständen getrennt zu führen.
(4) Die Administration und die Betreuung der zentralen Lichtbildregister, die nach Absatz 1 vom Landesbetrieb Daten und Information betrieben werden, können vom Land, das Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung der zentralen Lichtbildregister befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist. Auch die Protokollierung nach § 22a Abs. 2 Satz 8 bis 11 PaßG und § 25 Abs. 2 Satz 7 bis 10 PAuswG kann auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung der Protokolldaten befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist und unterliegt den fachlichen Weisungen des für das Pass- und Personalausweisrecht zuständigen Ministeriums. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679, bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Aufzeichnungspflicht
Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung und § 24 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend für Ersuchen folgender Behörden:
1.
Polizeidienststellen,
2.
Staatsanwaltschaften,
3.
Justizvollzugsbehörden,
4.
Finanzämter, soweit sie strafverfolgend tätig sind,
5.
Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf- und Arrestvollzugs wahrnehmen.
§ 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 PassG und § 32 PAuswG sowie § 24 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, die jeweils zuständige Passbehörde, Personalausweisbehörde oder eID-Karte-Behörde.
§ 4 Verordnungsermächtigung
Das für das Pass- und Personalausweisrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 22a Abs. 2 Satz 3 PassG und § 25 Abs. 2 Satz 2 PAuswG zuständigen Behörden zu bestimmen.
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