Erlass über die Stiftung der Wilhelm Leuschner-Medaille Vom 29. September 1964 in der Fassung vom 5. September 2008
Erlass über die Stiftung der Wilhelm Leuschner-Medaille Vom 29. September 1964 in der Fassung vom 5. September 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erlass über die Stiftung der Wilhelm Leuschner-Medaille vom 29. September 1964 in der Fassung vom 5. September 2008 | 01.11.2008 |
Eingangsformel | 01.11.2008 |
Artikel 1 | 01.11.2008 |
Artikel 2 | 01.11.2008 |
Artikel 3 | 01.11.2008 |
Artikel 4 | 01.11.2008 |
Anlage | 01.11.2008 |
Präambel
Im Jahre 1964 hat der Hessische Ministerpräsident als Zeichen der Anerkennung hervorragender Verdienste um die demokratische Gesellschaft und ihre Einrichtungen im Geiste Wilhelm Leuschners an dessen zwanzigstem Todestage die Wilhelm Leuschner-Medaille gestiftet. Sie wird künftig auch zur Würdigung des Einsatzes für Freiheit, Demokratie und soziale Gerechtigkeit am Hessischen Verfassungstag verliehen.
Artikel 1
Als ein Zeichen, dass wir das Erbe Leuschners, das politische Erbe, das uns die Opfer des 20. Juli hinterließen, ehren und mehren wollen, stifte ich an seinem 20. Todestage die
Wilhelm Leuschner-Medaille.
Artikel 2
Die Medaille ist als Auszeichnung für Personen bestimmt, die sich aus dem Geist Wilhelm Leuschners hervorragende Verdienste um die demokratische Gesellschaft und ihre Einrichtungen erworben und sich in außergewöhnlicher Weise für Freiheit, Demokratie und soziale Gerechtigkeit eingesetzt haben.
Artikel 3
(1) Die in Silber ausgeführte Medaille trägt neben dem Bildnis Wilhelm Leuschners dessen Namen. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift:
„Für Verdienste um das Land Hessen".
(2) Anstelle der Medaille kann eine Miniatur getragen werden. Sie zeigt die verkleinerte Medaille umgeben von einem rot-weißen Band.
(3) Die Gestaltung der Medaille und der Miniatur ist auf einer Mustertafel festgelegt (Anlage).
Artikel 4
(1) Die Medaille wird von mir am 1. Dezember, dem Hessischen Verfassungstag, verliehen.
(2) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die Medaille, die Miniatur und die Urkunde gehen in das Eigentum der oder des Geehrten über.
Anlage
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Vorderseite und Miniatur
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Rückseite
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