AGBMG
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)

Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.04.2023 (GVBl. S. 111)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes zur Neuregelung des Melde-, Pass- und Ausweiswesens

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)01.11.2015
§ 1 - Meldebehörden18.04.2023
§ 2 - Gemeinsame zentrale Meldebehörde18.04.2023
§ 3 - Verarbeitung von Daten18.04.2023
§ 4 - Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen, Integrationssystem18.04.2023
§ 5 - Informationssystem18.04.2023
§ 6 - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften18.04.2023
§ 7 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten01.11.2015
§ 8 - Verordnungsermächtigungen18.04.2023

§ 1 Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die meldebehördlichen Aufgaben nach
1.
dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084),
2.
diesem Gesetz sowie
3.
den aufgrund des Bundesmeldegesetzes und dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
in ihrer jeweils geltenden Fassung als Auftragsangelegenheiten wahr, soweit sie nicht nach § 2 der gemeinsamen zentralen Meldebehörde zugewiesen sind und es sich nicht um Aufgaben handelt, die mithilfe des Informationssystems nach § 5 erfüllt werden. Die meldebehördlichen Aufgaben des automatisierten Abrufs nach den §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 und 2 BMG sowie der Auskunftserteilung nach § 10 BMG werden von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium mithilfe des Informationssystems des Landes nach § 5 wahrgenommen.
(2) Sofern eine gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 bestimmt ist, ist diese für die ihr übertragenen Aufgaben landesweit örtlich zuständig. Im Übrigen ist diejenige Meldebehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet der meldepflichtige Vorgang stattfindet oder stattgefunden hat.

§ 2 Gemeinsame zentrale Meldebehörde

(1) Soweit alle Rechtsträger der Meldebehörden dies durch Verwaltungsvereinbarung festlegen, kann das für das Melderecht zuständige Ministerium nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Land durch Rechtsverordnung eine gemeinsame zentrale Meldebehörde in kommunaler Trägerschaft bestimmen, die für folgende meldebehördliche Aufgaben zuständig ist oder der folgende Aufgaben übertragen werden:
1.
Betrieb, Weiterentwicklung und Pflege des Integrationssystems nach § 4,
2.
Bereitstellung und Betrieb eines Portals für den Meldedatensatz zum Abruf nach Maßgabe des § 18a Abs. 1 BMG,
3.
Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 10 BMG, auch elektronisch durch Datenübermittlung über das Internet, sofern Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Integrationssystem erteilt wurden,
4.
Bereitstellung und Betrieb eines Portals für die elektronische Bestätigung zur Mitwirkung des Wohnungsgebers nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 BMG,
5.
Bereitstellung und Betrieb eines Portals für die elektronische Anmeldung nach § 23a Abs. 1 BMG sowie Erstellung und Übermittlung der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG in elektronischer Form,
6.
Bereitstellung des vorausgefüllten Meldescheins nach § 23 Abs. 2 und 3 BMG und Übermittlung der für diesen bei der Zuzugsmeldebehörde erforderlichen Daten aus dem Integrationssystem nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BMG erlassenen Rechtsverordnung einschließlich der Protokollierung der automatisierten Abrufe,
7.
Sicherstellung des Verfahrens für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden innerhalb und außerhalb des Landes im Rahmen des Rückmeldeverfahrens nach § 33 Abs. 1 bis 4 BMG nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BMG erlassenen Rechtsverordnung,
8.
Sicherstellung des Verfahrens für regelmäßige Datenübermittlungen und Vornahme von regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Integrationssystem an andere öffentliche Stellen nach § 36 Abs. 1 BMG nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 2 BMG erlassenen Rechtsverordnung sowie der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung sowie sonstiger bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die die Meldebehörden zu regelmäßigen Datenübermittlungen verpflichten,
9.
Sicherstellung des Verfahrens für regelmäßige Datenübermittlungen und Vornahme von regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Integrationssystem an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 BMG sowie nach Maßgabe der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung,
10.
Protokollierung bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal nach § 40 Abs. 4 BMG, sofern die Datenabrufe aus dem Integrationssystem erteilt wurden,
11.
Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus dem Integrationssystem, bei Zweifeln an der Identität der betroffenen Person unter Mitwirkung der örtlichen Meldebehörde, als Sammelauskünfte über eine Vielzahl von Personen nach § 44 Abs. 2 BMG durch häufig anfragende auskunftsersuchende Personen oder Stellen, auch durch Übermittlung auf Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG,
12.
Prüfung der Voraussetzungen für und Erteilung von Gruppenauskünften nach § 46 BMG aus dem Integrationssystem, soweit die Gruppe sich aus Personen zusammensetzt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung im Zuständigkeitsbereich von mehr als einer Meldebehörde gemeldet sind,
13.
Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus dem Integrationssystem durch einen automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 BMG einschließlich der Protokollierung der Auskunftsersuchen und der übermittelten Daten nach § 49 Abs. 6 BMG oder Erteilung einer automatisierten Melderegisterauskunft aus dem Integrationssystem zur Personenidentifikation,
13a.
die Datenbestätigung für anfragende Personen oder Stellen nach § 49a BMG,
14.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung der örtlichen Melderegister durch Anwendung von zentralen Prüfverfahren im Integrationssystem,
15.
die Auswertung des Integrationssystems und Generierung von entsprechenden, nicht personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten sowie deren Übermittlung, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen erforderlich ist,
16.
Durchführung und Bereitstellung von Kommunalstatistiken nach § 8 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) mittels der Daten aus dem Integrationssystem nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung, insbesondere zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen; die Festlegungen in der Verwaltungsvereinbarung stehen der Anordnung durch die Verwaltung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 LStatG gleich,
17.
sonstige überörtliche meldebehördliche Aufgaben, sofern dies in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird und von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium in der Rechtsverordnung vorgesehen wird.
Zur gemeinsamen zentralen Meldebehörde kann in der Rechtsverordnung eine bestehende oder neu zu errichtende öffentliche Stelle, auch in privatrechtlicher Organisationsform bestimmt und insoweit beliehen werden. Den Rechtsträgern der Meldebehörden obliegt nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 genannten Kooperationsvertrages die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die gemeinsame zentrale Meldebehörde; in der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 sind Regelungen zur Kostenübernahme und Kostenverteilung einschließlich der Aufteilung des Gebührenaufkommens zu treffen. Die gemeinsame zentrale Meldebehörde unterliegt im Rahmen der Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des für das Melderecht zuständigen Ministeriums.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium insbesondere aufgehoben werden, wenn die Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 von einem Rechtsträger oder mehreren Rechtsträgern der Meldebehörden gekündigt wird. Im Falle der Aufhebung der Rechtsverordnung gehen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben auf die örtlich zuständigen Meldebehörden über. Die in Absatz 1 Satz 1 geregelten Datenübermittlungen und Auskünfte haben in diesem Fall, sofern der Betrieb des Integrationssystems nicht gewährleistet ist, aus den örtlichen Melderegistern zu erfolgen.
(3) Soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erlassen ist oder diese aufgehoben wird oder in der Rechtsverordnung keine Festlegungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 getroffen sind, bleiben sowohl bestehende Aufträge, die die Rechtsträger der Meldebehörden als Aufgabenträger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt haben, als auch eine Beauftragung der bisherigen gemeinsamen zentralen Meldebehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle durch die Rechtsträger der Meldebehörden für die Erledigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben unberührt.
(4) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, auch ohne die nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde zu legende Verwaltungsvereinbarung durch Rechtsverordnung eine zentrale Meldebehörde zu bestimmen und dieser anstelle der örtlich zuständigen Meldebehörden die Wahrnehmung überörtlicher meldebehördlicher Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen, solange und soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf andere Weise nicht sichergestellt ist. In diesem Fall obliegt die Finanzierung der insoweit übertragenen Aufgabenwahrnehmung dem Land. Absatz 1 Satz 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 3 Verarbeitung von Daten

(1) Über die in § 3 BMG genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1.
zu jeder Anschrift innerhalb des Landesgebietes die bundesweit einheitlich festgelegte Hauskoordinate des Liegenschaftskatasters zur Georeferenzierung im Sinne des § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei der für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde, die De-Mail-Adresse einer meldepflichtigen Person nach § 5 Abs. 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung, sofern die meldepflichtige Person in die Verarbeitung für Zwecke nach Absatz 2 gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung einwilligt,
3.
die Tatsache, dass Untersuchungsberechtigungsscheine - einschließlich der Art der vorzunehmenden Untersuchung und Daten hierüber - an Kinder und Jugendliche ausgestellt worden sind, sofern dies für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
Die Meldebehörden verarbeiten die vorgenannten Daten und Hinweise, soweit dies zur Erfüllung der in ihren Zuständigkeiten oder in der Zuständigkeit der Datenempfänger liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt ebenfalls für eine Übermittlung der Daten und Hinweise, auch durch automatisierten Abruf, innerhalb der Verwaltungseinheit, der die jeweilige Meldebehörde angehört.
(2) Sofern eine meldepflichtige Person in die Speicherung und künftige Übermittlung ihrer De-Mail-Adresse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einwilligt, gilt dies als Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Für Zwecke der elektronischen Kommunikation mit der meldepflichtigen Person im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts darf die Meldebehörde diesen Stellen die De-Mail-Adresse der meldepflichtigen Person auch durch automatisierten Abruf übermitteln. Die meldepflichtige Person ist vor Abgabe der Einwilligung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 auf deren Rechtsfolgen sowie die nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.
(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit von Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.

§ 4 Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen, Integrationssystem

(1) Die Meldebehörden erfüllen ihre Aufgaben mithilfe des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen, das auf der Grundlage des zwischen dem Land und den Landesverbänden der Gemeinden und Städte (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) geschlossenen Kooperationsvertrages entwickelt worden ist.
(2) Für das automatisierte Verfahren, das der überörtlichen Erledigung meldebehördlicher Aufgaben dient (Integrationssystem), stellen die Meldebehörden die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten, die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 BMG genannten Daten sowie die Ordnungsmerkmale nach § 4 BMG bereit. Die Änderung sowie die Löschung dieser Daten in den örtlichen Melderegistern werden im automatisierten Verfahren in das Integrationssystem übertragen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Daten dürfen für die Erledigung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 16 sowie weiterer aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 in der Rechtsverordnung aufgeführten Aufgaben im Integrationssystem verarbeitet werden. Im Übrigen gelten die §§ 4, 5, 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 BMG entsprechend.
(4) Die Kosten für die notwendigen Datenübermittlungen sowie für den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des Integrationssystems sind von den Rechtsträgern der Meldebehörden zu tragen.

§ 5 Informationssystem

(1) Für das automatisierte Verfahren, das den durch Bundes- oder Landesrecht dazu befugten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen den Abruf personenbezogener Daten ermöglicht (Informationssystem), stellen die Meldebehörden die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten sowie die in § 34 Abs. 1 BMG genannten Daten der örtlichen Melderegister unentgeltlich bereit. Die Änderung oder die Löschung der in Satz 1 genannten Daten sind dem Landesbetrieb Daten und Information fortlaufend in automatisiert verarbeitbarer Form mitzuteilen. Die Aktualisierung der Daten im Informationssystem kann durch einen regelmäßigen automatisierten Abgleich mit den Daten des Integrationssystems erfolgen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 10 BMG und nach Maßgabe der §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 bis 3 und 5 BMG sowie nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 3 BMG erlassenen Rechtsverordnung sowie der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Informationssystem verarbeitet werden. Im Übrigen gelten die §§ 4, 5, 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 BMG entsprechend.
(3) Die Administration und die Betreuung des Informationssystems, das nach Absatz 1 vom Landesbetrieb Daten und Information betrieben wird, können vom Land, das Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung des Informationssystems befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist. Auch die meldebehördlichen Aufgaben des automatisierten Abrufs nach den §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 und 2 BMG und der Auskunftserteilung nach § 10 BMG können auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung des Informationssystems befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist, und unterliegt den fachlichen Weisungen des für das Melderecht zuständigen Ministeriums. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG, dass der Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen hat, trifft das für das Melderecht zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung gilt § 10 Abs. 2 BMG entsprechend.
(2) Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften erfolgen gebührenfrei.

§ 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 54 BMG ist die jeweils zuständige Meldebehörde.

§ 8 Verordnungsermächtigungen

Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
wie das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG, der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG, der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG zu gestalten ist,
2.
dass für die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen weitere als die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten auf dem besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten erhoben werden dürfen,
3.
welchen außer den in § 30 Abs. 4 Satz 3 BMG genannten Behörden der besondere Meldeschein für Beherbergungsstätten zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen vorzulegen ist,
4.
welche Daten im Rahmen von regelmäßigen Datenübermittlungen im Sinne des § 36 Abs. 1 BMG zu welchem Anlass und Zweck an welche anderen öffentlichen Stellen übermittelt werden dürfen,
5.
welche Daten und Hinweise bei dem automatisierten Abruf aus dem Informationssystem nach § 5 über die in § 34a Abs. 2 BMG genannten Daten hinaus an welche Datenempfänger und zu welchem Anlass und Zweck übermittelt werden dürfen; hierbei sind jeweils die regionale oder landesweite Abrufberechtigung sowie das Nähere über die Form und das Verfahren der Übermittlung zu bestimmen,
6.
welche Auswahldaten für den automatisierten Abruf aus dem Informationssystem nach § 5 über die in § 38 Abs. 1 und 2 BMG genannten Daten hinaus zu welchem Anlass und Zweck verwendet werden dürfen,
7.
welche sonstigen Stellen nach § 39 Abs. 3 BMG Daten zum Abruf anbieten und ferner zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Abs. 3 BMG über das gesicherte Verwaltungsnetz erfolgt,
8.
welche weiteren als die in § 42 Abs. 1 und 2 BMG genannten Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig übermittelt werden dürfen.
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