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Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz) Vom 5. April 1993

Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz) Vom 5. April 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 978).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz) vom 5. April 199301.01.2004
§ 1 - Fraktionen19.11.2008
§ 2 - Leistungen an Fraktionen01.01.2004
§ 3 - Mittel zur Deckung des Bedarfs01.01.2004
§ 4 - Rückgewähr01.01.2004
§ 5 - Buchführung01.01.2004
§ 6 - Rechnungslegung der Fraktionen01.01.2004
§ 7 - Rechnungsprüfung01.01.2004
§ 8 - Veröffentlichung01.01.2004
§ 9 - Inkrafttreten01.01.2004

§ 1 Fraktionen

(1) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Hessischen Landtag, zu denen sich Mitglieder des Landtags zusammengeschlossen haben. Sie dienen der politischen Willensbildung im Landtag und helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(2) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Sie haben sich eine Satzung zu geben, in der ihre Vertretung zu regeln ist. Die Satzung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu hinterlegen.
(3) Dem Ende der Wahlperiode im Sinne dieses Gesetzes steht im Fall der Auflösung des Landtags der Beginn der neuen Wahlperiode gleich.
(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.

§ 2 Leistungen an Fraktionen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Mittel nach § 3.
(2) Der Landtag kann den Fraktionen Bedienstete für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.
(3) Der Landtag kann den Fraktionen Räume zur Nutzung überlassen sowie Sach- und Dienstleistungen erbringen.
(4) Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach Abs. 1 bis 3 nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien verwenden.

§ 3 Mittel zur Deckung des Bedarfs

(1) Die Fraktionen erhalten Mittel zur Deckung ihres Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. Die Mittel setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen.
(2) Werden Leistungen nach § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen, werden die Mittel nach Abs. 1 um den sich aus der Veranschlagung der Dienstbezüge ergebenden Betrag gekürzt.
(3) Eine Vereinigung von Abgeordneten erhält die Mittel nach Abs. 1 für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.
(4) Fraktionen dürfen aus den Mitteln nach Abs. 1 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Ausgaben, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können, erforderlich ist. Die Rücklagen dürfen jährlich zwanzig vom Hundert der Mittel nach Abs. 1 und für die Wahlperiode nicht mehr als sechzig vom Hundert der jährlichen Mittel nach Abs. 1 betragen.

§ 4 Rückgewähr

(1) Mittel, die nicht für den in § 2 oder § 3 Abs. 1 und 4 bestimmten Zweck verwendet wurden, sind mit Vorlage der Rechnung nach § 6, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des § 6 Abs. 1 zurückzuzahlen.
(2) Endet die Wahlperiode oder hat eine Vereinigung von Abgeordneten während der Wahlperiode die Rechtsstellung als Fraktion verloren, so hat die Vereinigung die Rückzahlungspflicht nach Abs. 1 zu erfüllen und Gegenstände, die der Landtag der Fraktion zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben. Gegenstände, die aus Mitteln nach § 2 beschafft worden sind, sind in diesem Fall auf das Land zu übertragen, es sei denn, daß sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die die Fraktion in Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben eingegangen ist.
(3) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode und bildet sich zu Beginn der nächsten Wahlperiode eine solche Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei erneut, so geht das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf sie über. In diesem Falle entfällt die Pflicht zur Rückgabe und Übertragung von Gegenständen nach Abs. 2.
(4) Die Liquidation erfolgt nach Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat des Landtags erläßt.

§ 5 Buchführung

Erhalten die Fraktionen Mittel nach § 2, so haben sie über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. Aus diesen Mitteln beschaffte Sachen mit einem Wert von mehr als 150,00 Deutsche Mark sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.

§ 6 Rechnungslegung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muß jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zuzuleiten. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von sechs Monaten zu legen.
(2) Die Rechnung ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Fraktionsvorstandes zu unterzeichnen. Die Fraktion hat das weitere Mitglied der Präsidentin oder dem Präsidenten zu benennen.
(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
1.
Einnahmen
a)
Mittel nach § 2
b)
sonstige Einnahmen
2.
Ausgaben
a)
Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie sonstige Vergütungen und Honorare für Dienstleistungen (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
b)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes
c)
Ausgaben für Arbeitstagungen
d)
Ausgaben für Veranstaltungen und für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente
e)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
f)
sonstige Ausgaben
g)
Verfügungsmittel der Fraktionsvorsitzenden.
(4) Die Rechnung muß außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen, getrennt nach ihren Zwecken, ausweisen.
(5) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, sind Mittel nach § 2 zurückzubehalten.

§ 7 Rechnungsprüfung

Der Rechnungshof prüft die Fraktionen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach § 2. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für erforderlich hält. Die §§ 94 bis 99 der Hessischen Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. Die Erforderlichkeit der politischen Aufgaben ist nicht Gegenstand der Prüfung.

§ 8 Veröffentlichung

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 7 geprüften Rechnungen der Fraktionen mit dem Prüfungsergebnis als Drucksache.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
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