LehrSeitVO
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Landesverordnung über die pädagogische Zusatzausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Seiteneinstieg (Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung - LehrSeitVO -) Vom 19. April 2023

Landesverordnung über die pädagogische Zusatzausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Seiteneinstieg (Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung - LehrSeitVO -) Vom 19. April 2023
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die pädagogische Zusatzausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Seiteneinstieg (Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung - LehrSeitVO -) vom 19. April 202313.05.2023
Inhaltsverzeichnis13.05.2023
Eingangsformel13.05.2023
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen13.05.2023
§ 1 - Anwendungsbereich und Ziel13.05.2023
§ 2 - Dauer und Beendigung der pädagogischen Zusatzausbildung13.05.2023
§ 3 - Zugang zur pädagogischen Zusatzausbildung13.05.2023
Teil 2 - Pädagogische Zusatzausbildung13.05.2023
§ 4 - Leitung, Ausbildungsfächer, Ausbildungsorte13.05.2023
§ 5 - Überprüfung13.05.2023
§ 6 - Beurteilung und Vornote13.05.2023
Teil 3 - Prüfung13.05.2023
§ 7 - Zweck, Gliederung und Durchführung der Prüfung13.05.2023
§ 8 - Zulassung zur Prüfung13.05.2023
§ 9 - Prüfungskommissionen13.05.2023
§ 10 - Nachteilsausgleich13.05.2023
§ 11 - Praktische Prüfung13.05.2023
§ 12 - Mündliche Prüfung13.05.2023
§ 13 - Bewertung der Prüfungsleistungen13.05.2023
§ 14 - Gesamtergebnis13.05.2023
§ 15 - Prüfungsniederschriften13.05.2023
§ 16 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis13.05.2023
§ 17 - Ordnungsverstöße13.05.2023
§ 18 - Zeugnis13.05.2023
§ 19 - Wiederholung der Prüfung13.05.2023
§ 20 - Einsicht in die Prüfungsakten13.05.2023
§ 21 - Ausschluss der elektronischen Form13.05.2023
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen13.05.2023
§ 22 - Änderung der Schullaufbahnverordnung13.05.2023
§ 23 - Übergangsbestimmung13.05.2023
§ 24 - Inkrafttreten13.05.2023
Anlage - Notenumrechnungsschlüssel13.05.2023
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich und Ziel
§ 2Dauer und Beendigung der pädagogischen Zusatzausbildung
§ 3Zugang zur pädagogischen Zusatzausbildung
Teil 2 Pädagogische Zusatzausbildung
§ 4Leitung, Ausbildungsfächer, Ausbildungsorte
§ 5Überprüfung
§ 6Beurteilung und Vornote
Teil 3 Prüfung
§ 7Zweck, Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 8Zulassung zur Prüfung
§ 9Prüfungskommissionen
§ 10Nachteilsausgleich
§ 11Praktische Prüfung
§ 12Mündliche Prüfung
§ 13Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14Gesamtergebnis
§ 15Prüfungsniederschriften
§ 16Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 17Ordnungsverstöße
§ 18Zeugnis
§ 19Wiederholung der Prüfung
§ 20Einsicht in die Prüfungsakten
§ 21Ausschluss der elektronischen Form
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22Änderung der Schullaufbahnverordnung
§ 23Übergangsbestimmung
§ 24Inkrafttreten
Anlage
Aufgrund
des § 25 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2022 (GVBl. S. 483), BS 2030-1, und
des § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413), BS 223-1, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 21 sowie der §§ 23 und 24 im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und hinsichtlich der §§ 22 und 24 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen, verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt die pädagogische Zusatzausbildung und die Prüfung zur Erlangung der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen von Lehrkräften, die bei festgestelltem Bedarf für ein Lehramt oder ein Unterrichtsfach befristet in den öffentlichen Schuldienst des Landes eingestellt werden (Lehrkräfte im Seiteneinstieg).
(2) Die Lehrkräfte im Seiteneinstieg sollen durch die pädagogische Zusatzausbildung auf der Grundlage ihres Studiums mit bildungswissenschaftlichen Themen unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen im Schulalltag sowie mit didaktischem und methodischem Handlungsrepertoire für den Unterricht in ihren jeweiligen Unterrichtsfächern und mit Inhalten des Schul- und Beamtenrechts vertraut gemacht werden, um die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen zu erwerben. Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen.

§ 2 Dauer und Beendigung der pädagogischen Zusatzausbildung

(1) Die pädagogische Zusatzausbildung dauert 24 Monate. Die Prüfung nach Teil 3 findet während der pädagogischen Zusatzausbildung statt.
(2) Auf Antrag können vom fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) - im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter Zeiten einer unterrichtspraktischen Tätigkeit bis zu sechs Monaten auf die pädagogische Zusatzausbildung angerechnet werden, wenn sie für die pädagogische Zusatzausbildung förderlich waren.
(3) Die Schulbehörde kann aus besonderen Gründen nach Anhörung der Seminarleiterin oder des Seminarleiters die pädagogische Zusatzausbildung angemessen verlängern. Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn die durch Urlaub aus besonderen Anlässen, Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit versäumten Zeiten mehr als zwei Monate betragen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2, des Absatzes 3, des § 8 Abs. 2 Satz 3 oder des § 19 Abs. 1 Satz 2 ist das Tarifbeschäftigungsverhältnis von der Schulbehörde entsprechend rechtlich anzupassen.
(5) Die pädagogische Zusatzausbildung endet mit Ablauf des Tages, an dem die allgemeine oder die wegen Verkürzung oder Verlängerung im Einzelnen festgelegte Dauer der pädagogischen Zusatzausbildung abläuft, soweit die Sätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen. Die pädagogische Zusatzausbildung endet mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis über die bestandene Prüfung nach Teil 3 oder die nicht bestandene Wiederholungsprüfung (§ 19) bekannt gegeben wird. Ist eine Überprüfung nach § 5 abzulegen und wird diese ein zweites Mal nicht bestanden, endet die pädagogische Zusatzausbildung mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Überprüfung bekannt gegeben wird. Die pädagogische Zusatzausbildung endet auch, wenn das zugrundeliegende Tarifbeschäftigungsverhältnis endet, ungeachtet aus welchem Grund.

§ 3 Zugang zur pädagogischen Zusatzausbildung

(1) Zur pädagogischen Zusatzausbildung kann auf Antrag zugelassen werden, wer bei festgestelltem Bedarf für das Lehramt an Grundschulen oder für ein Unterrichtsfach bei dem Lehramt an Realschulen plus, dem Lehramt an Gymnasien oder dem Lehramt an berufsbildenden Schulen die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und in den Schuldienst des Landes durch Begründung eines befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnisses eingestellt wird. Die Feststellung des Bedarfs für das Lehramt an Grundschulen oder für ein Unterrichtsfach trifft das fachlich zuständige Ministerium.
(2) Die Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zur pädagogischen Zusatzausbildung erfüllt, wer:
1.
für das betreffende Lehramt eine Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung nach Maßgabe der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung nachweist oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat oder
2.
für das Lehramt an Grundschulen an einer Hochschule ein geeignetes Studium, das im Gesamtumfang den Anforderungen nach Nummer 1 für das Lehramt an Grundschulen entspricht, mit Hochschulprüfungen oder mit einem gleichwertigen Abschluss erfolgreich abgeschlossen hat, sofern nach Feststellung des fachlich zuständigen Ministeriums aufgrund des Studiums die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem für das Lehramt an Grundschulen geeigneten Fach vorliegen, oder
3.
für das Lehramt an Realschulen plus, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen an einer Hochschule ein geeignetes Fachstudium, das im Gesamtumfang den jeweiligen Anforderungen nach Nummer 1 für das betreffende Lehramt entspricht, mit Hochschulprüfungen oder mit einem gleichwertigen Abschluss erfolgreich abgeschlossen hat, sofern nach Feststellung des fachlich zuständigen Ministeriums aufgrund des Fachstudiums die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen in einem Bedarfsfach und einem weiteren Fach vorliegen; die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn Inhalte und Umfang des absolvierten Fachstudiums im Bedarfsfach im Wesentlichen und im weiteren Fach überwiegend den fachwissenschaftlichen Anforderungen entsprechen, die nach Nummer 1 für das jeweilige Lehramt gelten.
Bei einer Zulassung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus oder an Gymnasien nach Satz 1 Nr. 1 ist nach Erwerb der dort genannten Zulassungsvoraussetzungen eine mindestens zweijährige pädagogische oder fachliche Berufstätigkeit oder Kindererziehungszeit nachzuweisen. Liegt bei einer Zulassung nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der Abschluss länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem der aktuelle Wissensstand der Bewerberin oder des Bewerbers überprüft wird. Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Feststellung, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 vorliegen, von der Schulbehörde ein solches Kolloquium festgesetzt werden.
(3) Die Zulassung erfolgt nicht, wenn die Zweite Staatsprüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt oder die Prüfung nach Teil 3 nicht bestanden worden ist. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder nach einem früheren Ausscheiden aus der pädagogischen Zusatzausbildung die Zulassung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist.
(4) Die pädagogische Zusatzausbildung und die Prüfung nach Teil 3 erfolgen innerhalb des Tarifbeschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1.
(5) Die Einzelheiten zum Antrag auf Zulassung zur pädagogischen Zusatzausbildung und auf Einstellung in den Schuldienst, zur Einstellung in den Schuldienst und zum Tarifbeschäftigungsverhältnis regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

Teil 2 Pädagogische Zusatzausbildung

§ 4 Leitung, Ausbildungsfächer, Ausbildungsorte

(1) Das Landesprüfungsamt leitet die pädagogische Zusatzausbildung.
(2) Die pädagogische Zusatzausbildung erfolgt in den vom Landesprüfungsamt festgelegten Ausbildungsfächern und in der Berufspraxis.
(3) Die pädagogische Zusatzausbildung findet in den Schulen und in den Studienseminaren für das entsprechende Lehramt statt. Die pädagogische Zusatzausbildung begleitet die Tätigkeit der Lehrkraft an der Schule.
(4) Die Lehrkräfte werden im Studienseminar auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. In den Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars kommt dem Erwerb inklusionspädagogischer Kompetenzen eine besondere Bedeutung zu. Die pädagogische Zusatzausbildung erfolgt im Berufspraktischen Seminar, in den Fachdidaktischen Seminaren und den sonstigen Veranstaltungen des Studienseminars.
(5) Die pädagogische Zusatzausbildung an den Schulen umfasst die Unterrichtsbegleitung, die Unterrichtsberatung und Unterrichtshospitationen.
(6) Die Einzelheiten der pädagogischen Zusatzausbildung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 5 Überprüfung

(1) Lehrkräfte ohne einen Abschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 müssen am Ende des ersten Ausbildungsjahres der pädagogischen Zusatzausbildung eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (Überprüfung) ablegen.
(2) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter bestimmt Ort und Zeitpunkt der Überprüfung.
(3) Die Überprüfung umfasst bildungswissenschaftliche Grundlagen.
(4) Die Überprüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter oder der Vertreterin oder dem Vertreter und einer am Studienseminar mit der Ausbildung im Berufspraktischen Seminar beauftragten Person durchgeführt. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter benennt die Personen, die die Überprüfung durchführen. Bei Verhinderung von benannten Personen benennt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter geeignete Vertretungen.
(5) Die Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung den Anforderungen entspricht. Kommt bei der Bewertung ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter.
(6) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter gibt der Lehrkraft im Anschluss an die Überprüfung das Bestehen oder Nichtbestehen bekannt. Ist die Überprüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen.
(7) § 11 Abs. 8 sowie die §§ 15 bis 17 gelten entsprechend.
(8) Ist die Überprüfung nicht bestanden, so erhält die Lehrkraft vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Überprüfung. Gilt die Überprüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Ist die Überprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der Überprüfung wiederholt werden.

§ 6 Beurteilung und Vornote

(1) Am Ende der Ausbildungszeit erstellen zu dem vom Studienseminar festgesetzten Zeitpunkt
1.
die Fachleiterinnen oder die Fachleiter für die jeweiligen Fächer,
2.
die Seminarleiterin oder der Seminarleiter für die sonstige Ausbildung am Studienseminar, insbesondere die Berufspraxis, und
3.
die Leiterin oder der Leiter der Einsatzschule im Benehmen mit der Mentorin oder dem Mentor für die Ausbildung in der Schule
jeweils eine Beurteilung der Lehrkraft.
(2) Die Beurteilungen sollen über die Eignung für das jeweilige Lehramt, insbesondere über Kompetenzen zu Unterricht und Erziehung, sowie über dienstliches Verhalten Auskunft geben. Die Beurteilungen schließen jeweils mit einem Notenvorschlag ab.
(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Note für die pädagogische Zusatzausbildung (Vornote) gemäß § 13 fest; die Festsetzung ist schriftlich zu begründen.
(4) Die Beurteilungen und die Vornote sind der Lehrkraft rechtzeitig vor der ersten Prüfungsleistung nach Teil 3 von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu eröffnen und zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.
(5) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann die Vertreterin oder den Vertreter oder eine Fachleiterin oder einen Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die ihr oder ihm gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 obliegenden Aufgaben zu übernehmen.

Teil 3 Prüfung

§ 7 Zweck, Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob den Lehrkräften, die eine pädagogische Zusatzausbildung nach Teil 2 absolviert haben, die Befähigung
1.
für das Lehramt an Grundschulen,
2.
für das Lehramt an Realschulen plus,
3.
für das Lehramt an Gymnasien oder
4.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
gemäß § 9 der Schullaufbahnverordnung vom 15. August 2012 (GVBl. S. 291, BS 2030-45) in der jeweils geltenden Fassung zuerkannt werden kann.
(2) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung (§ 11) und einer mündlichen Prüfung (§ 12).
(3) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landesprüfungsamt; es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann die Vertreterin oder den Vertreter oder eine Fachleiterin oder einen Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die ihr oder ihm gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgaben zu übernehmen.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter legt dem Landesprüfungsamt zu einem von diesem bestimmten Zeitpunkt eine Liste über die zur Zulassung zur Prüfung anstehenden Lehrkräfte vor. Hierbei ist auch anzugeben, für welche Lehrkräfte und um welchen Zeitraum eine Verschiebung der Zulassung zur Prüfung empfohlen wird; die Empfehlung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt. Eine Zulassung zur Prüfung kann nur erfolgen, wenn die pädagogische Zusatzausbildung nach Teil 2 absolviert und die Überprüfung nach § 5 bestanden wurde. Wird die Zulassung versagt, so entscheidet das Landesprüfungsamt, um welche Frist die pädagogische Zusatzausbildung verlängert werden soll und bestimmt, nach welcher Frist frühestens von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die erneute Zulassung zur Prüfung empfohlen werden kann. Die Frist zur Verlängerung der pädagogischen Zusatzausbildung soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. Die Entscheidungen gemäß den Sätzen 1 bis 3 werden der Lehrkraft schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 9 Prüfungskommissionen

(1) Das Landesprüfungsamt bestellt für jede Lehrkraft Prüfungskommissionen für jeden Prüfungsunterricht und jede mündliche Teilprüfung.
(2) Den Prüfungskommissionen für die Prüfungsunterrichte gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde, eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter,
2.
die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars,
3.
eine Fachleiterin oder ein Fachleiter, die oder der mit der Ausbildung des jeweils zu prüfenden Ausbildungsfaches beauftragt ist, in der Regel die Ausbilderin oder der Ausbilder der Lehrkraft und
4.
die Mentorin oder der Mentor, die Leiterin oder der Leiter der Einsatzschule oder deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter.
Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 übernimmt gleichzeitig die Leitung der Prüfungskommission. Als Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 können nur Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Lehramtsbefähigung und Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörde, die Aufgaben der Schulaufsicht für die angestrebte Schulart wahrnehmen, bestellt werden.
(3) Den Prüfungskommissionen für die mündlichen Teilprüfungen gehören an:
1.
bei den mündlichen Teilprüfungen in den Ausbildungsfächern
a)
eine Fachleiterin oder ein Fachleiter, die oder der mit der Ausbildung des jeweils zu prüfenden Ausbildungsfaches beauftragt ist, in der Regel die Ausbilderin oder der Ausbilder der Lehrkraft und
b)
eine Fachleiterin oder ein Fachleiter, die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars,
2.
bei der mündlichen Teilprüfung über die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie über Schulrecht und Beamtenrecht
a)
eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars, die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, in der Regel die mit der Ausbildung im Berufspraktischen Seminar beauftragte Person und
b)
eine Fachleiterin oder ein Fachleiter, die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars.
Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a übernimmt gleichzeitig die Leitung der Prüfungskommission.
(4) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme nimmt sie oder er an der Beratung über das Ergebnis des entsprechenden Prüfungsunterrichts oder der entsprechenden mündlichen Teilprüfung mit beratender Stimme teil.
(5) Bei Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(6) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die mit beratender Stimme teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

§ 10 Nachteilsausgleich

Macht eine Lehrkraft glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form ablegen zu können, so wird ihr vom Landesprüfungsamt gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit einem ärztlichen Attest, rechtzeitig vor der Prüfungsleistung beim Landesprüfungsamt einzureichen. Das Landesprüfungsamt kann von Lehrkräften, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, eine amtsärztliche Feststellung verlangen.

§ 11 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung besteht aus je einem Prüfungsunterricht in den beiden Ausbildungsfächern. Ist die Zulassung zur pädagogischen Zusatzausbildung nur in dem Fach Bildende Kunst oder Musik erfolgt, sind in diesem Fach zwei Unterrichtsstunden zu halten. Der Prüfungsunterricht findet in der Regel für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in unterschiedlichen Schulformen und für das Lehramt an Gymnasien in unterschiedlichen Schulstufen statt.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Termine für die praktische Prüfung.
(3) Die Klassen oder Lerngruppen für die praktische Prüfung bestimmt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einsatzschule. Die praktische Prüfung findet in der Regel in den durch Unterricht bekannten Klassen oder Lerngruppen statt. Wünsche der Lehrkraft sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(4) Die jeweilige Fachleiterin oder der jeweilige Fachleiter legt das Thema des jeweiligen Prüfungsunterrichts fest. Das Thema wird der Lehrkraft am fünften Werktag vor dem Prüfungsunterricht bekannt gegeben. Findet in beiden Fächern der Prüfungsunterricht an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekannt gegeben.
(5) Die Lehrkraft reicht jeweils am Vormittag des letzten Werktages vor dem jeweiligen Prüfungsunterricht den Entwurf der Unterrichtsstunde nach Vorgabe der Seminarleitung schriftlich oder elektronisch an der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Bei elektronischer Übermittlung ist vor Beginn des Prüfungsunterrichts eine schriftliche Ausfertigung des Entwurfs vorzulegen. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Die Prüfungskommission für den Prüfungsunterricht berät nach Anhörung der Lehrkraft über das Ergebnis des Prüfungsunterrichts. Kommt ein Einvernehmen in der Prüfungskommission nicht zustande, setzt die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note gemäß § 13 fest. Die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission gibt der Lehrkraft die Punktzahl und die Note für den Prüfungsunterricht mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(7) Ist der Prüfungsunterricht in beiden Ausbildungsfächern mit „mangelhaft“ oder in einem Ausbildungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungskommission möglich. Personen, die Mitglied einer Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 sein können, dürfen mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungskommission beim Prüfungsunterricht anwesend sein. Die Lehrkraft kann die Anwesenheit von nicht in Satz 2 genannten Personen ablehnen.
(9) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 12 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst
1.
eine Teilprüfung in einem der beiden Ausbildungsfächer mit einer Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie in der Didaktik und der Methodik des Faches,
2.
eine Teilprüfung im anderen Ausbildungsfach in der Didaktik und der Methodik des Faches,
3.
eine Teilprüfung über die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie über Schulrecht und Beamtenrecht.
Erfolgt die pädagogische Zusatzausbildung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an Realschulen plus nur in dem Fach Bildende Kunst oder Musik, werden die Teilprüfungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zusammengefasst und mit einer Note bewertet.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.
(3) Für die Präsentation wählt die Lehrkraft eines der Ausbildungsfächer aus und schlägt nach Abstimmung mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter ein Thema vor. Der Themenvorschlag ist der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu dem von ihr oder ihm festgelegten Termin vorzulegen. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter setzt unter Berücksichtigung des Vorschlags das Thema fest. Weicht das festgesetzte Thema vom Vorschlag ab, ist die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter anzuhören. Das Thema wird der Lehrkraft fünf Werktage vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Präsentation des eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens soll Gelegenheit geben, zu zeigen, dass über die Einzelstunde hinaus Unterricht geplant und die Planung unterrichtspraktisch umgesetzt werden kann sowie die Ergebnisse kritisch dargestellt werden können.
(4) Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten. Die Teilprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht aus zwei Abschnitten:
1.
Im ersten Abschnitt mit einer Dauer von 10 Minuten trägt die Lehrkraft in freier Rede und in der Regel mediengestützt Überlegungen und Ergebnisse zu dem Thema vor.
2.
Der zweite Abschnitt mit einer Dauer von 20 Minuten besteht aus einem Kolloquium, ausgehend von der vorangegangenen Präsentation.
(5) Die Prüfungskommission berät über das Ergebnis der Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Notenvorschläge die Note gemäß § 13 fest. Die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission gibt der Lehrkraft die Punktzahl und die Note für die mündliche Teilprüfung mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(6) Wird eine mündliche Teilprüfung mit „ungenügend“ oder werden alle Teilprüfungen mit „mangelhaft“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(7) § 11 Abs. 8 gilt entsprechend.
(8) Im Falle des Absatzes 3 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14, 13 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 12, 11, 10 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 9, 8, 7 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 6, 5, 4 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 3, 2, 1 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

§ 14 Gesamtergebnis

(1) Die Leiterin oder der Leiter des für die Lehrkraft zuständigen Studienseminars ermittelt das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Absatz 2. Ist die Prüfung bestanden, erhält die Lehrkraft vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über das Prüfungsergebnis mit Angabe der Gesamtnote und der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält die Lehrkraft vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit Angabe der Gründe.
(2) Die Gesamtnote wird errechnet als Durchschnitt aus
1.
der Punktzahl der Vornote gemäß § 6 Abs. 3 (vierfach gewichtet),
2.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Ausbildungsfächern (1,5-fach gewichtet),
3.
den Punktzahlen der Noten für die mündlichen Teilprüfungen, im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Note dieser Teilprüfung zweifach gerechnet.
Die Gesamtnote wird aufgrund des Notenumrechnungsschlüssels gemäß der Anlage ermittelt. Dabei bleibt die zweite Dezimalstelle der durchschnittlichen Punktzahl unberücksichtigt. Zwischenwerte bis 0,49 sind der besseren, ab 0,5 der schlechteren Endnote zuzuordnen.
(3) Für die Gesamtnote der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut 1,0 bis 1,49 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 1,50 bis 2,49 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 2,50 bis 3,49 = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 3,50 bis 4,49 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4,50 bis 5,49 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend ab 5,50 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 11 Abs. 7 und des § 12 Abs. 6. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,
2.
die Vornote gemäß § 6 Abs. 3 und der Prüfungsunterricht in einem Ausbildungsfach „mangelhaft“ oder schlechter sind, sofern der Prüfungsunterricht im anderen Ausbildungsfach nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
3.
die Vornote gemäß § 6 Abs. 3 und zwei mündliche Teilprüfungen oder eine Prüfung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 „mangelhaft“ oder schlechter sind,
4.
der Prüfungsunterricht in einem Ausbildungsfach und zwei mündliche Teilprüfungen oder eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 „mangelhaft“ oder schlechter sind, sofern der Prüfungsunterricht im anderen Ausbildungsfach nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
5.
der Prüfungsunterricht und die mündliche Teilprüfung in demselben Ausbildungsfach schlechter als „ausreichend“ sind oder
6.
für eine Prüfungsleistung gemäß § 17 Abs. 1 die Note „ungenügend“ festgesetzt wird.
(5) Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 15 Prüfungsniederschriften

Über den Verlauf der Prüfungsunterrichte und der mündlichen Teilprüfungen sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
Zeit und Ort der Prüfung,
2.
die Namen der Lehrkraft und der jeweiligen Prüfenden,
3.
Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsleistungen,
4.
Gegenstände der Prüfung,
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,
6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften sind von allen Mitgliedern der Prüfungskommissionen zu unterschreiben.

§ 16 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist die Lehrkraft wegen Krankheit oder eines sonstigen schwerwiegenden Grundes daran gehindert, die Prüfung oder einen Prüfungsteil abzulegen oder eine einzelne Prüfungsleistung zu erbringen, so ist dies unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine Verhinderung der Lehrkraft aus einem schwerwiegenden Grund und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Ein Rücktritt von der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt genehmigt, wenn die Prüfung wegen eines schwerwiegenden Grundes nicht abgelegt werden kann und der Grund dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen wird. Im Falle des § 19 Abs. 1 Satz 1 wird vom Landesprüfungsamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein Rücktritt von der Wiederholungsprüfung genehmigt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird der Rücktritt nach Satz 1 oder Satz 2 genehmigt, gilt die Prüfung oder die Wiederholungsprüfung (§ 19) als nicht unternommen.
(3) Wird ohne eine nach Absatz 1 Satz 4 als ausreichend anerkannte Entschuldigung ein Prüfungstermin nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Prüfung oder die Wiederholungsprüfung (§ 19) als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.

§ 17 Ordnungsverstöße

(1) Versucht die Lehrkraft das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie erheblich gegen die Ordnung, entscheidet das Landesprüfungsamt nach Anhörung der Lehrkraft über die Folgen des Verhaltens. Es kann für die betreffende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festsetzen. In besonders schweren Fällen kann die Lehrkraft von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden; abweichend von § 19 Abs. 2 werden bei der Wiederholungsprüfung keine Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Landesprüfungsamt nach Anhörung der oder des Betroffenen innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses über die Folgen des Verhaltens nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 entscheiden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 18 Zeugnis

(1) Bei Bestehen der Prüfung erhält die Lehrkraft ein Zeugnis mit der Gesamtnote, einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß § 14 Abs. 2.
(2) Das Zeugnis ist vom Landesprüfungsamt auszustellen und mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen. Das Datum des Zeugnisses ist das Datum der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung.

§ 19 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob und für welchen Zeitraum eine Verlängerung der pädagogischen Zusatzausbildung erforderlich ist, um die Wiederholungsprüfung abzulegen. Die Verlängerung der pädagogischen Zusatzausbildung soll sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Bei der Wiederholungsprüfung werden Prüfungsleistungen der ersten Prüfung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, angerechnet.

§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.

§ 21 Ausschluss der elektronischen Form

Die Anfertigung von Niederschriften und die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22 Änderung der Schullaufbahnverordnung

[Änderungsanweisungen zur Schullaufbahnverordnung]

§ 23 Übergangsbestimmung

Die pädagogische Zusatzausbildung der Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingestellt sind und die pädagogische Zusatzausbildung absolvieren, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Prüfung zur Erlangung der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen der Lehrkräfte, die nach dem 15. Juli 2023 zu dieser Prüfung zugelassen werden, nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung des § 23, die Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung vom 30. April 2013 (GVBl. S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2020 (GVBl. S. 423), BS 2030-49, außer Kraft.

Anlage

(zu § 14 Abs. 2)
Notenumrechnungsschlüssel
Note „sehr gut“ Note „gut“ Note „befriedigend“ Note „ausreichend“ Note „mangelhaft“ Note „ungenügend“
Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer
15,0 - 1,00 12,5 - 1,50 9,5 - 2,50 6,5 - 3,50 3,5 - 4,50 0,5 - 5,50
14,9 - 1,00 12,4 - 1,53 9,4 - 2,53 6,4 - 3,53 3,4 - 4,53 0,4 - 5,60
14,8 - 1,00 12,3 - 1,57 9,3 - 2,57 6,3 - 3,57 3,3 - 4,57 0,3 - 5,70
14,7 - 1,00 12,2 - 1,60 9,2 - 2,60 6,2 - 3,60 3,2 - 4,60 0,2 - 5,80
14,6 - 1,00 12,1 - 1,63 9,1 - 2,63 6,1 - 3,63 3,1 - 4,63 0,1 - 5,90
14,5 - 1,00 12,0 - 1,67 9,0 - 2,67 6,0 - 3,67 3,0 - 4,67 0,0 - 6,00
14,4 - 1,00 11,9 - 1,70 8,9 - 2,70 5,9 - 3,70 2,9 - 4,70
14,3 - 1,00 11,8 - 1,73 8,8 - 2,73 5,8 - 3,73 2,8 - 4,73
14,2 - 1,00 11,7 - 1,77 8,7 - 2,77 5,7 - 3,77 2,7 - 4,77
14,1 - 1,00 11,6 - 1,80 8,6 - 2,80 5,6 - 3,80 2,6 - 4,80
14,0 - 1,00 11,5 - 1,83 8,5 - 2,83 5,5 - 3,83 2,5 - 4,83
13,9 - 1,03 11,4 - 1,87 8,4 - 2,87 5,4 - 3,87 2,4 - 4,87
13,8 - 1,07 11,3 - 1,90 8,3 - 2,90 5,3 - 3,90 2,3 - 4,90
13,7 - 1,10 11,2 - 1,93 8,2 - 2,93 5,2 - 3,93 2,2 - 4,93
13,6 - 1,13 11,1 - 1,97 8,1 - 2,97 5,1 - 3,97 2,1 - 4,97
13,5 - 1,17 11,0 - 2,00 8,0 - 3,00 5,0 - 4,00 2,0 - 5,00
13,4 - 1,20 10,9 - 2,03 7,9 - 3,03 4,9 - 4,03 1,9 - 5,03
13,3 - 1,23 10,8 - 2,07 7,8 - 3,07 4,8 - 4,07 1,8 - 5,07
13,2 - 1,27 10,7 - 2,10 7,7 - 3,10 4,7 - 4,10 1,7 - 5,10
13,1 - 1,30 10,6 - 2,13 7,6 - 3,13 4,6 - 4,13 1,6 - 5,13
13,0 - 1,33 10,5 - 2,17 7,5 - 3,17 4,5 - 4,17 1,5 - 5,17
12,9 - 1,37 10,4 - 2,20 7,4 - 3,20 4,4 - 4,20 1,4 - 5,20
12,8 - 1,40 10,3 - 2,23 7,3 - 3,23 4,3 - 4,23 1,3 - 5,23
12,7 - 1,43 10,2 - 2,27 7,2 - 3,27 4,2 - 4,27 1,2 - 5,27
12,6 - 1,47 10,1 - 2,30 7,1 - 3,30 4,1 - 4,30 1,1 - 5,30
10,0 - 2,33 7,0 - 3,33 4,0 - 4,33 1,0 - 5,33
9,9 - 2,37 6,9 - 3,37 3,9 - 4,37 0,9 - 5,37
9,8 - 2,40 6,8 - 3,40 3,8 - 4,40 0,8 - 5,40
9,7 - 2,43 6,7 - 3,43 3,7 - 4,43 0,7 - 5,43
9,6 - 2,47 6,6 - 3,47 3,6 - 4,47 0,6 - 5,47
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