ImSchZuVO
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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) Vom 14. Juni 2002

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) Vom 14. Juni 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.05.2023 (GVBl. S. 158)1)
Fußnoten
1)
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsverordnung gilt: „Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleiteten Verwaltungsverfahren werden bis zur Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung von den bisher zuständigen Behörden zu Ende geführt. Die Unterrichtung der Behörde über das geplante Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der jeweils geltenden Fassung stellt den Beginn des Verwaltungsverfahrens dar; findet eine Unterrichtung nicht statt, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.”]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) vom 14. Juni 200206.07.2002
Eingangsformel06.07.2002
§ 101.06.2023
§ 225.05.2005
§ 306.07.2002
§ 406.07.2002
Anlage - Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes01.06.2023
Aufgrund
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-1,
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-2,
und
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung
wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Soweit danach die Kreisverwaltungen, die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig sind, nehmen die Landkreise, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden entscheiden, soweit in der Anlage zu dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.
(3) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Immissionsschutzes nicht bestimmt sind, sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.
(4) Die Aufgaben der einheitlichen Stelle nach § 10 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung nimmt die für das jeweilige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde wahr.

§ 2

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.
nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG), soweit gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert werden, und
2.
nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz zu überwachen haben, sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

§ 3

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissions- und Strahlenschutzes vom 19. Mai 1992 (GVBl. S. 161; 1993 S. 453), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), BS 710-10, wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzes (StrlSchZuVO)“.
2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Anlage zur Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzes“.
b)
Teil I Nr. 9 bis 9.44 wird gestrichen.
c)
In Teil II wird die Abkürzung „LfUG“ und die Bezeichnung „Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht“ gestrichen.
d)
Teil III lfd. Nr. 9 bis 9.44 wird gestrichen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 2. Juni 1992 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2129-5, außer Kraft.
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Margit Conrad
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
Hans-A. Bauckhage
Mainz, den 14. Juni 2002
Der Ministerpräsident
Kurt Beck

Anlage

(zu § 1)
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
2Benzinbleigesetz
3Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3.1Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
3.2Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
3.3Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)
3.4Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
3.5Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
3.6Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
3.7(gestrichen)
3.8 Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV)
3.9Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
3.10 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
3.11(gestrichen)
3.12Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
3.13Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
3.14Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
3.15Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
3.16Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
3.17 Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)
3.18Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
3.19Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
3.20Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
3.21Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
3.22Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Erläuterungen
1.
Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:
GSV Gemeindeverwaltung(en) der verbandsfreien Gemeinde(n), Verbandsgemeindeverwaltung(en), Stadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)
KrV Kreisverwaltung(en)
LGB Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
LfU Landesamt für Umwelt
SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion(en)
StV Stadtverwaltung(en) der kreisfreien Stadt (Städte)
2.
Soweit in der letzten Spalte mehrere Behörden genannt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
3.
Soweit in der letzten Spalte neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Erster Abschnitt des zweiten Teils des Gesetzes Maßnahmen in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen
1.1.1 §§ 4, 16 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, auch als Versuchsanlage nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung,
1. bei Anlagen nach den Nummern 1 bis 1.6 und 1.8 sowie bei Anlagen nach den Nummern 8.1 bis 8.9 Buchst. a, 8.9 Buchst. b Spalte 1 mit Ausnahme von Anlagen nach Nummer 8.9.2, 8.10, 8.11 mit Ausnahme von Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von Abbruchmaterial, 8.12 mit Ausnahme von Anlagen nach Nummer 8.12.3.2, 8.14 und 8.15 des Anhangs zur 4. BImSchV, SGD/LGB
2. bei Anlagen, die von einem Landkreis, einer kreisfreien oder einer großen kreisangehörigen Stadt errichtet oder betrieben werden und für deren Genehmigung nach den Nummern 4 und 5 die betreffende Kreis -oder Stadtverwaltung selbst zuständig wäre, SGD
3. bei Anlagen nach Nummer 1.8 des Anhangs zur 4. BImSchV, soweit sie im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes betrieben werden, das für das Atomrecht zuständige Ministerium
4. bei allen anderen Anlagen in Landkreisen KrV/LGB
5. bei allen anderen Anlagen in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten StV/Verwaltung großer kreisangehöriger Städte /LGB
1.1.2 §§ 8, 8 a, 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung, die Zulassung des vorzeitigen Beginns und das Verlangen einer Sicherheitsleistung, die Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides und die Verlängerung der Frist zur Beantragung der Genehmigung Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zu ständige Behörde
1.1.3 § 10 Abs. 1, 3, 5 und 6 Aufgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
1.1.4 § 10 Abs. 6 a Verlängerung der Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
1.1.5 § 12 Abs. 2 b Entgegennahme der Mitteilung der erstmaligen Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes SGD/LGB
1.1.6 § 15 Abs. 1 und 2 Entgegennahme einer Änderungsanzeige, schriftliche Eingangsbestätigung, Nachforderung von Unterlagen, Prüfung der Anzeige und Mitteilung, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf SGD/LGB
1.1.7 § 15 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige der Betriebseinstellung Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
1.1.8 § 17 Abs. 1, 3 a und 5 Nachträgliche Anordnungen SGD/LGB
1.1.9 § 17 Abs. 2 Satz 2 Widerruf der Genehmigung Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
1.1.10 § 17 Abs. 4 a Satz 1 Anordnung einer Sicherheitsleistung SGD
1.1.11 § 20 Abs. 1 und 1 a Untersagung des Betriebes oder eines Betriebsbereiches Bei Verstoß gegen eine Genehmigungsauflage: Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde Bei Verstoß gegen eine Anordnung: SGD/LGB
1.1.12 § 20 Abs. 2 Anordnung der Stilllegung und Beseitigung genehmigungsbedürftiger Anlagen Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
1.1.13 § 20 Abs. 3 Untersagung des Betriebes wegen Unzuverlässigkeit; Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person SGD/LGB
1.2 Zweiter Abschnitt des zweiten Teils des Gesetzes Maßnahmen in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
1.2.1 § 24 Anordnung zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, mit Ausnahme der Gaststätten und der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten befindlichen Anlagen, sowie bei Anlagen, an denen ein Landkreis, eine kreisfreie oder eine große kreisangehörige Stadt beteiligt ist und für die die betreffende Kreis - oder Stadtverwaltung selbst zuständig wäre, SGD
bei den Anlagen, bei denen eine Verbandsgemeinde oder eine verbandsfreie Gemeinde beteiligt ist und für die die betreffende Verbandsgemeinde- oder Gemeindeverwaltung selbst zuständig wäre, KrV
bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, LGB
bei den übrigen Anlagen GSV
1.2.2 § 25 Untersagung des Betriebs von Anlagen Die nach lfd. Nr. 1.2.1 jeweils zuständige Behörde
1.3 Dritter Abschnitt des zweiten Teils des Gesetzes Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1.3.1 § 26 Satz 1 Bekanntgabe von Stellen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen LfU
1.3.2 § 26 Satz 1 und 2 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen: SGD/LGB Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen: die nach lfd. Nr. 1.2.1 jeweils zuständige Behörde
1.3.3 § 27 Abs. 1 und 3 Satz 3 Entgegennahme der Emissionserklärung SGD/LGB
1.3.4 § 27 Abs. 4 Vorlage von Emissionsdaten zur Erfüllung von Pflichten aus Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften LfU
1.3.5 § 28 Anordnung der erstmaligen und wiederkehrenden Ermittlung von Emissionen und Immissionen und Zulassung der Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten SGD/LGB
1.3.6 § 29 Anordnung kontinuierlicher Messungen Die nach lfd. Nr. 1.3.2 jeweils zu ständige Behörde
1.3.7 § 29 a Abs. 1 Satz 1 Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen LfU
1.3.8 § 29 a Abs. 1 und 3 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und Entgegennahme der Ergebnisse SGD/LGB
1.3.9 § 31 Verlangen der Mitteilung von Ermittlungsergebnissen die nach lfd. Nr. 1.3.2 jeweils zuständige Behörde
1.3.10 § 31 a Abs. 4 Stellungnahme zu sicherheitstechnischen Regeln die für das Immissionsschutzrecht/Bergrecht zuständigen Ministerien
1.4 Vierter Teil des Gesetzes Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
1.4.1 § 40 Abs. 1 Satz 2 Erklärung des Einvernehmens zu Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs KrV/StV
1.4.2 § 40 Abs. 2 Äußerung zur Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen KrV/StV
1.4.3 § 42 Abs. 3 Festsetzung der Entschädigung SGD
1.5 Fünfter Teil des Gesetzes Überwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne und Lärmminderungspläne
1.5.1 § 44 Abs. 1 Durchführung regelmäßiger Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität LfU
1.5.2 § 44 Abs. 2 Festlegung von Untersuchungsgebieten durch Rechtsverordnungen LfU
1.5.3 § 46 Aufstellung von Emissionskatastern LfU
1.5.4 § 46a Satz 1 Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität LfU
1.5.5 § 46a Satz 2 Bekanntgabe der Überschreitungen von als Immissionswerte festgelegten Alarmschwellen LfU
1.5.6 § 47 Abs. 1 Aufstellung von Luftreinhalteplänen KrV/StV
1.5.7 § 47 Abs. 2 Aufstellung von Aktionsplänen KrV/StV
1.5.8 § 47 Abs. 7 Erlass einer Rechtsverordnung bei der Gefahr, dass festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten werden das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
1.5.9 § 47 c Ausarbeitung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten für die jeweiligen Gemeindegebiete, einschließlich Information der Öffentlichkeit gemäß § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34 BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung Stadt Mainz Stadt Koblenz Stadt Ludwigshafen
Für die übrigen Gemeindegebiete LfU
1.5.10 § 47 d Aufstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen für die jeweiligen Gemeindegebiete, einschließlich Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47 d Abs. 3 Stadt Mainz Stadt Koblenz Stadt Ludwigshafen
Für die übrigen Gemeindegebiete LfU
1.6 §§ 51 b bis 52a Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation und zur Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
1.6.1 § 51b Entgegennahme der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten SGD/LGB
1.6.2 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung der Errichtung, des Betriebes und des Zustandes nach der Betriebseinstellung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (einschließlich Überwachung der §§ 26 bis 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6; Überprüfung der Genehmigungen im Sinne des § 4 SGD/LGB
1.6.3 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (einschließlich Überwachung der §§ 26 bis 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 Die nach lfd. Nr. 1.2.1 Jeweils zuständige Behörde
1.6.4 § 52 Abs. 1, 2 und 3 Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 3)
1. der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036) in der jeweils geltenden Fassung SGD
2. der übrigen nach den §§ 32 bis 35 oder § 37 erlassenen Rechtsverordnungen SGD/LGB
1.6.5 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung der aufgrund der §§ 40 Abs. 1 und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 Sofern nicht im Rahmen der Verkehrsüberwachung SGD/LGB
1.6.6 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung des § 41 und der aufgrund des § 43 erlassenen Rechtsverordnungen Sofern nicht im Rahmen der Verkehrsüberwachung SGD/LGB
1.6.7 § 52 Abs. 1 und 2 Überwachung der §§ 53 bis 58 d SGD/LGB
1.6.8 § 52 a Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation SGD/LGB
1.7 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und eines Störfallbeauftragten
1.7.1 § 53 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines Imissionsschutzbeauftragten SGD/LGB
1.7.2 § 55 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten SGD/LGB
1.7.3 § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten SGD/LGB
1.7.4 § 58 a Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines SGD/LGB
1.7.5 § 58 c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Störfallbeauftragten SGD/LGB
1.7.6 § 58 c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten SGD/LGB
1.8 § 62 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.8.1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 Nr. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 2 Nr. 1, soweit ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 vorliegt Die nach lfd. Nr. 1.1.1 für den Vollzug der verletzten Norm jeweils zuständige Behörde; bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das LGB
1.8.2 Absatz 1 Nr. 5 und 6 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 und des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 Die nach lfd. Nr. 1.3.2 für den Vollzug der verletzten Norm jeweils zuständige Behörde
1.8.3 Absatz 1 Nr. 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Bei Verstößen gegen eine aufgrund des § 23 erlassenen Rechtsverordnung oder eine darauf gestützte vollziehbare Anordnung: die nach lfd. Nr. 1.2.1 jeweils zuständige Behörde; bei Verstößen gegen eine aufgrund des § 38 Abs. 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnung oder eine darauf gestützte vollziehbare Anordnung: KrV/StV; bei Verstößen gegen eine aufgrund der §§ 32, 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, §§ 34, 35, 37 oder 48 a erlassenen Rechtsverordnung oder eine darauf gestützte vollziehbare Anordnung: SGD
1.8.4 Absatz 1 Nr. 7a Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7a KrV/StV/Verwaltungen großer kreisangehöriger Städte
1.8.5 Absatz 2 Nr. 1 und 1a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, soweit ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 vorliegt, und des Absatzes 2 Nr. la SGD/LGB
1.8.6 Absatz 2 Nr. 4 und 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen: SGD/LGB Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen: die nach lfd. Nr. 1.2.1 jeweils zuständige Behörde
1.8.7 Absatz 2 Nr. 6 und 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 und 7 SGD/LGB
1.9 § 67 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen SGD/LGB
2 Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 § 5 Abs. 1 und 3 Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen SGD/LGB
2.2 § 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten SGD/LGB
3 Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.1 § 12 Satz 3 Verlangen auf Herstellung einer Messöffnung Soweit es sich um Anlagen handelt, die mit Ausnahme der in Gaststätten und auf Messen, Ausstellungen und Märkten befindlichen Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden: SGD/LGB; im Übrigen: GSV
3.1.2 § 13 Abs. 2 Anerkennung von Prüfstellen LfU
3.1.3 § 14 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme der Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis von Messungen Die nach lfd. Nr. 3.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.1.4 § 14 Abs. 5 Satz 2 Verlangen der Vorlage der Unterlagen über die Durchführung der Überwachungsaufgaben Die nach lfd. Nr. 3.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.1.5 § 17 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme von Mitteilungen über die Wahrnehmung der Eigenüberwachung Die nach lfd. Nr. 3.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.1.6 § 19 Befugnis für andere oder weitergehende Anordnungen Die nach lfd. Nr. 3.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.1.7 § 20 Zulassung von Ausnahmen Die nach lfd. Nr. 3.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung
3.2.1 § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen SGD/LGB
3.2.2 § 12 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen SGD/LGB
3.2.3 § 12 Abs. 6 Entgegennahme einer Durchschrift des Berichtes SGD/LGB
3.2.4 § 12 Abs. 7 Satz 2 Bekanntgabe von Stellen zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen LfU
3.2.5 § 12 Abs. 7 Satz 3 Verlangen der Vorlage von Unterlagen über Messergebnisse und Kalibrierungen SGD/LGB
3.2.6 § 12 Abs. 9 Entgegennahme der Betreibermitteilung über die Nichteinhaltung von Anforderungen, Veranlassung von Maßnahmen oder der Außerbetriebnahme SGD
3.2.7 § 15 a Abs. 1 Entgegennahme von Betreiberinformationen für die Berichterstattung an die Europäische Kommission SGD
3.2.8 § 15 a Abs. 2 Vorlage des Berichtes für die Europäische Kommission LfU
3.2.9 § 15 a Abs. 3 Zugänglichmachung von Informationen für die Öffentlichkeit SGD
3.2.10 § 16 Befugnis für andere oder weitergehende Anforderungen SGD/LGB
3.2.11 § 17 Abs. 1 Zulassung des Einsatzes von leichtflüchtigen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen SGD
3.2.12 § 17 Abs. 2 und 3 Zulassung von Ausnahmen SGD/LGB
3.3 Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft - oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1 § 4 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen SGD/LGB
3.3.2 § 5 Abs. 1 Verlangen der Vorlage von Tankbelegbüchern SGD/LGB
3.3.3 § 5 Abs. 2 Satz 1 Verlangen der Vorlage einer Erklärung über die Beschaffenheit des gelagerten Brenn- oder Kraftstoffs SGD/LGB
3.3.4 § 5 Abs. 2 Satz 2 Fristsetzung für die Vorlage der Erklärung SGD/LGB
3.3.5 § 5 Abs. 3 Kontrolle des Schwefelgehalts durch Probenahmen SGD/LGB
3.3.6 § 6 Abs. 2 Entgegennahme der Meldung SGD/LGB
3.4 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1 § 2 Abs. 3 Satz 1 Verlängerung der Genehmigung für Versuchsanlagen Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.5 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1 § 1 Abs. 2 Satz 2 Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragtenunterbleibt SGD/LGB
3.5.2 § 2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz - oder Störfallbeauftragter SGD/LGB
3.5.3 § 4 Gestattung der Bestellung eines SGD/LGB
Immissionsschutz - oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich
3.5.4 § 5 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Immisionsschutz- oder Störfallbeauftragten SGD/LGB
3.5.5 § 6 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten SGD/LGB
3.5.6 § 7 Nr. 2 Anerkennung von Lehrgängen das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.5.7 § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Anerkennung als Voraussetzung der Fachkunde SGD/LGB
3.5.8 § 9 Abs. 2 Satz 2 Verlangen von Nachweisen der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen SGD/LGB
3.6 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung
3.6.1 § 5 Befugnis für andere oder weit ergehende Anordnungen SGD/LGB
3.6.2 § 6 Zulassung von Ausnahmen SGD/LGB
3.8 Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) in der jeweils geltenden Fassung
3.8.1 § 3 Abs. 2 Satz 1 Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung LfU
3.8.2 § 3 Abs. 2 Satz 2 Festlegung, welche Angaben in der Emissionserklärung entfallen können SGD/LGB
3.8.3 § 3 Abs. 4 Satz 1 Entgegennahme der Emissionserklärung und des Emissionsberichts SGD/LGB
3.8.4 § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 Festlegung des Formats der elektronischen Form und Zulassung von Abweichungen der Form und des Formats bei Emissionserklärungen LfU
3.8.5 § 4 Abs. 2 Satz 2 Verlängerung der Frist für die Abgabe der Emissionserklärung und des Emissionsberichts SGD/LGB
3.8.6 § 4 Abs. 4 Weiterleitung der Emissionsberichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.8.7 § 5 Abs. 2 Satz 2 Verlangen der Angabe der Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens der Emissionen SGD/LGB
3.8.8 § 6 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung SGD/LGB
3.9 Störfall Verordnung (12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung
3.9.1 § 1 Abs. 2 Auferlegen von Pflichten gegenüber dem Betreiber eines Betriebsbereichs SGD/LGB
3.9.2 § 1 Abs. 4 Auferlegen von Pflichten gegenüber dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage SGD/LGB
3.9.3 § 6 Abs. 2 Satz 4 Aufforderung zur Vorlage des Verzeichnisses über das Lagergut KrV/StV
3.9.4 § 6 Abs. 2 Satz 5 Verlangen des Lesbarmachens von Lagerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern KrV/StV
3.9.5 § 6 Abs. 3 Erklärung des Benehmens zum Informationsaustausch SGD/LGB
3.9.6 § 6 Abs. 4 Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher Informationen SGD/LGB; soweit sie zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlich sind: KrV/StV
3.9.7 § 7 Abs. 1 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige SGD/LGB
3.9.8 § 7 Abs. 2 Entgegennahme der schriftlichen Änderungsanzeige SGD/LGB
3.9.9 § 8 Abs. 2 Verlangen der Verfügbarkeit des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen von bestimmten Betreibern SGD/LGB
3.9.10 § 9 Abs. 4 Fristsetzung, Entgegennahme und Verwahrung einer Ausfertigung des Sicherheitsberichts Im Rahmen von Genehmigungsverfahren: die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde; im Übrigen: SGD/LGB
3.9.11 § 9 Abs. 6 Zulassung der Beschränkung von für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Informationen SGD/LGB
3.9.12 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme der erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm - und Gefahrenabwehrpläne KrV/StV
3.9.13 § 10 Abs. 2 Entgegennahme von Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Alarm - und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an andere Staaten KrV/StV
3.9.14 § 11 Abs. 3 Zustimmung zur Kürzung des Sicherheitsberichts bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen SGD/LGB
3.9.15 § 12 Abs. 1 Nr. 1 Aufforderung zur Einrichtung und Unterhaltung einer gegen Missbrauch geschützten Verbindung SGD/LGB
3.9.16 § 12 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme der Information über die mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen beauftragten Personen oder Stellen SGD/LGB; soweit zur externen Gefahrenabwehr erforderlich: KrV/StV
3.9.17 § 12 Abs. 2 Einsichtnahme in Unterlagen SGD/LGB
3.9.18 § 13 Mitteilung des Prüfergebnisses des Sicherheitsberichts SGD/LGB
3.9.19 § 14 Abs. 1 Vorlage des Verzeichnisses über Entscheidungen nach § 9 Abs. 6 SGD/LGB
3.9.20 § 14 Abs. 2 Vorlage eines Berichtes über Betriebsbereiche (Fragebogen) SGD/LGB
3.9.21 § 14 Abs. 1 und 2 Weiterleitung des Verzeichnisses bzw. des Berichtes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.9.22 § 15 Feststellung einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Störfällen SGD/LGB
3.9.23 § 16 Abs. 1, 2 und 3 Einrichtung und Durchführung eines Überwachungssystems SGD/LGB
3.9.24 § 18 Abs. 2 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines anlagenbezogenen Sicherheitsberichts SGD/LGB
3.9.25 § 19 Abs. 1 bis 5 Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium, Veranlassung von Maßnahmen und Mitteilung über deren Ergebnisse SGD/LGB
3.9.26 § 19 Abs. 4 und 5 Weiterleitung von Mitteilungen und Ergebnissen der Analysen oder Empfehlungen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.9.27 § 20 Abs. 1 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige über Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SGD/LGB
3.9.28 § 20 Abs. 2 Verlangen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 Abs. 1 SGD/LGB
3.9.29 § 20 Abs. 4 Entgegennahme der erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm - und Gefahrenabwehrpläne KrV/StV
3.10 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) in der jeweils geltenden Fassung
3.10.1 § 4 Abs. 7 Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von Feuerungsanlagen (Altanlagen) SGD
3.10.2 § 6 Abs. 7 Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von Gasturbinen SGD
3.10.3 § 6 Abs. 9 Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung des Massenstroms SGD
3.10.4 § 6 Abs. 10 und 11 Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von Altanlagen SGD
3.10.5 § 7 Satz 2 Entgegennahme der Darlegung, dass Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig sind SGD
3.10.6 § 8 Abs. 3 Satz 2 Zulassung bestimmter Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Schwefeldioxid SGD
3.10.7 § 10 Abs. 1 Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen SGD
3.10.8 § 12 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über eine Betriebsstörung oder den Ausfall einer Abgasreinigungsanlage SGD
3.10.9 § 14 Abs. 2 Entgegennahme des Nachweises über den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen SGD
3.10.10 § 14 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit SGD
3.10.11 § 15 Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der Kalibrierung SGD
3.10.12 § 15 Abs. 3 Verzicht auf kontinuierliche Messungen sowie Verlangen von Nachweisen über den Stickstoffdioxidanteil SGD
3.10.13 § 15 Abs. 5 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über den Staubgehalt der eingesetzten Brennstoffe SGD
3.10.14 § 15 Abs. 6 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe SGD
3.10.15 § 15 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme des Nachweises über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben werden SGD
3.10.16 § 15 Abs. 8 Satz 2 Entgegennahme des Nachweises über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten SGD
3.10.17 § 15 Abs. 9 Verzicht auf kontinuierliche Messungen von Quecksilber SGD
3.10.18 § 15 Abs. 10 Bestimmung über die Art d es Nachweises der Einhaltung der Schwefelabscheidegrade als Tagesmittelwert SGD
3.10.19 § 15 Abs. 11 Satz 2 und 3 Entgegennahme der Anzeige und Billigung des Nachweisverfahrens SGD
3.10.20 § 16 Abs. 2 Entgegennahme des Messberichts bzw. der Messergebnisse über kontinuierliche Messungen SGD
3.10.21 § 17 Abs. 2 Entgegennahme des Belegs, dass durchgeführte Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und Emissionen haben SGD
3.10.22 § 17 Abs. 4 Entgegennahme de s Nachweises, dass die Emissionen weniger als 50 v. H. der Emissionsgrenzwerte betragen SGD
3.10.23 § 18 Abs. 1 Entgegennahme des Messberichts über Einzelmessungen SGD
3.10.24 § 19 Abs. 1 Entgegennahme der jährlichen Aufstellung über Emissionen SGD
3.10.25 § 20 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme der Erklärung, unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb, die Anlage bis zum 31.12.2012 stillzulegen SGD
3.10.26 § 21 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen SGD
3.10.27 § 22 Abs. 1 Befugnis, andere oder weitergehende Anforderungen zu treffen SGD
3.12 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung -
3.12.1 § 3 Abs. 4 Bestimmung von Maßnahmen für den Lagerbereich Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde; im Rahmen der Überwachung: SGD/LGB
3.12.2 § 4 Abs. 2 Satz 5 Zustimmung zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Anpassung der repräsentativen Stelle SGD/LGB
3.12.3 § 4 Abs. 2 Satz 6 Anerkennung des Gutachtens für die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit SGD/LGB
3.12.4 § 4 Abs. 3 Satz 1 Zulassung abweichender Verbrennungsbedingungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.5 § 4 Abs. 3 Satz 3 Mitteilung von zugelassenen Ausnahmen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.6 § 4 Abs. 6 Satz 5 Zustimmung zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Anpassung der repräsentativen Stelle SGD/LGB
3.12.7 § 4 Abs. 6 Satz 6 Anerkennung des Gutachtens für die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit SGD/LGB
3.12.8 § 4 Abs. 7 Satz 1 Zulassung abweichender Verbrennungsbedingungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.9 § 4 Abs. 7 Satz 2 Mitteilung von zugelassenen Ausnahmen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.10 § 5a Abs. 4 Satz 1 Festlegung eines anteiligen Mischgrenzwertes Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.11 § 5a Abs. 8 Festsetzung der Emissionsgrenzwerte Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.12 § 9 Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.13 § 10 Abs. 1 Bestimmung von Messverfahren und Messeinrichtungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.14 § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Bekanntgabe von Stellen zur Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Kalibrierung von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung LfU
3.12.15 § 10 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit SGD/LGB
3.12.16 § 11 Abs. 1 Satz 3 Erteilung von Ausnahmen von kontinuierlichen Messungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.17 § 11 Abs. 2 Verzicht auf kontinuierliche Messungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.18 § 11 Abs. 5 Verlangen der Durchführung kontinuierlicher Messungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.19 § 11 Abs. 6 Zulassung von Einzelmessungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.20 § 12 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Messberichten SGD/LGB
3.12.21 § 12 Abs. 2 Satz 3 Forderung nach telemetrischer Übermittlung der Messergebnisse Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.22 § 13 Abs. 2a Verzicht auf Einzelmessungen bei wesentlichen Änderungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.23 § 14 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Messberichten über Einzelmessungen SGD/LGB
3.12.24 § 16 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen über das Nichterfüllen von Anforderungen an den Betrieb SGD/LGB
3.12.25 § 16 Abs. 1 Satz 3 Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs oder der Außerbetriebnahme SGD/LGB
3.12.26 § 16 Abs. 2 Satz 1 Festlegung von Zeiträumen, in denen von den Emissionsgrenzwerten abgewichen werden darf Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.27 § 18 Satz 1 Festlegung der Weise und der Form der Beurteilung von Emissionsmessungen und Verbrennungsbedingungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit SGD/LGB
3.12.28 § 19 Zulassung von Ausnahmen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.29 § 20 Abs. 1 Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.30 § 20a Untersagung des Betriebs mangels Eignung SGD/LGB
3.13 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) in der jeweils geltenden Fassung
3.13.1 § 5 Abs. 1 bis 5 Anordnung von Maßnahmen und Festsetzung von Betriebszeiten GSV
3.14 Verordnung über Chlor - und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) in der jeweils geltenden Fassung
3.14.1 § 3 Abs. 1 und 2 Bewilligung von Ausnahmen SGD
3.15 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
3.15.1 § 8 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage SGD/LGB
3.15.2 § 8 Abs. 5 Entgegennahme der Berichte über ortsfeste Anlagen und Verlangen der Berichte oder Berichtsausfertigungen bei beweglichen Behältnissen SGD/LGB
3.15.3 § 10 Befugnis zur Anordnung weitergehender Anforderungen SGD/LGB
3.15.4 § 11 Abs. 1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen SGD/LGB
3.15.5 § 11 Abs. 2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von wiederkehrenden Messungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder im Sinne der Nummer 3.2.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft SGD/LGB
3.16 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung
3.16.1 § 5 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGD/LGB
3.16.2 § 6 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeigen von Tankstellen SGD/LGB
3.16.3 § 6 Abs. 5 Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über das Ergebnis der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 bis 4 SGD/LGB
3.16.4 § 6 Abs. 6 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnung über die jährliche Abgabemenge SGD/LGB
3.16.5 § 7 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 SGD/LGB
3.17 Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) in der jeweils geltenden Fassung
3.17.1 § 8 Satz 1 Durchführung von Ausgangsbeurteilungen für die Bestandsaufnahme der Luftqualität LfU
3.17.2 § 9 Abs. 2 Festlegung der Ballungsräume LfU
3.17.3 § 9 Abs. 4 Ausweisung von Probenahmestellen, die für den Schutz von Ökosystemen und der Vegetation repräsentativ sind LfU
3.17.4 § 10 Abs. 1 Beurteilung der Luftqualität LfU
3.17.5 § 10 Abs. 2 Durchführung von Messungen zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe LfU
3.17.6 § 10 Abs. 9 Einrichtung und Betrieb ausreichender Probenahmestellen LfU
3.17.7 § 10 Abs. 10 Satz 1 Verwendung von Probenahmestellen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luftqualität LfU
3.17.8 § 10 Abs. 10 Satz 2 Verwendung von Probenahmestellen und sonstigen Methoden, um Daten zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erfassen LfU
3.17.9 § 10 Abs. 11 Aufzeichnung von Daten über die Schwefeldioxidkonzentration; Ermittlung von Daten über die Überschreitung von Konzentrationen; Zusammenstellung von Angaben zum arithmetischen Mittel LfU
3.17.10 § 11 Abs. 1 Satz 2 Aufstellung der Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreiten LfU
3.17.11 § 11 Abs. 2 Erstellen einer Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge liegen LfU
3.17.12 § 11 Abs. 5, 6 und 7 Benennung von Gebieten oder Ballungsräumen gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in denen bestimmte Immissionsgrenzwerte überschritten werden LfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.13 § 11 Abs. 8 Satz 1 Benennung der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten oder unterschritten werden LfU
3.17.14 § 12 Abs. 1 Bereitstellung von aktuellen Informationen über die Konzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe LfU
3.17.15 § 12 Abs. 2, 3 und 4 Aktualisierung von Informationen über Schadstoffkonzentrationen LfU
3.17.16 § 12 Abs. 6 Information der Öffentlichkeit über die Überschreitung von Alarmschwellen LfU
3.17.17 § 13 Abs. 1 Übermittlung der in § 13 Abs. 1 genannten Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.18 § 13 Abs. 2 Übermittlung einer Liste von nach § 11 Abs. 5 benannten Gebieten und Ballungsräumen zusammen mit weiteren Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.19 § 13 Abs. 3 Nachweis von erhöhten Konzentrationen infolge von Naturereignissen gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.20 § 13 Abs. 4 Übermittlung einer Liste von nach § 11 Abs. 7 benannten Gebieten oder Ballungsräumen zusammen mit weiteren Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.21 § 13 Abs. 5 Ermittlung und Übermittlung von aufgezeichneten Werten, den Gründen für alle Fälle von Überschreitungen und den zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.22 § 14 Prüfung, ob Maßnahmen zur fristgerechten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich sind LfU
3.18 Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 19 66) in der jeweils geltenden Fassung
3.18.1 § 7 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige des Betreibers über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer Hoch- oder Niederfrequenzanlage SGD/LGB
3.18.2 § 8 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2 und 3 SGD/LGB
3.18.3 § 8 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 bei Unverhältnismäßigkeit SGD/LGB
3.18.4 § 10 Abs. 2 Anordnung der vorzeitigen Erfüllung von Anforderungen gemäß §§ 2 und 3 SGD/LGB
3.18.5 § 10 Abs. 3 Zulassung einer befristeten Ausnahme bei Nichteinhaltung der Nachrüstungsverpflichtung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGD/LGB
3.19 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung
3.19.1 § 6 Entgegennahme der Anzeige SGD
3.19.2 § 7 Abs. 3 Satz 1 Bekanntgabe der Stelle für Kalibrierungen LfU
3.19.3 § 7 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme der Bescheinigung und der Berichte SGD
3.19.4 § 8 Abs. 2 Entgegennahme von Messberichten über kontinuierliche Messungen SGD
3.19.5 § 10 Abs. 1 Entgegennahme der Messberichte über Einzelmessungen SGD
3.19.6 § 12 Zulassung von Ausnahmen SGD
3.20 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) in der jeweils geltenden Fassung
3.20.1 § 8 Abs. 1 und 2 Nähere Bestimmung von Messplätzen, der Messverfahren und Messeinrichtungen SGD
3.20.2 § 8 Abs. 3 und 4 Satz 1 Bekanntgabe von Stellen zur Überwachung des Einbaus und zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen LfU
3.20.3 § 8 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme des Prüfberichts SGD
3.20.4 § 10 Abs. 3 Entgegennahme des Messberichts über kontinuierliche Messungen SGD
3.20.5 § 11 Abs. 3 Anordnung von Einzelmessungen SGD
3.20.6 § 12 Abs. 1 Entgegennahme von Messberichten über Einzelmessungen SGD
3.20.7 § 13 Abs. 1 Entgegennahme von Mitteilungen des Betreibers über das Nichterfüllen von Anforderungen SGD
3.20.8 § 13 Abs. 2 Festlegung von Zeiträumen, in denen von den Emissionsgrenzwerten abgewichen werden darf SGD
3.20.9 § 13 Abs. 3 Entgegennahme von Mitteilungen über den Stillstand der Abgasreinigung SGD
3.20.10 § 16 Zulassung von Ausnahmen SGD
3.20.11 § 17 Befugnis, andere oder weitergehende Anforderungen zu treffen SGD
3.21 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung
3.21.1 § 5 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen SGD
3.21.2 § 5 Abs. 7 Entgegennahme und Entscheidung über die Annahme eines Reduzierungsplanes SGD
3.21.3 § 5 Abs. 8 Verlangen der Vorlage des Berichts über Messergebnisse SGD
3.21.4 § 5 Abs. 9 Entgegennahme der Mitteilung des Betreibers über die Nichteinhaltung von Anforderungen SGD
3.21.5 § 8 Abs. 1 Entgegennahme der Betreiberinformationen für die Berichterstattung an die Europäische Kommission SGD
3.21.6 § 9 Zugänglichmachung von Informationen für die Öffentlichkeit SGD
3.21.7 § 10 Befugnis, andere oder weitergehende Anforderungen zu treffen SGD
3.21.8 § 11 Zulassung von Annahmen SGD
3.22 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung
3.22.1 § 4 Entgegennahme einer Kopie der EG -Konformitätserklärung LfU
3.22.2 § 5 Verlangen nach Einsicht in die Informationen aus der Konformitätsbewertung, insbesondere in die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG angegebenen technischen Unterlagen SGD
3.22.3 § 6 Abs. 1 Mitteilung von Marktaufsichtsmaßnahmen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LfU
3.22.4 § 7 Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen von Einschränkungen des § 7 Abs. 1 GSV; soweit diese selbst oder Dritte, die für sie tätig werden, eine Ausnahme beantragen: SGD
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