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Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Abgeordnetenentschädigungsgesetz - AbgEG -) Vom 9. Juli 1973

Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Abgeordnetenentschädigungsgesetz - AbgEG -) Vom 9. Juli 1973
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Abgeordnetenentschädigungsgesetz - AbgEG -) vom 9. Juli 197301.01.2004
§ 1 - Grundentschädigung01.01.2004
§ 2 - Unkostenentschädigung01.01.2004
§ 3 - Reisekosten01.01.2004
§ 4 - Übernachtungsgeld und Auslandstagegeld01.01.2004
§ 5 - Dienstaufwandsentschädigung01.01.2004
§ 6 - Verwirkung und Ausschluß01.01.2004
§ 7 - Kürzung der Unkostenentschädigung01.01.2004
§ 8 - Ausgleich für Einkommensausfall01.01.2004
§ 9 - Unfallversicherung01.01.2004
§ 10 - Übergangsgeld01.01.2004
§ 11 - Ruhegeld - Anspruch und Höhe01.01.2004
§ 11 a - Fortgeltung, Anpassung01.01.2004
§ 12 - Ruhegeld - Anrechnung von Mandatszeiten01.01.2004
§ 13 - Ruhegeld - Hinterbliebenenversorgung07.04.2010
§ 14 - Ruhegeld - Eigenleistung01.01.2004
§ 15 - Ruhegeld - Gemeinsame Vorschriften01.01.2004
§ 16 - Unverzichtbarkeit, Unübertragbarkeit01.01.2004
§ 17 - Nichtanrechenbarkeit01.01.2004
§ 18 - Auszahlung an Hinterbliebene01.01.2004
§ 19 - Art der Auszahlung01.01.2004
§ 20 - Ausführungsbestimmungen01.01.2004
§ 21 - Schlußvorschriften01.01.2004

§ 1 Grundentschädigung

(1) Ein Abgeordneter des Hessischen Landtags erhält für jeden Monat, in dem er dem Landtag angehört, eine an jedem Monatsersten im voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts eines hessischen Staatsministers.
(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses erhalten die Entschädigung nach Abs. 1 bis zum Tage des ersten Zusammentritts des neuen Landtags.

§ 2 Unkostenentschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält für jeden Monat, in dem er dem Landtag angehört, eine Entschädigung für in Ausübung des Mandats entstehende Unkosten in Höhe von dreitausendfünfhundert Deutsche Mark; die Entschädigung verringert sich für einen Abgeordneten, dem ein Dienstwagen des Landes Hessen ständig zur Verfügung steht, um fünfundzwanzig vom Hundert.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3 Reisekosten

(1) Ein Abgeordneter erhält:
1.
für die Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag und die folgenden acht Tage, im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Landtags jedoch bis zum Ablauf des achten Tages nach der Wahl des neuen Landtags, Freifahrkarten für die Benutzung der Bundesbahn sowie der Bundesbahn- und Bundespost-Omnibusse im Lande Hessen;
2.
(weggefallen)
.
(2) Ein Abgeordneter, der vom Präsidenten oder von der Landesregierung zu einer Veranstaltung eingeladen oder im Auftrag des Landtags, eines Landtagsausschusses oder einer Fraktion tätig wird, erhält Fahrkosten der 1. Klasse der Bundesbahn ab Landesgrenze erstattet. Kosten für die Benutzung eines Taxis können auf Antrag erstattet werden, wenn die Benutzung dienstlich geboten war und außerhalb des Landes Hessen erfolgte.
(3) Über die Benutzung von Dienstwagen für dienstliche Fahrten im Auftrag des Landtags entscheidet der Präsident. ... In besonders begründeten Fällen können auch die Kosten für die Benutzung eines Taxis erstattet werden.
(4) Bei einer Auslandsdienstreise, die der Präsident genehmigt hat, werden die Fahrkosten 1. Klasse ab Landesgrenze erstattet.
(5) Der Präsident kann für Dienstreisen die Benutzung von Flugzeugen genehmigen. Bei Flugreisen in das Ausland und bei Überseereisen mit dem Schiff finden die Bestimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten der höchsten Reisekostenstufe sinngemäß Anwendung.

§ 4 Übernachtungsgeld und Auslandstagegeld

(1) Ein Abgeordneter, der aus Anlaß einer Sitzung des Landtags, eines Landtagsausschusses, einer Fraktion, des Vorstands oder eines Arbeitskreises einer Fraktion außerhalb des Orts seiner Hauptwohnung übernachten muß, erhält für jede notwendige Übernachtung ein Übernachtungsgeld von vierzig Deutsche Mark. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Abgeordneter vom Präsidenten oder von der Landesregierung zu einer Veranstaltung eingeladen ist oder im Auftrag des Landtags, eines Landtagsausschusses oder einer Fraktion tätig wird und wenn ein Vizepräsident, Fraktionsvorsitzender, stellvertretender Fraktionsvorsitzender oder Vorsitzender eines Landtagsausschusses in Ausübung seines Amts am Sitz des Landtags oder am Ort einer Veranstaltung tätig wird.
(2) Bei einer Dienstreise über eine Entfernung von mehr als 300 Kilometern kann der Präsident einem Abgeordneten an Stelle des Übernachtungsgeldes die Erstattung der Kosten für die Schlafwagenbenutzung bewilligen.
(3) Bei einer Auslandsdienstreise, die der Präsident genehmigt hat, erhält ein Abgeordneter Tage- und Übernachtungsgelder nach den Bestimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten der höchsten Reisekostenstufe mit der Maßgabe, daß jeweils die vollen Sätze zu zahlen sind.
(4) Ein Abgeordneter, der vom Landtag in eine außerhalb des Landtags stehende Institution delegiert ist, hat für Übernachtungen aus Anlaß von Sitzungen und Veranstaltungen dieser Institution nur dann Anspruch auf Übernachtungsgeld, wenn Übernachtungsgeld von der betreffenden Institution nicht gezahlt wird.

§ 5 Dienstaufwandsentschädigung

(1) Als Dienstaufwandsentschädigung erhalten für jeden Monat, in dem sie das Amt wahrnehmen,
1.
der Präsident den doppelten Betrag,
2.
die Fraktionsvorsitzenden den einfachen Betrag,
3.
die Vizepräsidenten und Vorsitzenden der Landtagsausschüsse den halben Betrag
der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 zusätzlich. Bei Wahrnehmung mehrerer Funktionen nach Satz 1 wird nur die jeweils höhere Dienstaufwandsentschädigung gezahlt. Die Dienstaufwandsentschädigung ist an jedem Monatsersten im voraus oder alsbald nach der Übernahme des Amtes zu zahlen.
(2) Ein Vizepräsident erhält im Falle einer Vertretung des Präsidenten für jeden Tag der Vertretung als Vertretungsentschädigung ein Dreißigstel der in Abs. 1 festgesetzten Dienstaufwandsentschädigung des Präsidenten. Die Dienstaufwandsentschädigung und die Vertretungsentschädigung dürfen für einen Monat zusammen die Dienstaufwandsentschädigung des Präsidenten nicht übersteigen. ...
(3) Der Ältestenrat setzt zur Zahlung von Dienstaufwandsentschädigungen an Abgeordnete, die besondere parlamentarische Funktionen wahrnehmen, Pauschbeträge fest.

§ 6 Verwirkung und Ausschluß

(1) Ein Abgeordneter, der nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung von den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen ist, verwirkt für die Zeit seines Ausschlusses den Anspruch auf
1.
die Grundentschädigung nach § 1 Abs. 1,
2.
die Unkostenentschädigung nach § 2 Abs. 1,
3.
Leistungen nach § 4.
(2) Ein Abgeordneter, der gleichzeitig mit dem Mandat im Landtag ein Mandat im Bundestag wahrnimmt, kann Entschädigung und Aufwandsentschädigungen nur von einem Parlament beziehen. Er hat dem Präsidenten schriftlich zu erklären, von welchem Parlament er die Entschädigung und Aufwandsentschädigungen zu beziehen wünscht.

§ 7 Kürzung der Unkostenentschädigung

(1) An jedem Sitzungstag werden Anwesenheitslisten ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitslisten ausgelegt werden. Trägt sich ein Abgeordneter an einem Sitzungstag, an dem er zur Teilnahme an einer Sitzung verpflichtet ist, nicht in eine Anwesenheitsliste ein, werden ihm neunzig Deutsche Mark von der Unkostenentschädigung nach § 2 Abs. 1 einbehalten. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf dreißig Deutsche Mark, wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium nachgewiesen wird. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf einhundertfünfzig Deutsche Mark, wenn ein Abgeordneter an einem Plenarsitzungstag sich nicht in eine Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Die Eintragung in eine Anwesenheitsliste für eine Plenarsitzung wird ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in der Plenarsitzung, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses, des Ältestenrats oder des Präsidiums oder durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag.
(2) Einem Abgeordneten, der an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden fünfundsiebzig Deutsche Mark von der Unkostenentschädigung nach § 2 Abs. 1 abgezogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident den Abgeordneten beurlaubt hat oder ein Abzug nach Abs. 1 erfolgt.

§ 8 Ausgleich für Einkommensausfall

(1) Entsteht einem Abgeordneten durch die Ausübung des Mandats ein Einkommensausfall, so wird ihm dieser auf Antrag bis zur Höhe von zwei Dritteln der monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 erstattet. Als Einkommensausfall nach Satz 1 gelten auch die Aufwendungen für eine Hilfskraft, die einen Abgeordneten während der Ausübung des Mandats in seinem beruflichen Tätigkeitsbereich vertritt oder unterstützt. Die Antragsvoraussetzungen sind dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft zu machen.
(2) Zusätzlich zu der Erstattung des Einkommensausfalls nach Abs. 1 sind dem Abgeordneten, sofern er von der Möglichkeit des § 1385 Abs. 3 a RVO, § 112 Abs. 3 a AVG oder des § 130 Abs. 5 a RKG Gebrauch gemacht hat, die von ihm nach § 1385 Abs. 4 Buchst. f RVO, § 112 Abs. 4 Buchst. g AVG oder nach § 130 Abs. 6 Buchst. d RKG zu leistenden Pflichtbeiträge zu erstatten. Abgeordnete, die während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag nach dem Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG -) versicherungspflichtig sind, haben denselben Anspruch.
(3) Ein Abgeordneter, der keinen Ausgleich nach Abs. 1 und 2 erhält, kann auf Antrag eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Drittel der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 erhalten, wenn er einen Haushalt zu betreuen hat, in dem mindestens ein Kind, für das nach den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes Kinderzuschlag gewährt wird oder zu gewähren wäre, oder eine pflegebedürftige Person lebt.
(4) Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Abgeordnete, die dem öffentlichen Dienst angehören oder nach § 211 Abs. 5 HBG Versorgungsbezüge erhalten. Dasselbe gilt für Abgeordnete, die trotz Freistellung von der Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nach § 4 des Gesetzes zur Sicherung der Mandatsausübung vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 248) Arbeitsentgelt beziehen.

§ 9 Unfallversicherung

Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Präsidium die Abgeordneten gegen Unfall versichern lassen.

§ 10 Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter, der aus dem Landtag ausscheidet, erhält, wenn er dem Landtag mindestens ein volles Jahr angehört hat, die Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 für weitere drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Landtag. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird ein weiterer Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 gewährt. Unterbrochene Zeiten der Zugehörigkeit zum Landtag werden zusammengerechnet. Ein Rest von mehr als einem halben Jahr gilt als volles Jahr. Zeitabschnitte der Zugehörigkeit zum Landtag, für die bereits eine Entschädigung nach Satz 1 und 2 gezahlt worden ist, werden bei einem erneuten Ausscheiden aus dem Landtag nicht berücksichtigt.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 wird in monatlichen Raten in Höhe einer Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 gezahlt. Die Auszahlung in einer Summe kann der Präsident auf schriftlichen Antrag genehmigen. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht für die Zeit, in der der Abgeordnete wieder dem Landtag oder dem Parlament eines anderen deutschen Bundeslandes oder dem Bundestag angehört.
(3) Scheidet der Abgeordnete durch Tod aus dem Landtag aus oder stirbt er nach seinem Ausscheiden, so geht der Anspruch auf die Entschädigung nach Abs. 1 auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder über.
(4) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 11 Ruhegeld - Anspruch und Höhe

(1) Ein Abgeordneter hat Anspruch auf Ruhegeld, wenn er dem Landtag mindestens acht Jahre angehört hat. Ein Rest von mehr als einem halben Jahr gilt als volles Jahr. Der Anspruch kann erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres geltend gemacht werden.
(2) Das Ruhegeld beträgt vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBl. I S. 26) nach acht Jahren Zugehörigkeit zum Landtag monatlich fünfzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag erhöht sich das Ruhegeld um 12,5 vom Hundert des Betrages nach Satz 1 bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1.
(3) Bei Ausscheiden eines Abgeordneten wegen Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit kann das Präsidium die Auszahlung des Ruhegeldes unabhängig von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genehmigen.
(4) Das Ruhegeld wird auf Antrag vom Ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(5) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Entschädigung nach § 10 besteht. Der Anspruch ruht auch für die Zeit, in der der Abgeordnete wieder dem Landtag oder dem Parlament eines anderen deutschen Bundeslandes oder dem Bundestag angehört.

§ 11 a Fortgeltung, Anpassung

(1) Die Versorgungsleistungen regeln sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBl. I S. 26) geltenden Recht. Berechnungsgrundlage des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung bleiben fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts eines hessischen Staatsministers; insoweit findet das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2) Für das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung sind § 38 Abs. 5 Satz 1 und § 38a des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202), entsprechend anzuwenden.
(3) Die Rundungsbestimmungen des HessAbgG sind entsprechend anzuwenden.

§ 12 Ruhegeld - Anrechnung von Mandatszeiten

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden berücksichtigt.
(2) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen deutschen Bundeslandes oder im Bundestag gelten im Sinne des § 11 Abs. 1 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Landtag. Die Höhe des Ruhegeldes beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Zugehörigkeit zum Landtag 12,5 vom Hundert des Ruhegeldes nach § 11 Abs. 2 Satz 1.
(3) Bei der Berechnung des Ruhegeldes nach Abs. 2 bleiben die Zeiten der tatsächlichen Zugehörigkeit zum Landtag unberücksichtigt, deren Hinzurechnung zu Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen deutschen Bundeslandes oder des Bundestages, für die dort Ruhegeld gezahlt wird, eine Gesamtzeit von mehr als 16 Jahren ergeben würde.

§ 13 Ruhegeld - Hinterbliebenenversorgung

(1) Die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner eines Abgeordneten erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, das dem Verstorbenen zustehen würde. Der Anspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn der verstorbene Abgeordnete das 55. Lebensjahr vollendet hätte. Liegt diese Voraussetzung nicht vor oder hatte der Verstorbene die Mindestzeit der Zugehörigkeit zum Landtag nach § 11 Abs. 1 noch nicht erfüllt, so kann das Präsidium der überlebenden Ehegattin, dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner Ruhegeld bis zur Höhe von sechzig vom Hundert des Ruhegeldes nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 a gewähren.
(2) Vollwaisen erhalten zwanzig, Halbwaisen zwölf vom Hundert des Ruhegeldes, das dem Verstorbenen zustehen würde. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) § 11 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 14 Ruhegeld - Eigenleistung

(1) Als Eigenleistung zum Ruhegeld werden jedem Abgeordneten dreißig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 einbehalten.
(2) Eine Rückerstattung der für das Ruhegeld einbehaltenen Eigenleistung an einen ausgeschiedenen Abgeordneten erfolgt auf Antrag nur für eine anderweitige Alterssicherung. Art und Umfang dieser Alterssicherung sind vor der Rückerstattung nachzuweisen. Im Falle der Rückerstattung entfällt jeder Anspruch nach den §§ 11 bis 13.
(3) Bei Wiedereintritt in den Landtag kann ein Abgeordneter, der nach Abs. 2 Rückerstattung erlangt hat, Ansprüche nach den §§ 11 bis 13 nicht erneut begründen. Eine Eigenleistung wird ihm in diesem Falle nicht einbehalten.

§ 15 Ruhegeld - Gemeinsame Vorschriften

(1) Die Anrechnung von Einkommen oder Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst oder von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Anrechnung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst.
(2) Im übrigen werden die für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung sinngemäß angewandt, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 16 Unverzichtbarkeit, Unübertragbarkeit

(1) Der Verzicht auf die Ansprüche aus diesem Gesetz ist unzulässig.
(2) Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar und unpfändbar.

§ 17 Nichtanrechenbarkeit

Soweit bei Leistungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, satzungsrechtlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen vertraglichen Bestimmungen die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderen Einkünften abhängig ist, bleiben die Entschädigungen nach diesem Gesetz bei der Errechnung der Einkünfte unberücksichtigt.

§ 18 Auszahlung an Hinterbliebene

Im Falle des Todes eines Abgeordneten können die ihm noch zustehenden Bezüge an die Hinterbliebenen des Abgeordneten ausgezahlt werden, die in Familiengemeinschaft mit ihm gestanden haben, ohne daß die Erbfolge nachzuweisen ist. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt der Präsident.

§ 19 Art der Auszahlung

Die nach diesem Gesetz zu zahlenden Beträge mit Ausnahme zu erstattender Fahrkosten sind auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

§ 20 Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Ältestenrat erlassen.

§ 21 Schlußvorschriften

(1) Ansprüche nach den §§ 11 bis 13 können ehemalige Abgeordnete, die dem Landtag vor der sechsten Wahlperiode angehört haben, und deren Hinterbliebene erst für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltend machen.
(2)
*
(3) § 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft. Nach bisher geltendem Recht gezahlte Beträge, auf die nach § 8 kein Anspruch mehr besteht, werden nicht zurückgefordert.
(4) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. August 1973 in Kraft.
Fußnoten
*)
nichtig; vgl. Entscheidung des StGH vom 7. Juli 1977 (StAnz. 1977 S. 1526)
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