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Landesgesetz zur Ausführung des Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation Vom 24. Mai 2023

Landesgesetz zur Ausführung des Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation Vom 24. Mai 2023
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation vom 24. Mai 202301.06.2023
Eingangsformel01.06.2023
Teil 1 - Allgemeines01.06.2023
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.06.2023
§ 2 - Regelungsinhalt und Investitionsmaßnahmen01.06.2023
§ 3 - Zuständigkeiten01.06.2023
Teil 2 - Verfahren zur Auszahlung der Mittel im Zuweisungsverfahren01.06.2023
§ 4 - Antragsberechtigung und Verteilungsschlüssel01.06.2023
§ 5 - Besonderheiten zum Gemeindehaushaltsrecht01.06.2023
§ 6 - Verfahren der Mittelbeantragung und Mittelbewilligung01.06.2023
§ 7 - Zuwendungsfähige Ausgaben01.06.2023
§ 8 - Nachweis der Mittelverwendung01.06.2023
§ 9 - Verwendung nicht bewilligter Mittel01.06.2023
§ 10 - Rückforderung01.06.2023
§ 11 - Anzeigepflichten01.06.2023
Teil 3 - Wettbewerbliches Verfahren01.06.2023
§ 12 - Grundsätzliches01.06.2023
Teil 4 - Schlussbestimmungen01.06.2023
§ 13 - Inkrafttreten01.06.2023
Anlage 1 - Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) Positivliste01.06.2023
Anlage 201.06.2023
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, den antragsberechtigten Stellen für die Haushaltsjahre 2023 bis 2026 einmalig Finanzmittel in Höhe von bis zu 240 Mio. EUR zur Umsetzung von kommunalen Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Klimawandelfolgen zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Regelungsinhalt und Investitionsmaßnahmen

(1) Dieses Gesetz regelt, für welche Investitionsmaßnahmen Finanzmittel des Landes zur Verfügung gestellt werden, wer solche Finanzmittel erhalten kann und wie das Verfahren im Einzelnen ausgestaltet ist.
(2) Die Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
1.
Ein Betrag in Höhe von bis zu 180 Mio. EUR steht für Investitionsmaßnahmen zur Verfügung, die insbesondere in der Anlage 1 aufgeführt sind (Zuweisungsverfahren).
2.
Ein Betrag in Höhe von bis zu 60 Mio. EUR steht für die im wettbewerblichen Verfahren festgelegten Investitionsmaßnahmen zur Verfügung.
(3) Investitionsmaßnahmen, die dem Gesetzeszweck nach § 1 unterfallen, sind Maßnahmen, die insbesondere in der Positivliste nach Anlage 1 näher bezeichnet sind. Es sind insbesondere solche Maßnahmen, die den sparsamen Einsatz von Energie in den Gebäuden und in der Infrastruktur der kommunalen Gebietskörperschaften einschließlich einer zunehmenden Nutzung von Grünem Wasserstoff und erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb und den Betrieb von klimafreundlicher Mobilität fördern. Hinzu kommen Maßnahmen zur Anpassung an die Klimawandelfolgen, insbesondere solche zur Klimaresilienz, Entsiegelungs- und Begrünungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Anpassung an die Klimawandelfolgen im Körperschaftswald.
(4) Zu den Investitionsmaßnahmen zählen auch Planungsleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen nach Absatz 3 stehen, deren Ausführung vor dem 30. Juni 2026 begonnen wurde.
(5) Die Maßnahmen müssen dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz entsprechen.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Das für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständige Ministerium ist für die Bereitstellung der Mittel sowie die damit verbundenen Verfahrensabläufe des Landes im Rahmen des Zuweisungsverfahrens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zuständig.
(2) Das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium ist für die Bereitstellung der Mittel sowie die damit verbundenen Verfahrensabläufe des Landes im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 zuständig.

Teil 2 Verfahren zur Auszahlung der Mittel im Zuweisungsverfahren

§ 4 Antragsberechtigung und Verteilungsschlüssel

(1) Antragsberechtigt im Zuweisungsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise.
(2) Bei der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 auf die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft entfallenden Zuweisung müssen mindestens 75 v. H. für kommunale Klimaschutzmaßnahmen und dürfen höchstens 25 v. H. für kommunale Maßnahmen zur Anpassung an die Klimawandelfolgen verwendet werden.
(3) Die Finanzmittel nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden auf die antragsberechtigten Stellen nach dem gestellten Antrag und dem in Anlage 2 aufgestellten Verteilungsschlüssel entsprechend der Einwohnerzahl verteilt. Einwohnerzahl ist die vom Statistischen Landesamt zum Stand 31. Dezember 2021 nach Verwaltungsbezirken ermittelte Bevölkerungszahl.
(4) Die Verbandsgemeinden stellen eine angemessene Beteiligung im Sinne einer Berücksichtigung von Maßnahmen der Ortsgemeinden sicher. Die Landkreise können ihnen bewilligte Mittel an Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden in ihrem Kreisgebiet weitergeben.

§ 5 Besonderheiten zum Gemeindehaushaltsrecht

(1) Die nach diesem Gesetz bewilligten Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des Zahlungsmittelbestandes ist die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen bis zum 30. Juni 2026 möglich. Nach diesem Zeitpunkt müssen die nicht verwendeten gewährten Mittel zurückgezahlt werden.
(2) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden und gemeindehaushaltsrechtlich Unterhaltungsmaßnahmen darstellen, können ausnahmsweise wie Investitionen finanziert werden. Dies gilt auch für nicht zuwendungsfähige Kosten der Maßnahme mit Ausnahme von Personalausgaben. Die Maßnahmen sind im Vorbericht gesondert darzustellen. Satz 1 gilt nicht, sofern mit den bewilligten Mitteln Investitionen von Dritten gefördert werden.
(3) Bei fehlender dauernder Leistungsfähigkeit ist eine Finanzierung von nicht zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahme nur bei einer in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich auskömmlichen Finanzierung des Schuldendienstes der für diese Maßnahme vorgesehenen Aufnahme von Investitionskrediten möglich. Die Kommunalaufsicht kann die entsprechende Aufnahme von zusätzlichen Investitionskrediten genehmigen, sofern die antragsberechtigte Stelle Maßnahmen darstellt, um zukünftig eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionskredite zu vermeiden. Satz 1 gilt nicht, sofern mit mindestens einem Teilbetrag der Mittel Investitionen von Dritten gefördert werden.
(4) Für das Haushaltsjahr 2023 ist nur für Maßnahmen nach diesem Gesetz der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung entbehrlich, sofern der Vertretungskörperschaft die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegen haben und sie entsprechende Beschlüsse gefasst hat.

§ 6 Verfahren der Mittelbeantragung und Mittelbewilligung

(1) Für Investitionsmaßnahmen nach § 2 Abs. 3 können Mittel aus dem Kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation im Rahmen des Zuweisungsverfahrens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum Ablauf des 31. Januar 2024 bei dem nach § 3 Abs. 1 zuständigen Ministerium schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
(2) Antragsberechtigt sind die in § 4 Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften. Eine Weiterleitung bewilligter Mittel ist durch Bescheid der betreffenden antragsberechtigten Stelle nach Maßgabe der jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben des Unionsrechts zulässig an:
1.
Ortsgemeinden,
2.
andere antragsberechtigte Stellen,
3.
Zusammenschlüsse zwischen den antragsberechtigten Stellen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind (auch für ihre rechtlich unselbstständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen),
4.
rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 v. H. kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind,
5.
kommunale und freie Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, öffentliche und private Träger von Schulen,
6.
Sportvereine, die vereinseigene Sportstätten betreiben, und
7.
im Zusammenhang mit der Schaffung kommunaler Förderprogramme zu begünstigende Privathaushalte, die für Investitionsmaßnahmen benannt sind.
Beihilfen werden im Rahmen des vorliegenden Gesetzes nach den Vorgaben
1.
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder ihrer Nachfolgeregelung,
2.
der befristeten Beihilferegelungen zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung oder ihrer Nachfolgeregelung
gewährt.
Insbesondere die folgenden Freistellungstatbestände aus der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können als Rechtsgrundlage für einzelne Fördermaßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung finden:
1.
Regionalbeihilfen (Artikel 14 bis 16)
2.
Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (Artikel 17 bis 19b)
3.
Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Artikel 25 bis 30)
4.
Umweltschutzbeihilfen (Artikel 36 bis 49)
5.
Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen (Artikel 50)
6.
Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Artikel 53)
7.
Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen (Artikel 55) und
8.
Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen (Artikel 56).
Zuwendungen dürfen nicht auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden, wenn der Empfänger einer Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe erfolgte, nicht nachgekommen ist. Im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung von Zuweisungen, die nicht auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, sondern einer anderen beihilferechtlichen Grundlage gewährt werden sollen, muss ein noch ausstehender Rückforderungsbetrag berücksichtigt werden.
Eine Kumulation von Förderungen ist möglich, sofern sie nicht aufgrund europarechtlicher oder nationaler rechtlicher Vorgaben explizit ausgeschlossen oder begrenzt ist.
(3) In dem Antrag nach Absatz 1 sind die Vorhaben in einer Übersicht anzuführen und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach Anlage 1 ist für jedes Vorhaben darzustellen. Aus der Übersicht muss erkennbar sein, welche Maßnahmen mit mindestens 75 v. H. für Klimaschutz und welche Maßnahmen mit höchstens 25 v. H. für Anpassungen an die Klimawandelfolgen angesetzt sind und wie der konkrete Beitrag zur Verbesserung des Klimaschutzes oder zur Anpassung an die Klimawandelfolgen aussieht. Zudem sollten auch Angaben zur geplanten zeitlichen Umsetzung, zum Maßnahmenträger, zu Kosten, zur Vorhabenbeschreibung und zum Verwendungsnachweis mit zweckentsprechender Mittelverwendung und Projektzielerreichung enthalten sein. Für beantragte Maßnahmen, die nicht in der Positivliste nach Anlage 1 aufgeführt sind, ist deren positiver Effekt für den Klimaschutz oder die Klimawandelfolgenanpassung nachzuweisen.
(4) Anträge nach Absatz 1 können für den jeweiligen Antragsteller bis zur Höhe des in Anlage 2 zugewiesenen Betrags bewilligt werden. Die Mittelzuweisung erfolgt durch Bewilligungsbescheid. Der Durchführungsbeginn vor Zugang des Bewilligungsbescheides ist unzulässig. Die Verwendung von Mitteln aus diesem Gesetz für Maßnahmen, die vor dem 29. November 2022 im kommunalen Haushalt veranschlagt worden sind, ist unzulässig.
(5) Die bewilligten Mittel können unmittelbar mit Beginn der Maßnahme abgerufen werden. Der Abruf muss bis spätestens zum 31. Januar 2026 erfolgt sein. Nach erfolgter Mittelauszahlung sind die bewilligten Maßnahmen umzusetzen; bewilligte Mittel können nicht für andere Maßnahmen verwendet werden.

§ 7 Zuwendungsfähige Ausgaben

(1) Es werden nur Ausgaben für Leistungen gefördert, die direkt und unmittelbar der Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz oder zur Anpassung an die Klimawandelfolgen dienen.
(2) Die Mittel dürfen nicht für gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter verwendet werden.

§ 8 Nachweis der Mittelverwendung

(1) Als Nachweis für die Mittelverwendung ist eine zahlungsmäßige Kostenübersicht für jede Einzelmaßnahme zu führen, die die Ausgaben für die bewilligten Maßnahmen belegt. Bei einer Weiterleitung der Mittel nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ist dieser Nachweis von der antragsberechtigten Stelle zu führen. Die Einzelmaßnahmen sind unter Nennung des Maßnahmenträgers zu beschreiben. Es ist ein Nachweis zu führen, dass die umgesetzten Maßnahmen den bewilligten Einzelmaßnahmen entsprechen und die Vorhabenziele erreicht wurden. Der Nachweis der Mittelverwendung ist dem nach § 3 Abs. 1 zuständigen Ministerium bis spätestens 31. Dezember 2026 vorzulegen. Einzelne Belege, Zahlungsnachweise sowie weitere einschlägige Unterlagen, die die zweckentsprechende und zulässige Maßnahmenumsetzung belegen, können auf Verlangen des nach § 3 Abs. 1 zuständigen Ministeriums angefordert werden.
(2) Die antragsberechtigte Stelle hat die Belege und sonstigen Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Das nach § 3 Abs. 1 zuständige Ministerium ist berechtigt, diese Belege und sonstigen Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuweisung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 9 Verwendung nicht bewilligter Mittel

Mittel, die von den antragsberechtigten Stellen nicht nach § 6 Abs. 1 und auch nach wiederholter Anfrage nicht beantragt werden, sind vom Land für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Anpassungen an die Klimawandelfolgen zu verwenden. Dies gilt auch, wenn die Summe der bewilligten Mittel für alle Einzelmaßnahmen der antragsberechtigten Stelle unter dem in Anlage 2 genannten Betrag liegt.

§ 10 Rückforderung

(1) Das nach § 3 Abs. 1 zuständige Ministerium kann die nach diesem Gesetz gezahlten Mittel zurückfordern, wenn ein Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes ergangene Bescheide oder sonstige Rechtsvorschriften vorliegt, insbesondere wenn die Mittel nicht oder nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt, wenn die antragsberechtigte Stelle gegen die für sie geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen verstößt.
(2) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen.
(3) Sofern eine nach diesem Gesetz geförderte Maßnahme es erfordert, dass bestehende Einrichtungen oder Anlagen, deren Anschaffung oder Herstellung in der Vergangenheit mit anderen Zuweisungen des Landes gefördert wurden, dauerhaft außer Betrieb gesetzt werden, sind diese Einrichtungen oder Anlagen nunmehr für den damaligen Zuweisungszweck nicht mehr geeignet. Auf eine Rücknahme oder einen Widerruf des Zuwendungsbescheids sowie eine Erstattung der Zuweisung wird verzichtet.

§ 11 Anzeigepflichten

(1) Sobald absehbar, hat die antragsberechtigte Stelle dem nach § 3 Abs. 1 zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen, dass sie die bewilligten Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen kann oder dass sie für eine nach diesem Gesetz geförderte Maßnahmen weitere Zuwendungen erhält.
(2) Über erhebliche Abweichungen der beantragten Maßnahme oder erhebliche Änderungen bei der Verausgabung der eingesetzten Mittel hat die antragsberechtigte Stelle das zuständige Ministerium nach § 3 Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.

Teil 3 Wettbewerbliches Verfahren

§ 12 Grundsätzliches

(1) Das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium führt ein wettbewerbliches Verfahren zur Ermittlung von förderwürdigen Leuchtturmprojekten des Klimaschutzes, der Klimawandelfolgenanpassung und der Innovation durch.
(2) Antragsberechtigt im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens sind die in § 4 Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften, Ortsgemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen des privaten Rechts.
(3) Die §§ 5, 10 und 11 gelten für das wettbewerbliche Verfahren entsprechend. Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 und 2 ist insoweit das in § 3 Abs. 2 genannte Ministerium zuständig.
(4) Das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu den §§ 2 und 6)
Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) Positivliste
Hinweis
: Die in dieser Positivliste enthaltenen Maßnahmen haben eine
unterschiedlich stark ausgeprägte Klimaschutzwirkung
, tragen also in unterschiedlichem Ausmaß zur Minderung von Treibhausgasemissionen bei. Hinsichtlich der jeweiligen Wirksamkeit der Maßnahmen sowie einem bestmöglichen Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen - auch mit Blick auf die jeweiligen Rahmenbedingungen im konkreten Einzelfall - wird es ein
Beratungsangebot des Landes
geben, damit möglichst solche Maßnahmen realisiert werden, die einen
besonders hohen Effekt
für den Klimaschutz oder eine wirksame Klimawandelfolgenanpassung haben.
Die Begrifflichkeit „nicht-wirtschaftliche-Tätigkeit“ nimmt Bezug auf den beihilferechtlichen Hintergrund zu Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)und schließt solche Tätigkeiten aus, die darin bestehen, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.
1.
Investitionen in kommunale Klimaschutzma
ßnahmen
Minderung von Treibhausgasemissionen durch:
a)
Investitionen in eine nachhaltige kommunale Energieversorgung
-
Maßnahmen zum Aufbau einer nachhaltigen Wärmeversorgung in den kommunalen Gebietskörperschaften, etwa durch Sektorenkopplung, klimafreundliche Nah- und Fernwärmenetze, Nutzung von Abwärme (z.B. aus Rechenzentren, Abwasser), Großwärmepumpen, (innovative) Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (ohne Inanspruchnahme der KWKG-Vergütung) und Wärmespeicher, Power to Heat-Anlagen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung.
-
Maßnahmen zum Aufbau einer nachhaltigen Stromversorgung in den kommunalen Gebietskörperschaften, etwa durch den Ausbau erneuerbarer Energien (unter Ausschluss von EEG- und KWKG-geförderten Anlagen).
-
Maßnahmen zur Steigerung des Eigenverbrauchs, beispielsweise durch Installation von Stromspeichern oder durch Schaffung von Bilanzkreisen oder Energiezellen (erfordert Investitionen z.B. in Soft- und Hardware sowie Messtechnik).
-
Vorbereitung oder Umsetzung von Langzeit-, Kurzzeit-, Reserve-(Strom)Speichern ohne Überschreitung etwaiger Beihilfeintensitäten oder beihilferechtlicher Kumulierungsobergrenzen für den gleichen Fördergegenstand oder die gleichen förderfähigen Ausgaben.
b)
Investitionen in Nutzung von Biomasse
-
Anlagen zur Verarbeitung von Baum- und Strauchschnitt von lokalen Sammelstellen für die stoffliche und energetische Nutzung.
-
Anlagen zur Verarbeitung von fehlerhaftem/kranken Holz sowie von Kronenholz zu Holzhackschnitzeln.
-
Anlagen zur Trocknung, Sortierung und energetischen Nutzung von Hausmüll.
c)
Investitionen in energetische Sanierung, Ressourcenschonung und Effizienz
-
Maßnahmen zur klimaneutralen Gestaltung und energetischen Sanierung auf einen das gesetzliche Mindestniveau übertreffenden Baustandard (Voll- und Teilsanierung) sowie zur Steigerung der Energieeffizienz in ausschließlich
kommunalen Gebäuden von Einrichtungen nichtwirtschaftlicher Betätigung und Infrastrukturprojekte im Bereich LED-Straßenbeleuchtung
(u.a. durch Wärmedämmung, Wärmerückgewinnung aus der Raumluft, Wärmeschutz und -rückgewinnung, Umrüstung zu LED-Straßenbeleuchtung, Gebäudeautomation, Einsatz von Wärmepumpen oder Solarthermie).
-
Förderung von Mehrkosten bei Neubaumaßnahmen mit
höheren energetischen Standards
, die dazu führen, dass ein Null-Emissionsgebäude entsteht (in ausschließlich
kommunalen Gebäuden von Einrichtungen nichtwirtschaftlicher Betätigung
).
-
Förderung von Mehrkosten von erprobten, langlebigen Baustoffen, die gegenüber herkömmlichen Baustoffen weniger CO
2
-Emissionen verursachen, aber teurer sind (z.B. Holzbauteile, Zellulosedämmung, Lehmbaustoffe, Recyclingbaustoffe etc.); Maßnahmen zur Energieeffizienz (in ausschließlich
kommunalen Gebäuden von Einrichtungen nichtwirtschaftlicher Betätigung
).
-
Maßnahmen für eine
klimaneutrale Daseinsvorsorge,
z.B. im Bereich der Wasseraufbereitung und -entsorgung, Nutzung von Regen- und Grauwasser in Gebäuden der kommunalen Gebietskörperschaften (ausschließlich in Bereichen mit nichtwirtschaftlicher Betätigung).
-
Umsetzung von Konzepten in hoheitlicher oder behördlicher nichtwirtschaftlicher Verantwortung zur
nachhaltigen Aus- und Umgestaltung von Gewerbe- und Industriegebieten
(z.B. zur CO
2
-Einsparung, regenerativen Energieerzeugung, Entwicklung von Kraft-Wärme-Verbünden, Anbindung an den ÖPNV, Maßnahmen zur energetischen Sanierung und Ressourcenschonung, Wasser- und Abwassermanagement), die dazu führen, dass Null-Emissionsgebiete entstehen oder in einem Teilsanierungsschritt maßgebliche Voraussetzungen hierfür geschaffen werden.
-
Investitionen in eine
umweltfreundliche und effiziente digitale Verwaltung
der kommunalen Gebietskörperschaften (jedoch nicht in kommunalen wirtschaftlich tätigen Betrieben), in digitale Technologien zur Verbesserung der Ressourcen-Effizienz sowie in die Erstellung von Entsiegelungskatastern. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes in Bezug auf die Ende-zu-Ende-Digitalisierung der Verwaltungsprozesse zu berücksichtigen und nachzuweisen.
-
Maßnahmen zur Umsetzung
kommunaler Förderprogramme oder von Förderprogrammen kommunaler Gesellschaften
für Klimaschutz bei Privathaushalten z.B. LED-Tauschtage, Weiße-Ware-Tausch-Programme, Heizungspumpentausch in ausschließlich selbst genutzten Objekten ohne angemeldetes Gewerbe sowie E-Lastenräder für Privathaushalte.
-
Maßnahmen zur Umsetzung kommunaler Förderprogramme oder von Förderprogrammen kommunaler Gesellschaften für Klimaschutz bei Privathaushalten für
steckerfertige (Balkon)-PV-Anlagen.
d)
Investitionen in Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (einschlie
ßlich Schulsportanlagen - und Lehrschwimmbecken)
-
Maßnahmen zur klimaneutralen Gestaltung und energetischen Sanierung über den gesetzlichen Gebäudeenergieeffizienzstandard hinaus sowie zur Steigerung der Energieeffizienz und für eine nachhaltige Wärmeversorgung in
Schulgebäuden und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
-
Förderung von Mehrkosten bei Baumaßnahmen im Bereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen mit
höheren energetischen Standards,
die dazu führen, dass ein Null-Emissionsgebäude entsteht oder in einem Teilsanierungsschritt maßgebliche Voraussetzungen hierfür geschaffen werden.
-
Umr
üstung der Innen- und Außenbeleuchtung
auf energiesparende LED-Leuchten.
-
Errichtung und Umbau von
energieeffizienten K
üchen
im Rahmen der Ganztagsbetreuung und von Lehrküchen.
-
Errichtung von neuen sowie Umbau von vorhandenen
L
üftungsanlagen
mit dem Ziel der
Energieeinsparung
(verpflichtende Wärmerückgewinnung).
-
Einbau von Bewegungsmeldern für die Beleuchtung.
-
Maßnahmen zur
Einsparung und Wiederverwendung von Trinkwasser
, z.B. Bau von Regenwasserzisternen, Verwendung von Verbrauchswasser für die Toilettenspülung usw.
-
Maßnahmen zur besseren Anbindung von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung an den
ÖPNV.
-
Investitionen in den
Rad- und Fu
ßverkehr
(z.B. in Fahrradabstelleinrichtungen, intelligente und energieeffiziente Beleuchtung von Rad- und Fußwegen, einschließlich Ladeeinrichtungen für E-Bikes) im direkten Umfeld von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
e)
Investitionen in die klimafreundliche Mobilit
ät
-
Maßnahmen zum Ausbau von Elektro- und Wasserstoff-Fuhrparken von kommunalen Gebietskörperschaften und kommunalen Verkehrsbetrieben, Maßnahmen zum Aufbau und zur Verbesserung einer Ladeinfrastruktur mit PV-Nutzung bei kommunalen Dienstgebäuden (idealerweise Förderung für bidirektionales Laden (V2G)).
-
Herstellung von gesicherten Fahrradabstellplätzen.
-
Landstromanlagen für Binnenschiffe (Güter/Personen).
-
Ladesäulen insbesondere im ländlichen Raum (idealerweise Förderung für bidirektionales Laden (V2G)); Smart City Lösungen wie z.B. SmartPoles.
f)
Investitionen in multimodale und Sharing-Mobilit
ät
-
Bessere Umsteigeparkplätze mit Ladeinfrastruktur oder Fahrradboxen für Pedelecs sowie Fahrradstationen an Bahnhöfen, Busbahnhöfen oder im Umfeld von Bushaltestellen.
-
Investitionen (z.B. in Fahrzeuge, Abstelleinrichtungen, PV-Anlagen als örtliche Stromquelle sowie die erforderlichen Steuerungssysteme), in Sharing-Einrichtungen (für Fahrräder, Lastenräder, E-Pkw und sonstige Verkehrsmittel).
-
Beschleunigung der Umsetzung von ÖPNV- und SPNV-Maßnahmen sowie Maßnahmen zur multimodalen Verknüpfung klimafreundlicher Verkehrsmittel nach Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 203, BS 91-5) (LVFG-Kom).
-
Investitionen in den Rad- und Fußverkehr, z.B. in Fahrradabstell- und Serviceeinrichtungen abseits von ÖPNV-Haltestellen sowie Fahrradzählstellen; Berücksichtigung entsprechender Maßnahmen bei Industrie- und Gewerbeflächen; Investitionen in intelligente und energieeffiziente Beleuchtung von Rad- und Fußwegen.
g)
Investitionen in nachhaltigen Logistikverkehr
-
Alternative Landlogistik (z.B. in Kombination mit ÖPNV-Bedarfsverkehren, Bündelung von logistischen Verkehren, Umstellung von Antrieben).
-
Maßnahmen im Bereich der City-Logistik (z.B. Microdepots, Bündelung von logistischen Verkehren, Umstellung von Antrieben).
h)
Sonstiges
-
Maßnahmen zum Schutz und zur Wiedervernässung von Mooren.
-
Maßnahmen zur Anreicherung von Kohlenstoff in Wäldern und waldähnlichen Baumbeständen.
2.
Investitionen in kommunale Maßnahmen zur Klimawandelanpassung
Anpassung an die Folgen des Klimawandels durch:
a)
Investitionen in Ma
ßnahmen zur Klimaresilienz, Entsiegelung- und Begrünungsmaßnahmen
an kommunalen Gebäuden von Einrichtungen nichtwirtschaftlicher Nutzung.
-
Entsiegelung und Gestaltung von (Groß-)Flächen, einschließlich Umbau von Grünflächen („vom Rasen zur Blühwiese“) und Umbau von Baumbeständen hin zu klimaresilienten Baumbeständen (Baumarten, Überarbeitung von Baumscheiben etc.), Anlage von Grünstreifen zur Verkehrsberuhigung.
-
Maßnahmen für die Begrünung von Dächern und Fassaden von Gebäuden der kommunalen Gebietskörperschaften (z.B. von Sportgebäuden einschließlich Schwimmbädern, Rathäusern, Dorfgemeinschaftshäusern)
-
Maßnahmen zur wassersensiblen Stadt- und Dorfentwicklung.
-
Maßnahmen zur Starkregenvorsorge (Beseitigung von Engstellen in innerörtlichen Gewässern; Anlegung von Tiefbeeten oder anderen Retentions-/Versickerungselementen; Schaffung von Speichersystemen für Niederschlagswasser, zugleich zur Bewässerung öffentlicher Grünanlagen; Flächensicherung für den Hochwasserschutz; Sicherung der kommunalen nicht wirtschaftlich genutzten Liegenschaften vor Flutung; Warnsysteme für die Bevölkerung u.a.m.); Maßnahmen zur Sicherung von Notabflusswegen.
-
Errichtung von klimafreundlichen und klimaresilienten öffentlich zugänglichen Bewegungsplätzen/Mehrgenerationenplätzen; Begrünung von Sport- und Freizeitanlagen mit heimischen und klimaresilienten Büschen und Bäumen; klimaresiliente Umgestaltung von Spielplätzen.
-
Erwerb von Leerständen und Brachen zur ökologischen Nutzung oder zur ökologisch-nachhaltigen Nachnutzung.
-
Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhaltes in den Wäldern.
-
Investitionen in Brauch- und Brunnenwasserversorgung für die Bewässerung von Grünflächen und Bäumen sowie in wassersparende Bewässerungssysteme (z.B. Tröpfchenbewässerung) von Grünflächen und Bäumen in nicht wirtschaftlichen Bereichen.
-
Maßnahmen zur Umsetzung kommunaler Förderprogramme oder von Förderprogrammen kommunaler Gesellschaften für Klimaanpassung bei Privathaushalten und gemeinnützigen Organisationen ohne wirtschaftliche Betätigung für Begrünung von Haus- und Garagendächern oder Fassaden, Entsiegelungen privater Hofeinfahren sowie Entfernung von Schottergärten.
-
Maßnahmen zur Verbesserung der
Waldbrandvorsorge und der Fähigkeiten zur Bekämpfung von Waldbränden
. Die Maßnahmen zur Waldbrandvorsorge richten sich nach den Maßgaben und Inhalten der einschlägigen Konzepte und Pläne, die die zuständigen Stellen für Forst und Brandschutz veröffentlicht haben, sowie nach den Bedürfnissen zur Waldbrandbekämpfung vor Ort.
b)
Klimawandelanpassung für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
-
Herstellung von
Beschattungseinrichtungen
an Fenstern (z.B. durch Rollläden, Jalousien oder andere Verschattungsvarianten).
-
Herstellung von
Beschattungseinrichtungen
auf dem Gelände von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
-
Entsiegelung und naturnahe Gestaltung
von Schulhöfen sowie Außenbereichen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
-
Begr
ünung
von Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zugehörigen Sport- und Freizeitanlagen mit heimischen und
klimaresilienten Büschen und Bäumen
.
-
Maßnahmen für die
Begrünung von Dächern und Fassaden
von Schulgebäuden und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

Anlage 2

(zu den §§ 4, 6 und 9)
Landkreise
(Zuweisungsfaktor 14,611036)
Landkreise Einwohner Auszahlungsbetrag in Euro
Ahrweiler 128.146 1.872.345,82
Altenkirchen (Westerwald) 129.261 1.888.637,12
Alzey-Worms 131.330 1.918.867,36
Bad Dürkheim 133.206 1.946.277,66
Bad Kreuznach 159.402 2.329.028,36
Bernkastel-Wittlich 113.194 1.653.881,61
Birkenfeld 80.849 1.181.287,65
Cochem-Zell 61.735 902.012,31
Donnersbergkreis 75.569 1.104.141,38
Eifelkreis Bitburg-Prüm 100.959 1.475.115,58
Germersheim 129.313 1.889.396,90
Kaiserslautern 106.853 1.561.233,03
Kusel 69.949 1.022.027,36
Mainz-Bingen 212.420 3.103.676,27
Mayen-Koblenz 215.446 3.147.889,26
Neuwied 184.390 2.694.128,93
Rhein-Hunsrück-Kreis 103.767 1.516.143,37
Rhein-Lahn-Kreis 122.724 1.793.124,78
Rhein-Pfalz-Kreis 155.050 2.265.441,13
Südliche Weinstraße 111.279 1.625.901,48
Südwestpfalz 94.819 1.385.403,82
Trier-Saarburg 151.167 2.208.706,48
Vulkaneifel 60.882 889.549,09
Westerwaldkreis 203.831 2.978.182,08
Kreisfreie Städte
(Zuweisungsfaktor 43,8331079)
Kreisfreie Städte Einwohner Auszahlungsbetrag in Euro
Frankenthal (Pfalz) 48.773 2.137.872,17
Kaiserslautern 99.292 4.352.276,95
Koblenz 113.638 4.981.106,72
Landau in der Pfalz 46.919 2.056.605,59
Ludwigshafen am Rhein 172.145 7.545.650,36
Mainz 217.556 9.536.155,52
Neustadt an der Weinstraße 53.491 2.344.676,77
Pirmasens 40.054 1.755.691,30
Speyer 50.565 2.216.421,10
Trier 110.570 4.846.626,74
Worms 83.850 3.675.406,10
Zweibrücken 34.091 1.494.314,48
Verbandsgemeinden in Landkreisen
(Zuweisungsfaktor: 29,2220719)
Verbandsgemeinden in Landkreisen Einwohner Auszahlungsbetrag in Euro
Aar-Einrich 18.557 542.273,99
Adenau 13.050 381.348,04
Altenahr 10.182 297.539,14
Altenkirchen-Flammersfeld 35.250 1.030.078,03
Alzey-Land 25.149 734.905,89
Annweiler am Trifels 16.812 491.281,47
Arzfeld 9.664 282.402,10
Asbach 23.034 673.101,20
Bad Bergzabern 24.367 712.054,23
Bad Breisig 13.739 401.482,05
Bad Ems-Nassau 28.278 826.341,75
Bad Hönningen 12.071 352.739,63
Bad Kreuznach 13.028 380.705,15
Bad Marienberg (Westerwald) 19.324 564.687,32
Baumholder 9.731 284.359,98
Bellheim 13.715 400.780,72
Bernkastel-Kues 27.908 815.529,58
Betzdorf-Gebhardshain 26.226 766.378,06
Birkenfeld 20.434 597.123,82
Bitburger Land 25.883 756.354,89
Bodenheim 20.407 596.334,82
Brohltal 18.786 548.965,84
Bruchmühlbach-Miesau 10.446 305.253,76
Cochem 19.375 566.177,64
Daaden-Herdorf 17.471 510.538,82
Dahner Felsenland 14.256 416.589,86
Dannstadt-Schauernheim 13.649 398.852,06
Daun 22.919 669.740,67
Deidesheim 11.707 342.102,80
Dierdorf 10.890 318.228,36
Diez 25.158 735.168,88
Edenkoben 20.366 595.136,72
Eich 13.383 391.078,99
Eisenberg (Pfalz) 13.281 388.098,34
Enkenbach-Alsenborn 19.771 577.749,58
Freinsheim 15.470 452.065,45
Gau-Algesheim 16.737 489.089,82
Gerolstein 30.853 901.588,58
Göllheim 11.949 349.174,54
Hachenburg 24.348 711.499,01
Hagenbach 10.692 312.442,39
Hamm (Sieg) 12.791 373.779,52
Hauenstein 8.765 256.131,46
Hermeskeil 15.519 453.497,33
Herrstein-Rhaunen 22.261 650.512,54
Herxheim 15.211 444.496,94
Höhr-Grenzhausen 13.552 396.017,52
Hunsrück-Mittelrhein 23.818 696.011,31
Jockgrim 17.219 503.174,86
Kaisersesch 15.737 459.867,75
Kandel 16.226 474.157,34
Kastellaun 15.959 466.355,05
Kelberg 7.110 207.768,93
Kirchberg (Hunsrück) 19.770 577.720,36
Kirchen (Sieg) 22.751 664.831,36
Kirchheimbolanden 19.762 577.486,58
Kirner Land 17.829 521.000,32
Konz 32.398 946.736,69
Kusel-Altenglan 23.078 674.386,98
Lambrecht (Pfalz) 12.115 354.025,40
Lambsheim-Heßheim 17.070 498.820,77
Landau-Land 13.691 400.079,39
Landstuhl 26.062 761.585,64
Langenlonsheim-Stromberg 23.072 674.211,64
Lauterecken-Wolfstein 17.888 522.724,42
Leiningerland 31.309 914.913,85
Lingenfeld 17.104 499.814,32
Linz am Rhein 18.871 551.449,72
Loreley 16.383 478.745,20
Maifeld 24.848 726.110,04
Maikammer 8.108 236.932,56
Maxdorf 12.880 376.380,29
Mendig 13.561 396.280,52
Monsheim 10.666 311.682,62
Montabaur 40.821 1.192.874,20
Nahe-Glan 24.915 728.067,92
Nastätten 16.237 474.478,78
Nieder-Olm 33.672 983.965,61
Nordpfälzer Land 17.371 507.616,61
Oberes Glantal 28.983 846.943,31
Offenbach an der Queich 12.724 371.821,64
Otterbach-Otterberg 18.854 550.952,94
Pellenz 16.803 491.018,47
Pirmasens-Land 11.984 350.197,31
Prüm 21.432 626.287,44
Puderbach 15.012 438.681,74
Ramstein-Miesenbach 17.207 502.824,19
Ransbach-Baumbach 15.295 446.951,59
Rengsdorf-Waldbreitbach 26.371 770.615,26
Rennerod 16.858 492.625,69
Rheinauen 24.245 708.489,13
Rhein-Mosel 26.830 784.028,19
Rhein-Nahe 15.347 448.471,14
Rhein-Selz 41.763 1.220.401,39
Rodalben 14.086 411.622,10
Römerberg-Dudenhofen 21.681 633.563,74
Rüdesheim 28.863 843.436,66
Rülzheim 15.367 449.055,58
Ruwer 18.469 539.702,45
Saarburg-Kell 33.538 980.049,85
Schweich an der Römischen Weinstraße 29.046 848.784,30
Selters (Westerwald) 16.312 476.670,44
Simmern-Rheinböllen 28.817 842.092,45
Speicher 8.830 258.030,89
Sprendlingen-Gensingen 14.656 428.278,69
Südeifel 19.450 568.369,30
Thaleischweiler-Wallhalben 17.387 508.084,16
Thalfang am Erbeskopf 7.245 211.713,91
Traben-Trarbach 17.202 502.678,08
Trier-Land 22.197 648.642,33
Ulmen 11.071 323.517,56
Unkel 13.004 380.003,82
Vallendar 15.752 460.306,08
Vordereifel 16.278 475.676,89
Wachenheim an der Weinstraße 9.974 291.460,95
Waldfischbach-Burgalben 12.019 351.220,08
Wallmerod 14.698 429.506,01
Weilerbach 14.513 424.099,93
Weißenthurm 34.951 1.021.340,63
Westerburg 22.855 667.870,45
Winnweiler 13.206 385.906,68
Wirges 19.768 577.661,92
Wissen 14.772 431.668,45
Wittlich-Land 30.929 903.809,46
Wöllstein 12.011 350.986,31
Wonnegau 21.455 626.959,55
Wörrstadt 29.584 864.505,78
Zell (Mosel) 15.552 454.461,66
Zweibrücken-Land 16.322 476.962,66
Verbandsfreie Gemeinden in Landkreisen
(Zuweisungsfaktor 29,2220719)
Verbandsgemeinden in Landkreisen Einwohner Auszahlungsbetrag in Euro
Alzey 19.082 557.615,58
Andernach 30.126 880.344,14
Bad Dürkheim 18.576 542.829,21
Bad Kreuznach 51.695 1.510.635,01
Bad Neuenahr-Ahrweiler 26.550 775.846,01
Bendorf 16.962 495.664,78
Bingen am Rhein 25.757 752.672,91
Bitburg 15.700 458.786,53
Bobenheim-Roxheim 10.075 294.412,37
Böhl-Iggelheim 10.433 304.873,88
Boppard 15.403 450.107,57
Budenheim 8.595 251.163,71
Germersheim 20.716 605.364,44
Grafschaft 10.969 320.536,91
Grünstadt 13.840 404.433,48
Haßloch 20.215 590.724,18
Idar-Oberstein 28.423 830.578,95
Ingelheim am Rhein 35.486 1.036.974,44
Lahnstein 18.111 529.240,94
Limburgerhof 11.578 338.333,15
Mayen 19.335 565.008,76
Morbach 10.565 308.731,19
Mutterstadt 13.036 380.938,93
Neuwied 65.137 1.903.438,10
Remagen 17.456 510.100,49
Schifferstadt 20.403 596.217,93
Sinzig 17.414 508.873,16
Wittlich 19.345 565.300,98
Wörth am Rhein 18.274 534.004,14
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